DüV-Artikelserie im Bayerischen Landwirtschaftlichen Wochenblatt (BLW)

Über das Jahr hinweg werden jahreszeitlich aktuelle Themen im Bereich Düngung und betrieblicher Nährstoffhaushalt im Bayerischen Landwirtschaftlichen Wochenblatt erläutert.

Abbildung einer Ausgabe des Bayerischen Landwirtschaftlichen Wochenblatts.
Neuerungen und beschlossene Länderregelungen zur Düngeverordnung (DüV), Stoffstrombilanz (StoffBilV), Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger (WDüngV) u. ä. werden zeitnah bekannt gegeben.
Alljährlich werden in einer Artikelserie auch die Nmin-Werte veröffentlicht.

Aktuelle Nmin-Artikelserie im Bayerischen Landwirtschaftlichen Wochenblatt (BLW)

Vorbereitung auf die Düngesaison 2024

Lfl Duengebedarf Online Uebersicht
Nach der letzten Düngung 2023 ist vor der Düngung 2024 – zuvor muss aber der neue Düngebedarf ermittelt werden. Hierbei, sowie bei der Jahreszusammenfassung und Aufzeichnung der Düngung gemäß den bundeseinheitlichen Vorgaben der Düngeverordnung (DüV) helfen die LfL-Programme.

Vorbereitung auf die Düngesaison 2024 mit vorläufigen Nmin-Werten (BLW (2023), Heft 49, Seite 28-29) pdf 190 KB

Nutzung der LfL-Fachanwendungen im Jahresverlauf

Dokumentation am Computer
Die EDV-Fachanwendungen geben einen Überblick zu den betrieblichen Nährstoffflüssen und geben Hilfestellung bei der Umsetzung der bundesweiten Vorgaben des Düngerechts in Bayern. Damit alle Berechnungsergebnisse zueinander stimmig sind und der Aufwand für die Erstellung der Unterlagen möglichst geringgehalten wird, sollten die unterschiedlichen LfL-Düngeprogramme in einer bestimmten Reihenfolge zum Einsatz kommen. Die zeitliche Empfehlung für die Berechnungen und Aufzeichnungen im Jahresverlauf sowie deren Erläuterung sind Inhalt dieses Artikels.

Nutzung der LfL-Fachanwendungen im Jahresverlauf (BLW (2023), Heft 47, Seiten 40-41) pdf 244 KB

Sperrfristverschiebung für Grünland und mehrschnittigen Feldfutterbau

Bodennahe Gülleausbringung im GrünlandZoombild vorhanden

Gülleausbringung im Grünland

Die Wochenblatt-Ausgaben 38 bzw. 42 enthielten Beiträge zu den sogenannten Sperrfristen und deren Verschiebung innerhalb bzw. außerhalb Roter Gebiete. In welchen Landkreisen die Kernsperrfrist für Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau um zwei oder vier Wochen nach hinten verschoben wurde, beschreiben diese Beiträge.

Düngebedarf von Zweitfrüchten

Weidelgras-Bestand mit Kräuter

Weidelgras als Zweitfrucht

Mit der anstehenden Hauptfruchternte endet das Düngejahr 2022/2023. Bei früh geernteten Hauptfrüchten folgen meist noch Zweitfrüchte, für die gemäß den Vorgaben der Düngeverordnung der Düngebedarf festzustellen ist. Dazu ist aber keine eigene Berechnung nötig, denn die LfL weist zentral für ganz Bayern den Düngebedarf für Zweitfrüchte aus.

Düngebedarf von Zweitfrüchten (BLW, 213. Jg. (2023), Heft 24, Seite 43) pdf 171 KB

Stickstoff-Spätdüngung zu Winterweizen

Scheibeninjektion von Gülle bei Weizen, 170 kg N/ha, 10 cm tief
In Bayern werden ca. 80 Prozent E- und A-Weizensorten angebaut, jedoch findet sich ein hoher Anteil des Weizens in den Trögen heimischer Nutztiere wieder. In der Nutztierfütterung stehen andere Ansprüche an die Weizensorte im Mittelpunkt als bei der Verwendung als Mahl- oder Backweizen. Die Bestandsführung von Winterweizen ist daher auf dessen Verwendung auszurichten.
Den Rahmen für die Düngung von Winterweizen gibt die Düngeverordnung (DüV) vor.Zur Aufteilung der N-Gaben gibt es aber keine rechtlichen Vorgaben. Die Anwendung der zulässigen N-Düngermenge sollte daher unter Berücksichtigung der Bestandsentwicklung des Weizens und seiner Verwendung erfolgen.

N-Spätdüngung zu Winterweizen (BLW, 213. Jg. (2023), Heft 17, Seite 41-42) pdf 188 KB

Sauberes Futter bei der Gülleausbringung im Grünland

Bodennahe Gülleausbringung im Grünland
Viele Betriebe nutzen die streifenförmige Ausbringung im Grünland schon länger erfolgreich. Die LfL und die DLG haben Erfahrungen aus Beratung und Praxis zusammengestellt, wie mit dem richtigen Management die streifenförmige Ausbringung gelingt.

Sauberes Futter bei der Gülleausbringung im Grünland (BLW, 213. Jg. (2023), Heft 17, Seite 42-44) pdf 354 KB

Was ist beim Güllen zu beachten

Schlepper mit Güllefass fährt über den Acker
Die Düngeverordnung schreibt seit dem Jahr 2020 vor, flüssige organische und organisch-mineralische Düngemittel auf bestellten Ackerflächen streifenförmig und bodennah auszubringen, z. B. mit Schlepp-schlauch-, Schleppschuh- oder Injektionstechnik. Auf Grünland, Dauergrünland und mehrschnittigen Feldfutterbau gilt diese Verpflichtung erst ab dem Jahr 2025. Mit den neuen Allgemeinverfügungen wird sichergestellt, dass Betriebe mit wesentlichen Anteilen an extensiv genutzten Flächen oder bestimmten Flächennutzungen durch die düngerechtlichen Vorgaben nicht über Gebühr belastet werden.

Bodennahe Ausbringtechnik bei flüssigen organischen Düngern (BLW, 213. Jg. (2023), Heft 9, Seite 14-15) pdf 146 KB

Nicht nur Stickstoff bringts

Stickstoff hat von allen Pflanzennährstoffen den größten Ertrags- und Qualitätseinfluss. Bei der Düngung von Acker- und Grünland spielen jedoch weitere Stellschrauben der Düngung und Bewirtschaftung eine große Rolle. Gerade unter den gegenwärtigen Rahmenbedingungen ist es wichtig, im eigenen Betrieb Optimierungsmöglichkeiten zu erkennen und umzusetzen.

