Neuausweisung der Roten und Gelben Gebiete
Gemäß den geänderten Bundesvorgaben in der AVV GeA haben die Bundesländer die roten und gelben Gebiete bis zum 30.11.2022 neu auszuweisen. Bayern setzt dies mit einer Änderung der Ausführungsverordnung Düngeverordnung (AVDüV) um. Die Neuausweisung hat ausschließlich auf Basis von Grundwassermesswerten zu erfolgen. Insbesondere die landwirtschaftlichen Emissionen in Form von Stickstoffsalden dürfen nicht mehr berücksichtigt werden. Außerdem umfasst die neue Gebietsausweisung alle Flächen unabhängig von ihrer Nutzung, also zum Beispiel auch Wald- und Siedlungsflächen. Für die Gelben Gebiete ist die Ausweisungssystematik gegenüber 2020 unverändert.
Neuausweisung der roten und gelben Gebiete (BLW, 212. Jg. (2022), Heft 48, Seite 30) 786 KB
Sperrfristverschiebung für Grünland und mehrschnittigen Feldfutterbau außerhalb des roten Gebiets
Wirkung von Zwischenfrüchten (IOSDV)
Die Sperrfristen im roten Gebiet im Blick behalten
Zoombild vorhanden
Das LfL Sperrfristprogramm als Entscheidungshilfe für unklare Konstellationen
Die Düngeverordnung untersagt in bestimmten Zeiträumen, den sogenannten Sperrfristen, das Ausbringen von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an verfügbaren Stickstoff. Auf Flächen im roten Gebiet gelten zum Teil strengere Vorgaben. Ausschlaggebend ist für diesen Herbst noch die Gebietskulisse mit Stand 2021 und nicht die bevorstehende Neuausweisung der roten Gebiete.
In welchen Landkreisen wurde für den kommenden Herbst/Winter die Sperrfrist für Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau im roten Gebiet verschoben?
Sperrfristverschiebung im roten Gebiet (BLW, 212. Jg. (2022), Heft 38, Seiten 40-41) 381 KB
Wirkung einer Strohdüngung (IOSDV)
Raps düngen im Herbst im roten Gebiet
Winterraps darf im Sommer/Herbst in roten Gebieten nur dann gedüngt werden, wenn im Boden nicht mehr als 45 Kilogramm verfügbarer Stickstoff je Hektar vorhanden sind. Der Nachweis erfolgt durch eine eigene Bodenprobe. Zusätzlich bietet die LfL ab diesem Jahr die Möglichkeit an, den Nmin für Winterraps im Sommer im Programm LfL-Düngebedarf online zu simulieren.
Rapsdüngung im Herbst im roten Gebiet (BLW, 212. Jg. (2022), Heft 30, Seite 37) 118 KB
Reicht die Lagerkapazität?
Anerkennung von NIRS-Messungen zur Nährstoffermittlung in flüssigen Wirtschaftsdüngern
Düngebedarf von Zweitfrüchten
Weidelgras als Zweitfrucht
Mit der anstehenden Hauptfruchternte endet das Düngejahr 2021/2022. Bei früh geernteten Hauptfrüchten folgen meist noch Zweitfrüchte, für die gemäß den Vorgaben der Düngeverordnung der Düngebedarf festzustellen ist. Dazu ist aber keine eigene Berechnung nötig, denn die LfL weist zentral für ganz Bayern den Düngebedarf für Zweitfrüchte aus.
Düngebedarf von Zweitfrüchten (BLW, 212. Jg. (2022), Heft 24, Seite 29) 173 KB
Pflanzenbauliche Wirkung von Rindergülle (IOSDV)
So wirkt der Stallmist tatsächlich (IOSDV)
2021
Vorbereitung auf die Düngesaison 2022
Berechnungsprogramm für Biogasanlagen aktualisiert und erweitert
Fermenter einer Biogasanlage
Im Programm "Biogasgärrest-Rechner" können neben der Berechnung des notwendigen Lagerraums auch die Nährstoffgehalte des Biogasgärrestes, die Grenze 170 kg N je ha betriebsbezogen und weitere Plausibilitäten berechnet werden. Durch die Plausibilisierung der Nährstoffströme lassen sich Schwachstellen der Anlage aufdecken und die Einhaltung düngerechtlicher Vorgaben prüfen.
