Größeres Zeitfenster für Bodenproben - Nmin-Werte: DSN-Proben schon ab November ziehen
Grünland: Wo darf im November noch gedüngt werden?
Die Düngeverordnung untersagt in bestimmten Zeiträumen das Ausbringen von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an verfügbaren Stickstoff.
Die Sperrfrist auf Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau beginnt regulär am 1. November und endet mit Ablauf des 31. Januar. In einigen Landkreisen wurde für diesen Herbst/Winter die Kernsperrfrist auf Grünland um zwei bzw. vier Wochen verschoben.
Grünland: Wo darf im November noch gedüngt werden? (BLW, 209. Jg. (2019), Heft 42, Seite 39)
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Düngebedarfsermittlung 2020. Berechnungsprogramme und frühere Probeziehung für Nmin-Werte
Nach der Ernte ist vor der Ernte. Die Planungen für das Jahr 2020 beginnen. Was gibt es Neues?
Düngebedarfsermittlung 2020. Berechnungsprogramme und frühere Probeziehung für Nmin-Werte, BLW, 209. Jg., (2019), Heft 33, Seite 33 -34) und Nachtrag Bodenproben richtig ziehen, BLW, 209. Jg., (2019), Heft 34, Kasten auf Seite 32)
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Besonderheiten bei der Düngebedarfsermittlung Grünland
Düngebedarfsermittlung 2019 der LfL, jetzt auch online verfügbar mit Simulation
Düngebedarfsermittlung 2019, Berechnungsprogramme und Nmin-Werte
Winterzeit ist Bilanzzeit
Die Düngeverordnung und das Düngegesetz wurden 2017 novelliert, beide schreiben die Berechnung von Bilanzen für Stickstoff und Phosphat vor. Rechtzeitig zum Jahresende hat die LfL das schon lange bekannte Online-Programm zur Nährstoffbilanzierung an die neuen Vorgaben angepasst. Damit kann sowohl die Bilanz für die Düngeverordnung als auch die Stoffstrombilanz (Düngegesetz) berechnet werden.
Winterzeit ist Bilanzzeit, (BLW, 209. Jg., (2019), Heft 1, Seite 40)
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Rote Gebiete, grüne Gebiete: Was gilt wo?
Durch die Düngeverordnung werden die Landesregierungen verpflichtet, in Gebieten mit einer hohen Nitratbelastung des Grundwassers (sogenannte "rote Gebiete") per Landesverordnung mindestens drei zusätzliche Auflagen bei der Düngung zu erlassen. Betriebe in wenig belasteten Gebieten (sogenannte "grüne Gebiete") können im Gegenzug Erleichterungen erhalten. Bayern kommt dieser Verpflichtung mit der "Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung (Ausführungsverordnung Düngeverordnung – AVDüV)" nach, die ab 01.12.2018 gilt.
Rote Gebiete, grüne Gebiete: Was gilt wo? (BLW, 208. Jg., (2018), Heft 49, Seite 42 - 43)
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Reichen die Lagerkapazitäten für Gülle und Stallmist?
Mit der neuen Düngeverordnung haben sich die Vorgaben für die notwendigen Lagerkapazitäten geändert. Im letzten Jahr wurde auch die "Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" als Bundesverordnung neu erlassen. Sie enthält einige Vorgaben, die bei der Berechnung des notwendigen Lagerraums zu beachten sind. Die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft bietet ein Programm an, mit dem tierhaltende Betriebe die notwendigen Lagerkapazitäten einfach unter Berücksichtigung aller Vorgaben berechnen können.
Reichen die Lagerkapazitäten für Gülle und Stallmist? (BLW, 208. Jg., (2018), Heft 48, Seite 37)
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Düngung von Grünland – darf noch gedüngt werden?
Düngemaßnahmen nach der Ernte 2018 – Was ist zu beachten?
Auf Ackerland beginnt die Sperrfrist generell nach der Ernte der letzten Hauptfrucht und dauert bis Ablauf des 31. Januars. Hauptfrucht ist grundsätzlich die Frucht, die im Mehrfachantrag angegeben ist, kann jedoch auch eine Kultur (2. Hauptfrucht) sein, die vor dem 01.08. gesät wurde und noch im Ansaatjahr geerntet wird (z. B. Weidelgras nach Wintergerste). Für die 2. Hauptfrucht ist eine Düngebedarfsermittlung notwendig.