Nicht nur Stickstoff bringts (BLW, 213. Jg. (2023), Heft 6, Seite 37-39) pdf 583 KB

Vorbereitung auf die Düngesaison 2023

Nach der letzten Düngung 2022 ist vor der Düngung 2023 – zuvor muss aber der neue Düngebedarf er-mittelt werden. Hierbei, sowie bei der Jahreszusammenfassung und Aufzeichnung der Düngung gemäß den bundeseinheitlichen Vorgaben der Düngeverordnung (DüV) helfen die LfL-Programme.

Vorbereitung auf die Düngesaison 2023 (BLW, 212. Jg. (2022), Heft 49, Seite 27-29) pdf 270 KB

Ältere Ausgaben

Neuausweisung der Roten und Gelben Gebiete

Auszug aus der Gebietskulisse nach AV DüV 2021
Gemäß den geänderten Bundesvorgaben in der AVV GeA haben die Bundesländer die roten und gelben Gebiete bis zum 30.11.2022 neu auszuweisen. Bayern setzt dies mit einer Änderung der Ausführungsverordnung Düngeverordnung (AVDüV) um. Die Neuausweisung hat ausschließlich auf Basis von Grundwassermesswerten zu erfolgen. Insbesondere die landwirtschaftlichen Emissionen in Form von Stickstoffsalden dürfen nicht mehr berücksichtigt werden. Außerdem umfasst die neue Gebietsausweisung alle Flächen unabhängig von ihrer Nutzung, also zum Beispiel auch Wald- und Siedlungsflächen. Für die Gelben Gebiete ist die Ausweisungssystematik gegenüber 2020 unverändert.

Neuausweisung der roten und gelben Gebiete (BLW, 212. Jg. (2022), Heft 48, Seite 30) pdf 786 KB

Sperrfristverschiebung für Grünland und mehrschnittigen Feldfutterbau außerhalb des roten Gebiets

Bodennahe Gülleausbringung im GrünlandZoombild vorhanden

Gülleausbringung im Grünland

Die Wochenblatt-Ausgabe 38 enthielt einen ausführlichen Beitrag zu den sogenannten Sperrfristen und deren Verschiebung im roten Gebiet. In welchen Landkreisen die Kernsperrfrist für Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau außerhalb des roten Gebiets um zwei oder vier Wochen nach hinten verschoben wurde, beschreibt dieser Beitrag.

Sperrfristverschiebung außerhalb des Gebiets (BLW, 212. Jg. (2022), Heft 42, Seite 30) pdf 150 KB

Wirkung von Zwischenfrüchten (IOSDV)

Personen betrachten Versuchsplan

Versuchsbesichtigung

Dieser vierte von mehreren Beiträgen einer Auswertung über einen Zeitraum von 36 Jahren geht auf die Ertrags- und Stickstoffeffizienz von Leguminosen und Nicht-Leguminosen als Zwischenfrüchte in einer Fruchtfolge mit Silomais, Winterweizen und Wintergerste ein. Die Ergebnisse entstanden im Rahmen eines ortsfesten Dauerversuch im Landkreis Fürstenfeldbruck, in dem die Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft in enger Zusammenarbeit mit den Bayerischen Staatsgütern seit 1984 die Wirkungen unterschiedlicher Arten organischer Dünger geprüft.

Ergebnisse zur Wirkung von Zwischenfrüchten im internationalen organischen Stickstoffdauerversuch (BLW, 212. Jg. (2022), Heft 41, Seiten 31-33) pdf 686 KB

Die Sperrfristen im roten Gebiet im Blick behalten

Eingabemaske des Excelprogramms zur SperrfristüberprüfungZoombild vorhanden

Das LfL Sperrfristprogramm als Entscheidungshilfe für unklare Konstellationen

Die Düngeverordnung untersagt in bestimmten Zeiträumen, den sogenannten Sperrfristen, das Ausbringen von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an verfügbaren Stickstoff. Auf Flächen im roten Gebiet gelten zum Teil strengere Vorgaben. Ausschlaggebend ist für diesen Herbst noch die Gebietskulisse mit Stand 2021 und nicht die bevorstehende Neuausweisung der roten Gebiete.
In welchen Landkreisen wurde für den kommenden Herbst/Winter die Sperrfrist für Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau im roten Gebiet verschoben?

Sperrfristverschiebung im roten Gebiet (BLW, 212. Jg. (2022), Heft 38, Seiten 40-41) pdf 381 KB

Wirkung einer Strohdüngung (IOSDV)

Versuchsparzelle mit Getreide.Zoombild vorhanden

Versuchsparzelle des Dauerversuchs

Dieser dritte von mehreren Beiträgen, in denen die Ergebnisse des ortsfesten Dauerversuchs im Landkreis Fürstenfeldbruck vorgestellt werden, geht auf die Wirkung von Stroh hinsichtlich der erzielten Erträge und N-Effizienz ein. Bei diesem ortsfesten Dauerfeldversuch mit insgesamt 150 Parzellen werden seit 1984 in einer dreigliedrigen Fruchtfolge (Rotation) Silomais bzw. Zuckerrübe, gefolgt von Winterweizen und Wintergerste angebaut.

Ergebnisse zur Wirkung von Stroh im internationalen organischen Stickstoffdauerversuch (BLW, 212. Jg. (2022), Heft 33, Seiten 36–38) pdf 527 KB

Raps düngen im Herbst im roten Gebiet

Achtung rotes Gebiet nach AV DüV.Zoombild vorhanden

Vorgaben bei der Rapsdüngung bedenken

Winterraps darf im Sommer/Herbst in roten Gebieten nur dann gedüngt werden, wenn im Boden nicht mehr als 45 Kilogramm verfügbarer Stickstoff je Hektar vorhanden sind. Der Nachweis erfolgt durch eine eigene Bodenprobe. Zusätzlich bietet die LfL ab diesem Jahr die Möglichkeit an, den Nmin für Winterraps im Sommer im Programm LfL-Düngebedarf online zu simulieren.

Rapsdüngung im Herbst im roten Gebiet (BLW, 212. Jg. (2022), Heft 30, Seite 37) pdf 118 KB

Reicht die Lagerkapazität?

GüllegrubeZoombild vorhanden

Lagerstätte für Gülle und Gärrest

Im Excelprogramm "Lagerraum und Nährstoffanfall" für das Jahr 2022 können neben der Berechnung des notwendigen Lagerraums auch die betriebsbezogene Grenze 170 kg N je ha und die Nährstoffgehalte eigenproduzierter Wirtschaftsdünger berechnet werden.

Berechnung der Lagerkapazität im LfL-Exelprogramm (BLW, 212. Jg. (2022), Heft 30, Seiten 45–46) pdf 307 KB

Anerkennung von NIRS-Messungen zur Nährstoffermittlung in flüssigen Wirtschaftsdüngern

Eine Gülle-Probe wird von einem Messbehälter in den anderen gegossen.