Vorstellung des Biogasrechners 2021 (BLW, 211. Jg. (2021), Heft 45, Seiten 28–29) 360 KB
Wann beginnen die Sperrfristen? Wo wurden die Sperrfristen im Herbst 2021/Frühjahr 2022 verschoben?
Die Düngeverordnung untersagt in bestimmten Zeiträumen das Ausbringen von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an verfügbaren Stickstoff. Die Kernsperrfrist auf Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau kann jedoch um zwei oder vier Wochen nach hinten verschoben werden. Die Sperrfristverschiebung wird als Allgemeinverfügung im Amtsblatt des jeweiligen Landkreis veröffentlicht. Die Länge der Sperrfrist ändert sich dadurch nicht.
Auf die Frage, ob und wann eine Fläche – in Abhängigkeit der angebauten Kultur – gedüngt werden darf, gibt die LfL-Excelanwendung "Sperrfristprogramm" nach wenigen Eingaben Auskunft.
Sperrfristverschiebung im Herbst 2021 (BLW, 211. Jg. (2021), Heft 37, Seite 34) 330 KB
Daten zu Wirtschaftsdünger im Griff – Berechnungshilfe neu aufgelegt
Im neuen LfL-Programm "Lagerraum und Nährstoffanfall" können neben dem nötigen Lagerraum auch Nährstoffgehalte eigener Wirtschaftsdünger und die Grenze von 170 kg N je Hektar betriebsbezogen berechnet werden. Die berechneten Nährstoffgehalte können Düngeruntersuchungen ersetzen – und zwar für anfallende und separierte Wirtschaftsdünger sowie für Stallmist in Abhängigkeit von der Einstreuart und -menge. Das Programm eignet sich für tierhaltende Betriebe mit Flächen sowie Betriebe ohne Biogasanlage, die organische (oder organisch-mineralische) Dünger aufnehmen.
LfL-Excelprogramm 2021 "Lagerraum und Nährstoffanfall" (BLW, 211. Jg. (2021), Heft 32, Seite 36) 472 KB
Herbstdüngung zu Winterraps und verpflichtender Zwischenfruchtanbau – was gilt es im Herbst 2021 zu beachten?
Winterraps darf im Sommer/Herbst in roten Gebieten nur dann gedüngt werden, wenn im Boden nicht mehr als 45 Kilogramm verfügbarer Stickstoff je Hektar vorhanden sind. In diesem Jahr können ausnahmsweise alternativ zu einer eigenen Bodenuntersuchung auch die von der LfL ermittelten Werte herangezogen werden.
Ob im roten und gelben Gebiet vor Sommerkulturen eine Zwischenfrucht angebaut werden muss, ist von der Düngung abhängig, die für die Hauptfrucht-Sommerung im Anbaujahr geplant ist. Eine Sommerung kann nur mit wesentlichen Gehalt an Stickstoff (rotes Gebiet) oder Phosphat (gelbes Gebiet) gedüngt werden, wenn im Herbst des Vorjahres eine Zwischenfrucht angebaut und diese bis 15. Januar nicht umgebrochen wurde.
Herbstdüngung zu Winterraps und verpflichtender Zwischenfruchtanbau (BLW, 211. Jg. (2021), Heft 28, Seiten 28–29) 416 KB
Düngebedarfsermittlung für Zweitfrüchte
Emissionsarme Gülleausbringung im Grünland
Ab 1. Februar 2025 gelten für die meisten bayerischen Betriebe neue technische Vorgaben zur emissionsarmen Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern auf Flächen mit Grünland und mehrschnittigen Feldfutterbau. Ein neu erschienener Leitfaden der LfL gibt Antworten auf Fragen zum optimalen Einsatz von Schleppschlauch-, Schleppschuh- und Injektionstechnik im Grünland und mehrschnittigen Feldfutterbau.
Emissionsarme Gülleausbringung im Grünland (BLW, 211. Jg. (2021), Heft 18, Seiten 22–24) 698 KB
Maßnahmen für rote Flächen – Bewirtschaftung optimieren (DüV meistern)
Sie ist heiß diskutiert und stellt viele Betriebe vor Herausforderungen – die Rede ist von der reduzierten Stickstoffdüngung auf roten Flächen. Laut Düngeverordnung (DüV) muss hier nämlich der Düngebedarf um 20 % gekürzt werden. Die Reduzierung der Düngung muss dabei nicht flächenscharf erfolgen und kann individuell auf die einzelnen Roten Flächen im Betrieb verteilt werden. Betroffene Landwirte fragen sich, wie sie damit umgehen sollen. Hilfestellung können hier die Optimierungsvorschläge in den LfL-Programmen geben.
Bewirtschaftung der roten Flächen optimieren (BLW, 211. Jg. (2021), Heft 07, Seiten 30–31) 243 KB
Erst rechnen, dann düngen – Düngebedarfsermittlung 2021
Mit dem Ende der Sperrfrist naht die erste Düngung 2021 – zuvor muss aber der Düngebedarf ermittelt werden. Die LfL stellt zwei kostenlose Programme für die Düngebedarfsermittlung und die Düngedokumentation zur Verfügung. Das Excelprogramm kann im Internet heruntergeladen und die Daten können lokal am eigenen PC eingegeben werden. Mit dem Onlineprogramm werden die Daten auf einer Onlineplattform erfasst. Beide Programme sind grundsätzlich zur rechtssicheren Berechnung für alle Flächen geeignet. Die N-Simulation für Rote Flächen ist allerdings nur mit dem Onlineprogramm möglich.
Düngebedarfsermittlung mit den LfL-Fachprogrammen (BLW, 211. Jg. (2021), Heft 04, Seiten 30–32) 499 KB
Effizientere Nutzung von Wirtschaftsdüngern
Beim Einsatz von Wirtschaftsdüngern muss das Ziel sein, möglichst alle enthaltenen Nährstoffe zur Pflanzenernährung zu nutzen. Die größte Herausforderung ist dies beim Stickstoff. Die wichtigsten Verlustquellen sind die gasförmigen Ammoniakverluste in die Luft und die Auswaschungsverluste als Nitrat in tiefere Bodenschichten. Es wurden hierzu von der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft zwischen den Jahren 2016 bis 2018 verschiedene mehrjährige Feldversuche (Parzellenversuche) zu Winterweizen und Silomais im Raum Fürstenfeldbruck (Oberbayern) durchgeführt. Der Artikel nennt Versuchsergebnisse und Empfehlungen für die Praxis.
Effizientere Nutzung von Wirtschaftsdünger (BLW, 211. Jg. (2021), Heft 03, Seiten 41–42) 397 KB
2020
Rote und Gelbe Gebiete – Das ist geplant!
In vielen Gebieten der Bundesrepublik ist die Belastung des Grundwassers mit Nitrat und der Oberflächengewässer mit Phosphat trotz der Bemühungen der Landwirtschaft immer noch zu hoch. Die im Mai novellierte Düngeverordnung (DüV) verpflichtet daher die Landesregierungen, bis zum Ablauf des 31.12.2020 Gebiete mit einer hohen Nitrat- ("Rote Gebiete") bzw. Phosphorbelastung ("Gelbe Gebiete") auszuweisen, in denen erhöhte Anforderungen an die Bewirtschaftung der Flächen gestellt werden.
Der Wochenblattartikel beschreibt die Vorgehensweise zur Ausweisung und die zusätzlichen Auflagen.