Regelmäßige Kalibrierungen sind Voraussetzung

Seit einigen Jahren kommen bei der Nährstoffermittlung flüssiger Wirtschaftsdünger auch NIR-Sensoren zum Einsatz. Damit die Messergebnisse aus düngerechtlicher Sicht verwendet werden dürfen, müssen NIR-Sensoren bestimmte Prüfkriterien erfüllen.

Anerkennung von NIRS-Messungen (BLW, 212. Jg. (2022), Heft 30, Seite 42) pdf 131 KB

Düngebedarf von Zweitfrüchten

Weidelgras-Bestand mit Kräutern.

Weidelgras als Zweitfrucht

Mit der anstehenden Hauptfruchternte endet das Düngejahr 2021/2022. Bei früh geernteten Hauptfrüchten folgen meist noch Zweitfrüchte, für die gemäß den Vorgaben der Düngeverordnung der Düngebedarf festzustellen ist. Dazu ist aber keine eigene Berechnung nötig, denn die LfL weist zentral für ganz Bayern den Düngebedarf für Zweitfrüchte aus.

Düngebedarf von Zweitfrüchten (BLW, 212. Jg. (2022), Heft 24, Seite 29) pdf 173 KB

Pflanzenbauliche Wirkung von Rindergülle (IOSDV)

Versuchsparzelle mit Schild zur DüngungshöheZoombild vorhanden

Versuchsparzellen des Dauerversuchs

In einem ortsfesten Dauerversuch im Landkreis Fürstenfeldbruck werden seit 1984 die Wirkungen unterschiedlicher Arten organischer Dünger zu einer Fruchtfolge mit Silomais, Winterweizen und Wintergerste geprüft. Dieser zweite von mehreren Beiträgen einer Auswertung über einen Zeitraum von 36 Jahren geht auf die Wirkung der Rindergülle hinsichtlich der erzielten Erträge und N-Effizienz ein.

Ergebnisse zur Wirkung von Rindergülle im internationalen organischen Stickstoffdauerversuch (BLW, 212. Jg. (2022), Heft 17, Seiten 36–38) pdf 371 KB

So wirkt der Stallmist tatsächlich (IOSDV)

Luftbild mit Sicht auf den internationalen organischen Stickstoffdauerversuch (IOSDV).Zoombild vorhanden

Versuchsfeld aus der Vogelperspektive

Stark gestiegene Mineraldüngerpreise rücken den Wert der organischen Düngung wieder stärker in den Vordergrund. Doch wieviel mineralischer Stickstoff lässt sich durch den Einsatz von organischen Düngern überhaupt einsparen, und welche Rolle spielt dabei die Anwendungsdauer? Antworten auf diese Fragen gibt der Internationale Organische Stickstoffdauerversuch, der nun bezogen auf die Stallmistdüngung für den Zeitraum 1984 bis 2019 ausgewertet wurde.

Ergebnisse zur Wirkung von Stallmist im internationalen organischen Stickstoffdauerversuch (BLW, 212. Jg. (2022), Heft 16, Seiten 26–28) pdf 400 KB

2021

Vorbereitung auf die Düngesaison 2022

Übersicht im Programm LfL Düngebedarf OnlineZoombild vorhanden

Programm "LfL Düngebedarf online"

Nach der letzten Düngung 2021 ist vor der Düngung 2022 – zuvor muss aber der neue Düngebedarf ermittelt werden. Hierbei sowie bei der Jahreszusammenfassung und Aufzeichnung der Düngung gemäß den bundeseinheitlichen Vorgaben der Düngeverordnung (DüV) helfen die beiden kostenlosen LfL-Programme "LfL Düngebedarf online" und "LfL Düngebedarf Excel".

Düngebedarfsermittlung 2022 mit den LfL Programmen (BLW, 211. Jg. (2021), Heft 50, Seiten 42–44) pdf 249 KB

Berechnungsprogramm für Biogasanlagen aktualisiert und erweitert

Fermenter einer Biogasanlage vor blauem Himmel

Fermenter einer Biogasanlage

Im Programm "Biogasgärrest-Rechner" können neben der Berechnung des notwendigen Lagerraums auch die Nährstoffgehalte des Biogasgärrestes, die Grenze 170 kg N je ha betriebsbezogen und weitere Plausibilitäten berechnet werden. Durch die Plausibilisierung der Nährstoffströme lassen sich Schwachstellen der Anlage aufdecken und die Einhaltung düngerechtlicher Vorgaben prüfen.

Vorstellung des Biogasrechners 2021 (BLW, 211. Jg. (2021), Heft 45, Seiten 28–29) pdf 360 KB

Wann beginnen die Sperrfristen? Wo wurden die Sperrfristen im Herbst 2021/Frühjahr 2022 verschoben?

Eingabe des mehrjährigen Feldfutterbaus im ersten StandjahrZoombild vorhanden

Benutzeroberfläche des Sperrfristprogramms

Die Düngeverordnung untersagt in bestimmten Zeiträumen das Ausbringen von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an verfügbaren Stickstoff. Die Kernsperrfrist auf Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau kann jedoch um zwei oder vier Wochen nach hinten verschoben werden. Die Sperrfristverschiebung wird als Allgemeinverfügung im Amtsblatt des jeweiligen Landkreis veröffentlicht. Die Länge der Sperrfrist ändert sich dadurch nicht.
Auf die Frage, ob und wann eine Fläche – in Abhängigkeit der angebauten Kultur – gedüngt werden darf, gibt die LfL-Excelanwendung "Sperrfristprogramm" nach wenigen Eingaben Auskunft.

Sperrfristverschiebung im Herbst 2021 (BLW, 211. Jg. (2021), Heft 37, Seite 34) pdf 330 KB

Daten zu Wirtschaftsdünger im Griff – Berechnungshilfe neu aufgelegt

Güllegrube
Im neuen LfL-Programm "Lagerraum und Nährstoffanfall" können neben dem nötigen Lagerraum auch Nährstoffgehalte eigener Wirtschaftsdünger und die Grenze von 170 kg N je Hektar betriebsbezogen berechnet werden. Die berechneten Nährstoffgehalte können Düngeruntersuchungen ersetzen – und zwar für anfallende und separierte Wirtschaftsdünger sowie für Stallmist in Abhängigkeit von der Einstreuart und -menge. Das Programm eignet sich für tierhaltende Betriebe mit Flächen sowie Betriebe ohne Biogasanlage, die organische (oder organisch-mineralische) Dünger aufnehmen.

LfL-Excelprogramm 2021 "Lagerraum und Nährstoffanfall" (BLW, 211. Jg. (2021), Heft 32, Seite 36) pdf 472 KB

Herbstdüngung zu Winterraps und verpflichtender Zwischenfruchtanbau – was gilt es im Herbst 2021 zu beachten?

Feld mit Senf als Zwischenfruchtanbau
Winterraps darf im Sommer/Herbst in roten Gebieten nur dann gedüngt werden, wenn im Boden nicht mehr als 45 Kilogramm verfügbarer Stickstoff je Hektar vorhanden sind. In diesem Jahr können ausnahmsweise alternativ zu einer eigenen Bodenuntersuchung auch die von der LfL ermittelten Werte herangezogen werden.
Ob im roten und gelben Gebiet vor Sommerkulturen eine Zwischenfrucht angebaut werden muss, ist von der Düngung abhängig, die für die Hauptfrucht-Sommerung im Anbaujahr geplant ist. Eine Sommerung kann nur mit wesentlichen Gehalt an Stickstoff (rotes Gebiet) oder Phosphat (gelbes Gebiet) gedüngt werden, wenn im Herbst des Vorjahres eine Zwischenfrucht angebaut und diese bis 15. Januar nicht umgebrochen wurde.

Herbstdüngung zu Winterraps und verpflichtender Zwischenfruchtanbau (BLW, 211. Jg. (2021), Heft 28, Seiten 28–29) pdf 416 KB

Düngebedarfsermittlung für Zweitfrüchte

Weidelgras-Bestand mit Kräuter
In Bayern ist ab Sommer/Herbst 2021 ähnlich zu Zwischenfrüchten eine eigene Berechnung des Düngebedarfs zu Zweitfrüchten nicht mehr erforderlich. Lediglich im Falle abweichender Erträge ist zusätzlich zu diesem Artikel eine kleine handschriftliche Aufzeichnung erforderlich.

Düngebedarfsermittlung für Zweitfrucht (BLW, 211. Jg. (2021), Heft 26, Seiten 30–31) pdf 277 KB

Emissionsarme Gülleausbringung im Grünland

Bodennahe Gülleausbringung im Grünland
Ab 1. Februar 2025 gelten für die meisten bayerischen Betriebe neue technische Vorgaben zur emissionsarmen Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern auf Flächen mit Grünland und mehrschnittigen Feldfutterbau. Ein neu erschienener Leitfaden der LfL gibt Antworten auf Fragen zum optimalen Einsatz von Schleppschlauch-, Schleppschuh- und Injektionstechnik im Grünland und mehrschnittigen Feldfutterbau.

Emissionsarme Gülleausbringung im Grünland (BLW, 211. Jg. (2021), Heft 18, Seiten 22–24) pdf 698 KB

Maßnahmen für rote Flächen – Bewirtschaftung optimieren (DüV meistern)

Achtung Rotes Gebiet nach AV DüV.
Sie ist heiß diskutiert und stellt viele Betriebe vor Herausforderungen – die Rede ist von der reduzierten Stickstoffdüngung auf roten Flächen. Laut Düngeverordnung (DüV) muss hier nämlich der Düngebedarf um 20 % gekürzt werden. Die Reduzierung der Düngung muss dabei nicht flächenscharf erfolgen und kann individuell auf die einzelnen Roten Flächen im Betrieb verteilt werden. Betroffene Landwirte fragen sich, wie sie damit umgehen sollen. Hilfestellung können hier die Optimierungsvorschläge in den LfL-Programmen geben.

Bewirtschaftung der roten Flächen optimieren (BLW, 211. Jg. (2021), Heft 07, Seiten 30–31) pdf 243 KB

Erst rechnen, dann düngen – Düngebedarfsermittlung 2021

Ausdruck der Düngebedarfsermittlung aus LfL Düngebedarf Online.
Mit dem Ende der Sperrfrist naht die erste Düngung 2021 – zuvor muss aber der Düngebedarf ermittelt werden. Die LfL stellt zwei kostenlose Programme für die Düngebedarfsermittlung und die Düngedokumentation zur Verfügung. Das Excelprogramm kann im Internet heruntergeladen und die Daten können lokal am eigenen PC eingegeben werden. Mit dem Onlineprogramm werden die Daten auf einer Onlineplattform erfasst. Beide Programme sind grundsätzlich zur rechtssicheren Berechnung für alle Flächen geeignet. Die N-Simulation für Rote Flächen ist allerdings nur mit dem Onlineprogramm möglich.

Düngebedarfsermittlung mit den LfL-Fachprogrammen (BLW, 211. Jg. (2021), Heft 04, Seiten 30–32) pdf 499 KB

Effizientere Nutzung von Wirtschaftsdüngern

Gülleausbringung im Maisbestand mit Schleppschuh-Ausbringtechnik.
Beim Einsatz von Wirtschaftsdüngern muss das Ziel sein, möglichst alle enthaltenen Nährstoffe zur Pflanzenernährung zu nutzen. Die größte Herausforderung ist dies beim Stickstoff. Die wichtigsten Verlustquellen sind die gasförmigen Ammoniakverluste in die Luft und die Auswaschungsverluste als Nitrat in tiefere Bodenschichten. Es wurden hierzu von der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft zwischen den Jahren 2016 bis 2018 verschiedene mehrjährige Feldversuche (Parzellenversuche) zu Winterweizen und Silomais im Raum Fürstenfeldbruck (Oberbayern) durchgeführt. Der Artikel nennt Versuchsergebnisse und Empfehlungen für die Praxis.

Effizientere Nutzung von Wirtschaftsdünger (BLW, 211. Jg. (2021), Heft 03, Seiten 41–42) pdf 397 KB

2020

Rote und Gelbe Gebiete – Das ist geplant!

Gebietskulisse der nitratbelasteten Gebiete nach AV DüV
In vielen Gebieten der Bundesrepublik ist die Belastung des Grundwassers mit Nitrat und der Oberflächengewässer mit Phosphat trotz der Bemühungen der Landwirtschaft immer noch zu hoch. Die im Mai novellierte Düngeverordnung (DüV) verpflichtet daher die Landesregierungen, bis zum Ablauf des 31.12.2020 Gebiete mit einer hohen Nitrat- ("Rote Gebiete") bzw. Phosphorbelastung ("Gelbe Gebiete") auszuweisen, in denen erhöhte Anforderungen an die Bewirtschaftung der Flächen gestellt werden.
Der Wochenblattartikel beschreibt die Vorgehensweise zur Ausweisung und die zusätzlichen Auflagen.

Ausweisung der Roten und Gelben Gebiete nach AV DüV (BLW, 210. Jg. (2020) Heft 51, Seiten 39–41) pdf 1,3 MB

Grünland: Wo darf im November 2020 noch gedüngt werden?