Ausweisung der Roten und Gelben Gebiete nach AV DüV (BLW, 210. Jg. (2020) Heft 51, Seiten 39–41) 1,3 MB
Grünland: Wo darf im November 2020 noch gedüngt werden?
Die Düngeverordnung untersagt in bestimmten Zeiträumen das Ausbringen von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an verfügbaren Stickstoff. Die Kernsperrfrist auf Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau kann jedoch um zwei oder vier Wochen nach hinten zu verschoben werden, wenn regionale Besonderheiten wie Witterung, Beginn und Ende des Pflanzenwachstums sowie Ziele des Boden- und Gewässerschutzes nicht entgegenstehen. Die Länge der Sperrfrist ändert sich dadurch nicht.
Grünland: Wo darf im November noch gedüngt werden? (BLW, 210. Jg. (2020), Heft 42, Seite 35) 165 KB
Optimieriung des Proteineinsatzes in der Fütterung von Mastbullen – DüV meistern
Die Auswirkungen der DüV treffen auch die Bullenmast. Dabei gilt es Nährstoffüberschüsse zu vermeiden. Doch macht ein Reduzieren des Rohproteingehalts in Rationen bei Wiederkäuern hier überhaupt Sinn? Mit dem vorliegenden Versuch sollte überprüft werden, ob durch die Fütterung von pansengeschütztem Methionin die Absenkung des Rohproteingehaltes in der Ration von Mastbullen ohne negative Effekte auf Futteraufnahme und Leistung der Tiere möglich ist.
Düngeverordnung und Fruchtfolgen – Können Fruchtfolgen die Auswirkungen abmildern? – DüV meistern
Enge, einseitige Fruchtfolgen sind in der letzten Zeit immer wieder in die Diskussion gekommen. Jetzt kommen auch noch die Vorgaben der Düngeverordnung hinzu. Es gilt alle ackerbaulichen Register zu ziehen, um die Qualität und Erträge der landwirtschaftlichen Produkte aufrechterhalten zu können. Egal ob grünes oder rotes Gebiet: Grundvoraussetzung in allen Gebieten ist eine hohe Bodenfruchtbarkeit und eine gute Humusversorgung. Ziel muss es sein, eine vielseitige Fruchtfolge mit ausreichend Blattfrüchten und Kulturen mit einer hohen N-Effizienz anzubauen. Nur dadurch kann das Bodenleben nachhaltig gefördert und das Bodengefüge stabilisiert werden, was zu einer erhöhten Speicher- und Nachlieferfähigkeit von Wasser und Nährstoffen führt.
Düngeverordnung und Fruchtfolge (BLW, 210. Jg. (2020), Heft 34, Seiten 41–42) 173 KB
Minderung von N-Verlusten während der Ausbringung – DüV meistern
Im Rahmen der Minderung von Ammoniakemissionen spielt die Ausbringtechnik eine ganz besondere Rolle. Dies ist aktuell wichtiger denn je, denn die Vorgaben der Düngeverordnung erfordern einen höchsteffizienten Einsatz des organischen Düngers. Verluste durch NH3-Emissionen aus flüssigen Wirtschaftsdüngern können nicht mehr einfach durch mineralischen Dünger ausgeglichen werden. So muss im Rahmen der Düngebedarfsermittlung nach Anlage 3 DüV bei einer Aufbringung von Rindergülle oder Biogasgärrest flüssig auf Ackerland eine Mindestwirksamkeit von 60 %, bei Schweinegülle sogar 70 %, des Gesamtstickstoffgehalts erreicht werden.
Minderung von N-Verlusten bei der Aufbringung (BLW, 210. Jg. (2020), Heft 33, Seite 30) 287 KB
N im Betrieb halten – DüV meistern
Innerbetrieblichen Nährstoffanfall in der Rinderfütterung reduzieren – DüV meistern
Den innerbetrieblichen Nährstoffanfall reduzieren heißt, sich am tatsächlichen Bedarf zu orientieren und Futterverluste bei Ernte und Lagerung zu reduzieren. In der Praxis wird hier häufig immer noch zu stark vorgehalten. Ein zu viel an Nährstoffen wird aber ungenutzt ausgeschieden. Aus Umwelt- (z. B. Düngeverordnung), aus wirtschaftlichen, aber auch aus tiergesundheitlichen Gründen gilt es genau dies zu vermeiden. Der Artikel gibt Tipps, wie man N und P in der Rinderfütterung senken kann.