Die Düngeverordnung untersagt in bestimmten Zeiträumen das Ausbringen von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an verfügbaren Stickstoff. Die Kernsperrfrist auf Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau kann jedoch um zwei oder vier Wochen nach hinten zu verschoben werden, wenn regionale Besonderheiten wie Witterung, Beginn und Ende des Pflanzenwachstums sowie Ziele des Boden- und Gewässerschutzes nicht entgegenstehen. Die Länge der Sperrfrist ändert sich dadurch nicht.

Grünland: Wo darf im November noch gedüngt werden? (BLW, 210. Jg. (2020), Heft 42, Seite 35) pdf 165 KB

Optimieriung des Proteineinsatzes in der Fütterung von Mastbullen – DüV meistern

Die Auswirkungen der DüV treffen auch die Bullenmast. Dabei gilt es Nährstoffüberschüsse zu vermeiden. Doch macht ein Reduzieren des Rohproteingehalts in Rationen bei Wiederkäuern hier überhaupt Sinn? Mit dem vorliegenden Versuch sollte überprüft werden, ob durch die Fütterung von pansengeschütztem Methionin die Absenkung des Rohproteingehaltes in der Ration von Mastbullen ohne negative Effekte auf Futteraufnahme und Leistung der Tiere möglich ist.

Düngeverordnung und Fruchtfolgen – Können Fruchtfolgen die Auswirkungen abmildern? – DüV meistern

Zwischenfruchtanbau mit Sonnenblumen
Enge, einseitige Fruchtfolgen sind in der letzten Zeit immer wieder in die Diskussion gekommen. Jetzt kommen auch noch die Vorgaben der Düngeverordnung hinzu. Es gilt alle ackerbaulichen Register zu ziehen, um die Qualität und Erträge der landwirtschaftlichen Produkte aufrechterhalten zu können. Egal ob grünes oder rotes Gebiet: Grundvoraussetzung in allen Gebieten ist eine hohe Bodenfruchtbarkeit und eine gute Humusversorgung. Ziel muss es sein, eine vielseitige Fruchtfolge mit ausreichend Blattfrüchten und Kulturen mit einer hohen N-Effizienz anzubauen. Nur dadurch kann das Bodenleben nachhaltig gefördert und das Bodengefüge stabilisiert werden, was zu einer erhöhten Speicher- und Nachlieferfähigkeit von Wasser und Nährstoffen führt.

Düngeverordnung und Fruchtfolge (BLW, 210. Jg. (2020), Heft 34, Seiten 41–42) pdf 173 KB

Minderung von N-Verlusten während der Ausbringung – DüV meistern

Streifenförmige Gülleausbringung im bestelltem Acker
Im Rahmen der Minderung von Ammoniakemissionen spielt die Ausbringtechnik eine ganz besondere Rolle. Dies ist aktuell wichtiger denn je, denn die Vorgaben der Düngeverordnung erfordern einen höchsteffizienten Einsatz des organischen Düngers. Verluste durch NH3-Emissionen aus flüssigen Wirtschaftsdüngern können nicht mehr einfach durch mineralischen Dünger ausgeglichen werden. So muss im Rahmen der Düngebedarfsermittlung nach Anlage 3 DüV bei einer Aufbringung von Rindergülle oder Biogasgärrest flüssig auf Ackerland eine Mindestwirksamkeit von 60 %, bei Schweinegülle sogar 70 %, des Gesamtstickstoffgehalts erreicht werden.

Minderung von N-Verlusten bei der Aufbringung (BLW, 210. Jg. (2020), Heft 33, Seite 30) pdf 287 KB

N im Betrieb halten – DüV meistern

Güllegrube
Stickstoffverluste im Betrieb beeinflussen die Umwelt und mindern den Düngewert des Wirtschaftsdüngers. Maßnahmen im Stall, während der Lagerung und bei der Ausbringung können helfen, die Vorgaben der DüV einzuhalten.

Reduzierung der N-Verluste im Betrieb (BLW, 210. Jg. (2020), Heft 31, Seiten 49–51) pdf 1,9 MB

Innerbetrieblichen Nährstoffanfall in der Rinderfütterung reduzieren – DüV meistern

Laufstall mit integriertem Laufhof
Den innerbetrieblichen Nährstoffanfall reduzieren heißt, sich am tatsächlichen Bedarf zu orientieren und Futterverluste bei Ernte und Lagerung zu reduzieren. In der Praxis wird hier häufig immer noch zu stark vorgehalten. Ein zu viel an Nährstoffen wird aber ungenutzt ausgeschieden. Aus Umwelt- (z. B. Düngeverordnung), aus wirtschaftlichen, aber auch aus tiergesundheitlichen Gründen gilt es genau dies zu vermeiden. Der Artikel gibt Tipps, wie man N und P in der Rinderfütterung senken kann.

Innerbetrieblichen Nährstoffanfall in der Rinderhaltung reduzieren (BLW, 210. Jg. (2020), Heft 29, Seite 30) pdf 339 KB

Alles im Blick mit dem Biogasrechner – DüV meistern

Fermenter einer Biogasanlage
Mit diesem Programm ist die Berechnung der Lagerkapazität für Biogasgärprodukte problemlos und vor allem auch für bayerische Kontrollen rechtssicher durchführbar. Das Programm gibt aber auch Auskunft über den Nährstoffgehalt der Gärrückstände, die Einhaltung der Grenze 170 kg N/ha und der Vorgaben der Wirtschaftsdüngerverbringungsverordnung und enthält eine Plausibilisierung über die Substratzufuhr und die Gasausbeute.

Biogasgärrest-Rechner (BLW, 210. Jg. (2020), Heft 29, Seite 34) pdf 301 KB

Schweine acker- und tiergerecht füttern – DüV meistern

Schweinestall noch ökologischen Richtlinien
Im Hinblick auf die Düngeverordnung müssen Schweinehalter den innerbetrieblichen Nährstoffanfall begrenzen. Moderne Verfahren reduzieren dafür N und P im Futter bereits bis zu "sehr stark" – ohne Leistungseinbußen. Die festgelegte Kategorisierung der Betriebe nach deren biologischer Leistung (tägliche Zunahmen bzw. verkaufte Ferkel) und dem praktizierten Fütterungsverfahren (Standard, N-/P-reduziert und stark N-/P-reduziert) entscheidet über den anzusetzenden Nährstoffanfall und somit über den Flächenbedarf, den der Betrieb zur sachgerechten Wirtschaftsdüngerausbringung benötigt.

LfL-Programme für (fast) alle Fälle – eine Übersicht

Schreibtisch mit Computer und Telefon.
Neun EDV-Fachanwendungen bietet die LfL derzeit im Bereich Düngung für Landwirte an. Alle sind im Programmnamen mit einem Schlagwort für die Hauptanwendung versehen, oft können sie aber wesentlich mehr. Wie soll man da den Überblick behalten, welches Programm für was einzusetzen ist?
Welches Programm kann die Düngebedarfsermittlung Zweitfrucht nach DüV 2020?

LfL-Programme für (fast) alle Fälle (BLW, 210. Jg. (2020), Heft 27, Seite 35) pdf 197 KB

DüV-Urteil zu roten Gebieten: Kein Freibrief für die Landwirtschaft

Das Verwaltungsgerichts Ansbach hat hinsichtlich der Ausweisung roter Gebiete nach der Düngeverordnung 2017 (DüV) eine Entscheidung gefällt (BLW Heft 21/2020). In den Medien wird diese verschiedentlich diskutiert. Ein Freibrief ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aber keineswegs. Zur Schaffung von Rechtssicherheit und Klarheit wird die Allgemeinverfügung vom 10.01.2019 zur Festlegung der Gebiete am 05.06.2020 im Bayerischen Staatsanzeiger nochmals vollumfänglich veröffentlicht.

LfL-Stellungnahme zum DüV-Urteil rote Gebiete (BLW, 210. Jg. (2020), Heft 22, Seite 29) pdf 141 KB

Änderung der Düngeverordnung beschlossen – Was ändert sich bereits jetzt, was erst 2021?

Der Bundesrat hat am 27.03.2020 der Änderung der Düngeverordnung zugestimmt. Das genaue Datum des Inkrafttretens ist noch nicht bekannt, wird aber für Ende April erwartet. Die häufigste Frage der Praktiker ist derzeit: Was muss bereits 2020 berücksichtigt werden, was erst 2021?

Änderung der Düngeverordnung in 2020 (BLW, 210. Jg. (2020), Heft 16, Seiten 31–32) pdf 625 KB

Düngebedarfsermittlung 2020 der LfL – Wie viel darf gedüngt werden?

Mit dem Ende der Sperrfrist ist es jetzt auch höchste Zeit für die Düngebedarfsermittlung – denn vor dem Düngen muss erst gerechnet werden. Die LfL stellt ein kostenloses und rechtsicheres Programm für die Düngebedarfsermittlung und die N-Simulation zur Verfügung.

Düngebedarfsermittlung 2020 der LfL – Wie viel darf gedüngt werden (BLW, 210. Jg. (2020), Heft 06, Seite 46) pdf 510 KB

Bodennahe Gülleausbringung – ab jetzt gilt's: Emissionsarm düngen

Seit 1. Februar darf Gülle auf bestelltem Acker nur noch streifenförmig auf den Boden aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden – hier der aktuelle Stand der Vorschriften und welche Ausnahmen es gibt.

Bodennahe Gülleausbringung – ab jetzt gilt's: Emissionsarm düngen (BLW, 210. Jg. (2020), Heft 06, Seite 44) pdf 309 KB

2019

Größeres Zeitfenster für Bodenproben – Nmin-Werte: DSN-Proben schon ab November ziehen

Die Nmin-Proben können nun schon ab dem 1. November gezogen werden. Auch diese Proben werden in das Labor geschickt und deren Nmin-Wert zum Zeitpunkt der Probennahme analytisch ermittelt. Basierend auf diesem Laboruntersuchungsergebnis und weiteren schlagspezifischen Angaben wird der Nmin-Wert bis zu einem kulturspezifischen Zeitraum im Frühjahr simuliert. Diese Herbstprobenahme ist auch für rote Gebiete möglich.

Größeres Zeitfenster für Bodenproben – Nmin-Werte: DSN-Proben schon ab November ziehen (BLW, 209. Jg. (2019), Heft 47, Seite 41) pdf 235 KB

Grünland: Wo darf im November noch gedüngt werden?

Die Düngeverordnung untersagt in bestimmten Zeiträumen das Ausbringen von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an verfügbaren Stickstoff.
Die Sperrfrist auf Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau beginnt regulär am 1. November und endet mit Ablauf des 31. Januar. In einigen Landkreisen wurde für diesen Herbst/Winter die Kernsperrfrist auf Grünland um zwei bzw. vier Wochen verschoben.

Grünland: Wo darf im November noch gedüngt werden? (BLW, 209. Jg. (2019), Heft 42, Seite 39) pdf 162 KB

Düngebedarfsermittlung 2020. Berechnungsprogramme und frühere Probeziehung für Nmin-Werte

Besonderheiten bei der Düngebedarfsermittlung Grünland

Das Ergebnis der Düngebedarfsermittlungen hat entscheidende Auswirkungen auf die Nährstoffbilanz (N, P2O5) des Betriebs.

Besonderheiten bei der Düngebedarfsermittlung Grünland (BLW, 209. Jg. (2019), Heft 10, Seite 42) pdf 133 KB

Düngebedarfsermittlung 2019 der LfL, jetzt auch online verfügbar mit Simulation

Wie schon in einem der letzten Beiträge angekündigt, ist die Düngebedarfsermittlung mit dem LfL-Programm jetzt auch online möglich. Fast noch wichtiger für Rote Gebiete: Es steht die Simulation des Nmin-Wertes zur Verfügung.

Düngebedarfsermittlung 2019 der LfL, jetzt auch online verfügbar mit Simulation (BLW, 209. Jg. (2019), Heft 8, Seiten 41–43) pdf 761 KB

Düngebedarfsermittlung 2019, Berechnungsprogramme und Nmin-Werte

Am 1. Februar endete auf Ackerflächen die Sperrfrist für die Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln (Ausnahme auf Grünlandflächen mit Sperrfristverschiebung). Wenn es die Witterung und die Bodenverhältnisse zulassen, kann dann mit den ersten Düngungsmaßnahmen begonnen werden.

Düngebedarfsermittlung 2019, Berechnungsprogramme und Nmin-Werte (BLW, 209. Jg. (2019), Heft 6, Seite 43) pdf 155 KB

Winterzeit ist Bilanzzeit

Die Düngeverordnung und das Düngegesetz wurden 2017 novelliert, beide schreiben die Berechnung von Bilanzen für Stickstoff und Phosphat vor. Rechtzeitig zum Jahresende hat die LfL das schon lange bekannte Online-Programm zur Nährstoffbilanzierung an die neuen Vorgaben angepasst. Damit kann sowohl die Bilanz für die Düngeverordnung als auch die Stoffstrombilanz (Düngegesetz) berechnet werden.

Winterzeit ist Bilanzzeit (BLW, 209. Jg. (2019), Heft 1, Seite 40) pdf 208 KB

2018

Rote Gebiete, grüne Gebiete: Was gilt wo?