Innerbetrieblichen Nährstoffanfall in der Rinderhaltung reduzieren (BLW, 210. Jg. (2020), Heft 29, Seite 30) 339 KB
Alles im Blick mit dem Biogasrechner – DüV meistern
Mit diesem Programm ist die Berechnung der Lagerkapazität für Biogasgärprodukte problemlos und vor allem auch für bayerische Kontrollen rechtssicher durchführbar. Das Programm gibt aber auch Auskunft über den Nährstoffgehalt der Gärrückstände, die Einhaltung der Grenze 170 kg N/ha und der Vorgaben der Wirtschaftsdüngerverbringungsverordnung und enthält eine Plausibilisierung über die Substratzufuhr und die Gasausbeute.
Biogasgärrest-Rechner (BLW, 210. Jg. (2020), Heft 29, Seite 34) 301 KB
Schweine acker- und tiergerecht füttern – DüV meistern
Im Hinblick auf die Düngeverordnung müssen Schweinehalter den innerbetrieblichen Nährstoffanfall begrenzen. Moderne Verfahren reduzieren dafür N und P im Futter bereits bis zu "sehr stark" – ohne Leistungseinbußen. Die festgelegte Kategorisierung der Betriebe nach deren biologischer Leistung (tägliche Zunahmen bzw. verkaufte Ferkel) und dem praktizierten Fütterungsverfahren (Standard, N-/P-reduziert und stark N-/P-reduziert) entscheidet über den anzusetzenden Nährstoffanfall und somit über den Flächenbedarf, den der Betrieb zur sachgerechten Wirtschaftsdüngerausbringung benötigt.
LfL-Programme für (fast) alle Fälle – eine Übersicht
Neun EDV-Fachanwendungen bietet die LfL derzeit im Bereich Düngung für Landwirte an. Alle sind im Programmnamen mit einem Schlagwort für die Hauptanwendung versehen, oft können sie aber wesentlich mehr. Wie soll man da den Überblick behalten, welches Programm für was einzusetzen ist?
Welches Programm kann die Düngebedarfsermittlung Zweitfrucht nach DüV 2020?
LfL-Programme für (fast) alle Fälle (BLW, 210. Jg. (2020), Heft 27, Seite 35) 197 KB
DüV-Urteil zu roten Gebieten: Kein Freibrief für die Landwirtschaft
Das Verwaltungsgerichts Ansbach hat hinsichtlich der Ausweisung roter Gebiete nach der Düngeverordnung 2017 (DüV) eine Entscheidung gefällt (BLW Heft 21/2020). In den Medien wird diese verschiedentlich diskutiert. Ein Freibrief ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aber keineswegs. Zur Schaffung von Rechtssicherheit und Klarheit wird die Allgemeinverfügung vom 10.01.2019 zur Festlegung der Gebiete am 05.06.2020 im Bayerischen Staatsanzeiger nochmals vollumfänglich veröffentlicht.
LfL-Stellungnahme zum DüV-Urteil rote Gebiete (BLW, 210. Jg. (2020), Heft 22, Seite 29) 141 KB
Änderung der Düngeverordnung beschlossen – Was ändert sich bereits jetzt, was erst 2021?
Düngebedarfsermittlung 2020 der LfL – Wie viel darf gedüngt werden?
Bodennahe Gülleausbringung – ab jetzt gilt's: Emissionsarm düngen
2019
Größeres Zeitfenster für Bodenproben – Nmin-Werte: DSN-Proben schon ab November ziehen
Grünland: Wo darf im November noch gedüngt werden?