Durch die Düngeverordnung werden die Landesregierungen verpflichtet, in Gebieten mit einer hohen Nitratbelastung des Grundwassers (sogenannte "rote Gebiete") per Landesverordnung mindestens drei zusätzliche Auflagen bei der Düngung zu erlassen. Betriebe in wenig belasteten Gebieten (sogenannte "grüne Gebiete") können im Gegenzug Erleichterungen erhalten. Bayern kommt dieser Verpflichtung mit der "Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung (Ausführungsverordnung Düngeverordnung – AVDüV)" nach, die ab 01.12.2018 gilt.

Rote Gebiete, grüne Gebiete: Was gilt wo? (BLW, 208. Jg. (2018), Heft 49, Seiten 42–43) pdf 709 KB

Reichen die Lagerkapazitäten für Gülle und Stallmist?

Mit der neuen Düngeverordnung haben sich die Vorgaben für die notwendigen Lagerkapazitäten geändert. Im letzten Jahr wurde auch die "Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" als Bundesverordnung neu erlassen. Sie enthält einige Vorgaben, die bei der Berechnung des notwendigen Lagerraums zu beachten sind. Die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft bietet ein Programm an, mit dem tierhaltende Betriebe die notwendigen Lagerkapazitäten einfach unter Berücksichtigung aller Vorgaben berechnen können.

Reichen die Lagerkapazitäten für Gülle und Stallmist? (BLW, 208. Jg. (2018), Heft 48, Seite 37) pdf 485 KB

Düngung von Grünland – darf noch gedüngt werden?

Die Düngeverordnung untersagt in bestimmten Zeiträumen das Ausbringen von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an verfügbaren Stickstoff. Darunter fallen alle organischen und mineralischen Düngemittel mit einem Gesamtstickstoffgehalt von mehr als 1,5 % N in der Trockenmasse.
Die Sperrfrist auf Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau beginnt regulär am 1. November und endet mit Ablauf des 31. Januar.

Düngung von Grünland – darf noch gedüngt werden? (BLW, 208. Jg. (2018), Heft 44, Seite 51), bitte beachten Sie den korrigierten Stand (31.10.2018) der Sperrfristen pdf 142 KB

Düngemaßnahmen nach der Ernte 2018 – Was ist zu beachten?

Auf Ackerland beginnt die Sperrfrist generell nach der Ernte der letzten Hauptfrucht und dauert bis Ablauf des 31. Januar. Hauptfrucht ist grundsätzlich die Frucht, die im Mehrfachantrag angegeben ist, kann jedoch auch eine Kultur (2. Hauptfrucht) sein, die vor dem 01.08. gesät wurde und noch im Ansaatjahr geerntet wird (z. B. Weidelgras nach Wintergerste). Für die 2. Hauptfrucht ist eine Düngebedarfsermittlung notwendig.
Die Sperrfristen gelten für alle Dünger die einen wesentlichen Gehalt an Stickstoff (> 1,5 % N in der TS) enthalten. Dies betrifft also nicht nur die organischen Dünger wie z. B. Gülle und Mist, sondern auch die mineralischen Dünger.

Düngemaßnahmen nach der Ernte 2018 – Was ist zu beachten? (BLW, 208. Jg. (2018), Heft 27, Seiten 41–42) pdf 246 KB

Einsatz organischer Dünger begrenzt – 170 kg und das Programm zur Berechnung

Die organische Düngung stellt eine wichtige Quelle für Pflanzennährstoffe dar. Die Vielzahl an Haupt- und Spurennährstoffen machen organische Dünger zu wertvollen Mehrnährstoffdüngern. Die gezielte Rückführung von organischer Substanz und von Nährstoffen auf landwirtschaftliche Flächen ist aus ökologischer und ökonomischer Sicht sinnvoll und notwendig.

Einsatz organischer Dünger begrenzt – 170 kg und das Programm zur Berechnung (BLW, 208. Jg. (2018), Heft 8, Seite 39) pdf 160 KB

Vorläufiger Nmin-Wert

Nach der neuen Düngeverordnung muss vor der ersten Düngungsmaßnahme eine Bedarfsermittlung für Stickstoff und Phosphat durchgeführt und schriftlich dokumentiert werden. Dafür ist nach dem im Heft 1/2018 vorgestellten Schema bei Stickstoff ein Nmin-Wert zu berücksichtigen.
Am 1. Februar endet die Sperrfrist im Ackerland. Wenn die Witterung günstig ist und kein schneebedeckter oder gefrorener Boden vorliegt, könnte mit der Düngung im Ackerland zu Winterraps und Wintergetreide begonnen werden. Vorher muss jedoch die Düngebedarfsermittlung durchgeführt werden, dafür ist ein aktueller Nmin-Wert erforderlich. Untersuchungsergebnisse aus 2018 liegen jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht oder nur sehr spärlich vor.

Vorläufiger Nmin-Wert (BLW, 208. Jg. (2018), Heft 4, Seite 41) pdf 60 KB

Gelbes Heft und Programm zur Düngebedarfsermittlung ab sofort im Internet verfügbar

Die neue Düngeverordnung brachte einige Änderungen mit sich, über die hier bereits berichtet wurde. Unter anderem verpflichtet die Verordnung die Landwirte dazu, vor dem Ausbringen wesentlicher Mengen von Stickstoff und Phosphat eine schriftliche Düngeplanung zu erstellen (siehe Wochenblatt Heft 51/52 2017, Heft Nr. 1, 2018). Das neue "Gelbe Heft" enthält dazu die Berechnungsanleitungen für Acker- und Grünland mit den jeweiligen Bedarfs- und Entzugswerten. Eine wesentliche Rolle bei der Düngung spielen die Wirtschafts- und auch andere organische Dünger. Deren Einsatz wird von den Nährstoffgehalten und der Wirksamkeit der Nährstoffe bestimmt. Darüber hinaus begrenzt die Düngeverordnung deren Einsatz auf 170 kg Stickstoff aus den organischen Düngern. Zahlen über die Nährstoffausscheidungen der Tiere, die Nährstoffgehalte der Wirtschaftsdünger sowie der Wirtschaftsdüngeranfall sind daher im Anhang des Gelben Heftes zu finden.

Gelbes Heft und Programm zur Düngebedarfsermittlung ab sofort im Internet verfügbar (BLW, 208. Jg. (2018), Heft 3, Seiten 36–37) pdf 201 KB

Die neuen Basisdaten

Die Basisdaten sind sowohl die Grundlage für die Beratung als auch für die Umsetzung der Düngeverordnung. Die Vorgaben (Zahlen) der Düngeverordnung wurden dabei um die bayerischen Zahlen ergänzt. Bei den Tierarten wurden die Zahlen der Düngeverordnung an die bayerischen Tierklassen und Codierungen des Mehrfachantrages angepasst. Die Basisdaten sind die Grundlage für alle von der Düngeverordnung vorgeschriebenen Berechnungsverfahren und -programme wie zum Beispiel der Düngebedarfsermittlung im Acker und Grünland, notwendigen Lagerkapazitäten, der Obergrenze von 170 kg Stickstoff aus organischen Düngern oder der Nährstoffbilanzen.