Die Düngeverordnung untersagt in bestimmten Zeiträumen das Ausbringen von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an verfügbaren Stickstoff.
Die Sperrfrist auf Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau beginnt regulär am 1. November und endet mit Ablauf des 31. Januar. In einigen Landkreisen wurde für diesen Herbst/Winter die Kernsperrfrist auf Grünland um zwei bzw. vier Wochen verschoben.
Grünland: Wo darf im November noch gedüngt werden? (BLW, 209. Jg. (2019), Heft 42, Seite 39) 162 KB
Düngebedarfsermittlung 2020. Berechnungsprogramme und frühere Probeziehung für Nmin-Werte
Besonderheiten bei der Düngebedarfsermittlung Grünland
Düngebedarfsermittlung 2019 der LfL, jetzt auch online verfügbar mit Simulation
Düngebedarfsermittlung 2019, Berechnungsprogramme und Nmin-Werte
Winterzeit ist Bilanzzeit
Die Düngeverordnung und das Düngegesetz wurden 2017 novelliert, beide schreiben die Berechnung von Bilanzen für Stickstoff und Phosphat vor. Rechtzeitig zum Jahresende hat die LfL das schon lange bekannte Online-Programm zur Nährstoffbilanzierung an die neuen Vorgaben angepasst. Damit kann sowohl die Bilanz für die Düngeverordnung als auch die Stoffstrombilanz (Düngegesetz) berechnet werden.
Winterzeit ist Bilanzzeit (BLW, 209. Jg. (2019), Heft 1, Seite 40) 208 KB
2018
Rote Gebiete, grüne Gebiete: Was gilt wo?
Durch die Düngeverordnung werden die Landesregierungen verpflichtet, in Gebieten mit einer hohen Nitratbelastung des Grundwassers (sogenannte "rote Gebiete") per Landesverordnung mindestens drei zusätzliche Auflagen bei der Düngung zu erlassen. Betriebe in wenig belasteten Gebieten (sogenannte "grüne Gebiete") können im Gegenzug Erleichterungen erhalten. Bayern kommt dieser Verpflichtung mit der "Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung (Ausführungsverordnung Düngeverordnung – AVDüV)" nach, die ab 01.12.2018 gilt.
Rote Gebiete, grüne Gebiete: Was gilt wo? (BLW, 208. Jg. (2018), Heft 49, Seiten 42–43) 709 KB
Reichen die Lagerkapazitäten für Gülle und Stallmist?
Mit der neuen Düngeverordnung haben sich die Vorgaben für die notwendigen Lagerkapazitäten geändert. Im letzten Jahr wurde auch die "Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" als Bundesverordnung neu erlassen. Sie enthält einige Vorgaben, die bei der Berechnung des notwendigen Lagerraums zu beachten sind. Die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft bietet ein Programm an, mit dem tierhaltende Betriebe die notwendigen Lagerkapazitäten einfach unter Berücksichtigung aller Vorgaben berechnen können.
Reichen die Lagerkapazitäten für Gülle und Stallmist? (BLW, 208. Jg. (2018), Heft 48, Seite 37) 485 KB
Düngung von Grünland – darf noch gedüngt werden?
Düngemaßnahmen nach der Ernte 2018 – Was ist zu beachten?
Auf Ackerland beginnt die Sperrfrist generell nach der Ernte der letzten Hauptfrucht und dauert bis Ablauf des 31. Januar. Hauptfrucht ist grundsätzlich die Frucht, die im Mehrfachantrag angegeben ist, kann jedoch auch eine Kultur (2. Hauptfrucht) sein, die vor dem 01.08. gesät wurde und noch im Ansaatjahr geerntet wird (z. B. Weidelgras nach Wintergerste). Für die 2. Hauptfrucht ist eine Düngebedarfsermittlung notwendig.
Die Sperrfristen gelten für alle Dünger die einen wesentlichen Gehalt an Stickstoff (> 1,5 % N in der TS) enthalten. Dies betrifft also nicht nur die organischen Dünger wie z. B. Gülle und Mist, sondern auch die mineralischen Dünger.
Düngemaßnahmen nach der Ernte 2018 – Was ist zu beachten? (BLW, 208. Jg. (2018), Heft 27, Seiten 41–42) 246 KB
Einsatz organischer Dünger begrenzt – 170 kg und das Programm zur Berechnung
Vorläufiger Nmin-Wert
Nach der neuen Düngeverordnung muss vor der ersten Düngungsmaßnahme eine Bedarfsermittlung für Stickstoff und Phosphat durchgeführt und schriftlich dokumentiert werden. Dafür ist nach dem im Heft 1/2018 vorgestellten Schema bei Stickstoff ein Nmin-Wert zu berücksichtigen.
Am 1. Februar endet die Sperrfrist im Ackerland. Wenn die Witterung günstig ist und kein schneebedeckter oder gefrorener Boden vorliegt, könnte mit der Düngung im Ackerland zu Winterraps und Wintergetreide begonnen werden. Vorher muss jedoch die Düngebedarfsermittlung durchgeführt werden, dafür ist ein aktueller Nmin-Wert erforderlich. Untersuchungsergebnisse aus 2018 liegen jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht oder nur sehr spärlich vor.
Vorläufiger Nmin-Wert (BLW, 208. Jg. (2018), Heft 4, Seite 41) 60 KB
Gelbes Heft und Programm zur Düngebedarfsermittlung ab sofort im Internet verfügbar
Die neue Düngeverordnung brachte einige Änderungen mit sich, über die hier bereits berichtet wurde. Unter anderem verpflichtet die Verordnung die Landwirte dazu, vor dem Ausbringen wesentlicher Mengen von Stickstoff und Phosphat eine schriftliche Düngeplanung zu erstellen (siehe Wochenblatt Heft 51/52 2017, Heft Nr. 1, 2018). Das neue "Gelbe Heft" enthält dazu die Berechnungsanleitungen für Acker- und Grünland mit den jeweiligen Bedarfs- und Entzugswerten. Eine wesentliche Rolle bei der Düngung spielen die Wirtschafts- und auch andere organische Dünger. Deren Einsatz wird von den Nährstoffgehalten und der Wirksamkeit der Nährstoffe bestimmt. Darüber hinaus begrenzt die Düngeverordnung deren Einsatz auf 170 kg Stickstoff aus den organischen Düngern. Zahlen über die Nährstoffausscheidungen der Tiere, die Nährstoffgehalte der Wirtschaftsdünger sowie der Wirtschaftsdüngeranfall sind daher im Anhang des Gelben Heftes zu finden.
Gelbes Heft und Programm zur Düngebedarfsermittlung ab sofort im Internet verfügbar (BLW, 208. Jg. (2018), Heft 3, Seiten 36–37) 201 KB
Die neuen Basisdaten
Die Basisdaten sind sowohl die Grundlage für die Beratung als auch für die Umsetzung der Düngeverordnung. Die Vorgaben (Zahlen) der Düngeverordnung wurden dabei um die bayerischen Zahlen ergänzt. Bei den Tierarten wurden die Zahlen der Düngeverordnung an die bayerischen Tierklassen und Codierungen des Mehrfachantrages angepasst. Die Basisdaten sind die Grundlage für alle von der Düngeverordnung vorgeschriebenen Berechnungsverfahren und -programme wie zum Beispiel der Düngebedarfsermittlung im Acker und Grünland, notwendigen Lagerkapazitäten, der Obergrenze von 170 kg Stickstoff aus organischen Düngern oder der Nährstoffbilanzen.