Die neuen Basisdaten (BLW, 208. Jg. (2018), Heft 3, Seiten 36–37) pdf 50 KB

Düngebedarfsermittlung Ackerland

Die Düngeverordnung schreibt für die Nährstoffe Stickstoff und Phosphat eine schriftliche Düngebedarfsermittlung vor, wenn im Jahr mehr als 50 kg Stickstoff oder mehr als 30 kg Phosphat ausgebracht werden. Die Bedarfsermittlung ist für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit zu erstellen. In Bewirtschaftungseinheiten können mehrere Schläge einer Kultur zusammengefasst werden, wenn der Bedarfswert und die Zu- und Abschläge gleich hoch sind. Bei der Stickstoffbedarfsermittlung sind das Fruchtart, Ertragserwartung, Verwertungsrichtung, Humus, Vorfrucht, Zwischenfrucht und organische Düngung im Vorjahr. Bei Phosphat können Schläge mit der gleichen Fruchtart, Ertragserwartung, Stroh-/Blattbergung und P-Bodenversorgung zusammengefasst werden. Der für Stickstoff berechnete Düngebedarf stellt eine Obergrenze dar, die in der Regel nicht überschritten werden darf.

Düngebedarfsermittlung Ackerland (BLW, 208. Jg. (2018), Heft 1, Seiten 38–40) pdf 82 KB

2017

So ermitteln Sie den Düngebedarf für Dauergrünland und mehrschnittigen Feldfutterbau

Mit der neuen Düngeverordnung haben sich Basisdaten und weitere Vorgaben der Düngebedarfsermittlung geändert. Diese erfolgt für Dauergrünland und mehrschnittigen Feldfutterbau erstmals nach weitgehend ähnlichem Schema. Allerdings gibt es spezifische Besonderheiten.

So ermitteln Sie den Düngebedarf für Dauergrünland und mehrschnittigen Feldfutterbau (BLW, 207. Jg. (2017), Heft 51/52, Seiten 50–54) pdf 243 KB

Die Bilanzierungstypen der neuen Düngeverordnung

Die Düngeverordnung und das Düngegesetz wurden 2017 novelliert, beide schreiben die Berechnung von Bilanzen für Stickstoff und Phosphat vor. Diese Bilanzen sollen den Nährstoffkreislauf in den Betrieben darstellen. Welche sind das, wie unterscheiden sie sich und wann muss welche Bilanz gerechnet werden?

Die Bilanzierungstypen der neuen Düngeverordnung (BLW, 207. Jg. (2017), Heft 50, Seite 51) pdf 524 KB

Neue Düngeverordnung: Verschieben der Kernsperrfrist für Grünland

In vielen Landkreisen wurde die Sperrfrist für die Stickstoffdüngung auf Grünland und mehrjährigen Feldfutterbau nach hinten verschoben. Eine Aufstellung.
Die Düngeverordnung untersagt in bestimmten Zeiträumen das Ausbringen von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an verfügbaren Stickstoff. Darunter fallen alle organischen und mineralischen Düngemittel mit einem Gesamtstickstoffgehalt von mehr als 1,5 % N in der Trockenmasse.
Die Sperrfrist auf Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau beginnt regulär am 1. November und endet mit Ablauf des 31. Januar.

Neue Düngeverordnung: Verschieben der Kernsperrfrist für Grünland (BLW, 207. Jg. (2017), Heft 44, Seite 41) pdf 188 KB

Neue Düngeverordnung: Programme zur Düngebedarfsermittlung im Frühjahr 2018

Nach der neuen Düngeverordnung muss vor einer Düngemaßnahme im Frühjahr 2018 der Bedarf der Kulturen für Stickstoff und Phosphat berechnet werden. Die Düngebedarfsermittlung ist schriftlich aufzuzeichnen und stellt bei Stickstoff eine schlagspezifische Düngungsobergrenze dar, die in der Regel nicht überschritten werden darf.

Neue Düngeverordnung: Programme zur Düngebedarfsermittlung im Frühjahr 2018 (BLW, 207. Jg. (2017), Heft 43, Seite 37) pdf 126 KB

Neue Düngeverordnung: Was gilt ab sofort?

Bereits die letzte Düngeverordnung enthielt Mindestabstände, die bei der Düngung entlang von Oberflächengewässern einzuhalten waren. Ein direkter Eintrag und ein Abschwemmen von Nährstoffen in Gewässer sind zu vermeiden. Dazu ist bei Flächen, die weniger als 10 % Neigung aufweisen, ein Abstand von 4 Metern zur Böschungsoberkante einzuhalten. Das gilt für alle stickstoff- und phosphathaltigen mineralischen und organischen Düngemittel.

Neue Düngeverordnung: Was gilt ab sofort? (BLW, 207. Jg. (2017), Heft 32, S. 42) pdf 88 KB

Neue Düngeverordnung: Sperrfristen deutlich verlängert; Düngemaßnahmen nach der Ernte 2017 – Was ist zu beachten?

Die neue Düngeverordnung ist am 2. Juni 2017 in Kraft getreten. Die ersten Regelungen, die jetzt zu beachten sind, betreffen die Ausbringung von Düngemitteln nach der Ernte 2017, die mehr als 1,5 % Stickstoff in der Trockensubstanz enthalten.
Ein wesentlicher Punkt der Vertragsverletzungsklage der EU gegen die Bundesrepublik hinsichtlich der Umsetzung der Nitratrichtlinie war, dass die Sperrfristen zu kurz sind und die unterschiedlichen klimatischen Verhältnisse nicht berücksichtigt werden. Aus diesem Grund mussten die Sperrfristen, in denen keine Düngemittel ausgebracht werden dürfen, verlängert werden.

Neue Düngeverordnung: Sperrfristen deutlich verlängert; Düngemaßnahmen nach der Ernte 2017 – Was ist zu beachten? (BLW, 207. Jg. (2017), Heft 24, Seiten 35–36) pdf 450 KB

Das bringt die neue Düngeverordnung

Nach der Getreideernte werden die neuen Regelungen zu beachten sein.
Verschärfung: Die Pflicht zur unverzüglichen Einarbeitung gilt künftig für alle Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff und mehr als 2 % Trockensubstanz – also auch für feste Düngemittel.

Das bringt die neue Düngeverordnung (BLW, 207. Jg. (2017), Heft 17, Seiten 40–41) pdf 4,8 MB