Die neuen Basisdaten (BLW, 208. Jg. (2018), Heft 3, Seiten 36–37) 50 KB
Düngebedarfsermittlung Ackerland
Die Düngeverordnung schreibt für die Nährstoffe Stickstoff und Phosphat eine schriftliche Düngebedarfsermittlung vor, wenn im Jahr mehr als 50 kg Stickstoff oder mehr als 30 kg Phosphat ausgebracht werden. Die Bedarfsermittlung ist für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit zu erstellen. In Bewirtschaftungseinheiten können mehrere Schläge einer Kultur zusammengefasst werden, wenn der Bedarfswert und die Zu- und Abschläge gleich hoch sind. Bei der Stickstoffbedarfsermittlung sind das Fruchtart, Ertragserwartung, Verwertungsrichtung, Humus, Vorfrucht, Zwischenfrucht und organische Düngung im Vorjahr. Bei Phosphat können Schläge mit der gleichen Fruchtart, Ertragserwartung, Stroh-/Blattbergung und P-Bodenversorgung zusammengefasst werden. Der für Stickstoff berechnete Düngebedarf stellt eine Obergrenze dar, die in der Regel nicht überschritten werden darf.
Düngebedarfsermittlung Ackerland (BLW, 208. Jg. (2018), Heft 1, Seiten 38–40) 82 KB
2017
So ermitteln Sie den Düngebedarf für Dauergrünland und mehrschnittigen Feldfutterbau
Die Bilanzierungstypen der neuen Düngeverordnung
Neue Düngeverordnung: Verschieben der Kernsperrfrist für Grünland
In vielen Landkreisen wurde die Sperrfrist für die Stickstoffdüngung auf Grünland und mehrjährigen Feldfutterbau nach hinten verschoben. Eine Aufstellung.
Die Düngeverordnung untersagt in bestimmten Zeiträumen das Ausbringen von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an verfügbaren Stickstoff. Darunter fallen alle organischen und mineralischen Düngemittel mit einem Gesamtstickstoffgehalt von mehr als 1,5 % N in der Trockenmasse.
Die Sperrfrist auf Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau beginnt regulär am 1. November und endet mit Ablauf des 31. Januar.
Neue Düngeverordnung: Verschieben der Kernsperrfrist für Grünland (BLW, 207. Jg. (2017), Heft 44, Seite 41) 188 KB
Neue Düngeverordnung: Programme zur Düngebedarfsermittlung im Frühjahr 2018
Neue Düngeverordnung: Was gilt ab sofort?
Bereits die letzte Düngeverordnung enthielt Mindestabstände, die bei der Düngung entlang von Oberflächengewässern einzuhalten waren. Ein direkter Eintrag und ein Abschwemmen von Nährstoffen in Gewässer sind zu vermeiden. Dazu ist bei Flächen, die weniger als 10 % Neigung aufweisen, ein Abstand von 4 Metern zur Böschungsoberkante einzuhalten. Das gilt für alle stickstoff- und phosphathaltigen mineralischen und organischen Düngemittel.
Neue Düngeverordnung: Was gilt ab sofort? (BLW, 207. Jg. (2017), Heft 32, S. 42) 88 KB
Neue Düngeverordnung: Sperrfristen deutlich verlängert; Düngemaßnahmen nach der Ernte 2017 – Was ist zu beachten?
Die neue Düngeverordnung ist am 2. Juni 2017 in Kraft getreten. Die ersten Regelungen, die jetzt zu beachten sind, betreffen die Ausbringung von Düngemitteln nach der Ernte 2017, die mehr als 1,5 % Stickstoff in der Trockensubstanz enthalten.
Ein wesentlicher Punkt der Vertragsverletzungsklage der EU gegen die Bundesrepublik hinsichtlich der Umsetzung der Nitratrichtlinie war, dass die Sperrfristen zu kurz sind und die unterschiedlichen klimatischen Verhältnisse nicht berücksichtigt werden. Aus diesem Grund mussten die Sperrfristen, in denen keine Düngemittel ausgebracht werden dürfen, verlängert werden.
Neue Düngeverordnung: Sperrfristen deutlich verlängert; Düngemaßnahmen nach der Ernte 2017 – Was ist zu beachten? (BLW, 207. Jg. (2017), Heft 24, Seiten 35–36) 450 KB
Das bringt die neue Düngeverordnung