Die Sperrfristen gelten für alle Dünger die einen wesentlichen Gehalt an Stickstoff (> 1,5 % N in der TS) enthalten. Dies betrifft also nicht nur die organischen Dünger wie z. B. Gülle und Mist, sondern auch die mineralischen Dünger.
Düngemaßnahmen nach der Ernte 2018 – Was ist zu beachten?, (BLW, 208. Jg., (2018), Heft 27, Seite 41-42)
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Einsatz organischer Dünger begrenzt – 170 kg und das Programm zur Berechnung
Vorläufiger Nmin-Wert
Nach der neuen Düngeverordnung muss vor der ersten Düngungsmaßnahme eine Bedarfsermittlung für Stickstoff und Phosphat durchgeführt und schriftlich dokumentiert werden. Dafür ist nach dem im Heft 1/2018 vorgestellten Schema bei Stickstoff ein Nmin-Wert zu berücksichtigen.
Am 1. Februar endet die Sperrfrist im Ackerland. Wenn die Witterung günstig ist und kein schneebedeckter oder gefrorener Boden vorliegt, könnte mit der Düngung im Ackerland zu Winterraps und Wintergetreide begonnen werden. Vorher muss jedoch die Düngebedarfsermittlung durchgeführt werden, dafür ist ein aktueller Nmin-Wert erforderlich. Untersuchungsergebnisse aus 2018 liegen jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht oder nur sehr spärlich vor.
Vorläufiger Nmin-Wert, (BLW, 208. Jg., (2018), Heft 4, Seite 41)
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Gelbes Heft und Programm zur Düngebedarfsermittlung ab sofort im Internet verfügbar
Die neue Düngeverordnung brachte einige Änderungen mit sich, über die hier bereits berichtet wurde. Unter anderem verpflichtet die Verordnung die Landwirte dazu, vor dem Ausbringen wesentlicher Mengen von Stickstoff und Phosphat eine schriftliche Düngeplanung zu erstellen (siehe Wochenblatt Heft 51/52 2017, Heft Nr. 1, 2018). Das neue „Gelbe Heft“ enthält dazu die Berechnungsanleitungen für Acker- und Grünland mit den jeweiligen Bedarfs- und Entzugswerten. Eine wesentliche Rolle bei der Düngung spielen die Wirtschafts- und auch andere organische Dünger. Deren Einsatz wird von den Nährstoffgehalten und der Wirksamkeit der Nährstoffe bestimmt. Darüber hinaus begrenzt die Düngeverordnung deren Einsatz auf 170 kg Stickstoff aus den organischen Düngern. Zahlen über die Nährstoffausscheidungen der Tiere, die Nährstoffgehalte der Wirtschaftsdünger sowie der Wirtschaftsdüngeranfall sind daher im Anhang des Gelben Heftes zu finden.
Gelbes Heft und Programm zur Düngebedarfsermittlung ab sofort im Internet verfügbar, (BLW, 208. Jg., (2018), Heft 3, Seite 36-37)
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Die neuen Basisdaten
Die Basisdaten sind sowohl die Grundlage für die Beratung als auch für die Umsetzung der Düngeverordnung. Die Vorgaben (Zahlen) der Düngeverordnung wurden dabei um die bayerischen Zahlen ergänzt. Bei den Tierarten wurden die Zahlen der Düngeverordnung an die bayerischen Tierklassen und Codierungen des Mehrfachantrages angepasst. Die Basisdaten sind die Grundlage für alle von der Düngeverordnung vorgeschriebenen Berechnungsverfahren und -programme wie zum Beispiel der Düngebedarfsermittlung im Acker und Grünland, notwendigen Lagerkapazitäten, der Obergrenze von 170 kg Stickstoff aus organischen Düngern oder der Nährstoffbilanzen.
Die neuen Basisdaten, (BLW, 208. Jg., (2018), Heft 3, Seite 36-37)
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Düngebedarfsermittlung Ackerland
Die Düngeverordnung schreibt für die Nährstoffe Stickstoff und Phosphat eine schriftliche Düngebedarfsermittlung vor, wenn im Jahr mehr als 50 kg Stickstoff oder mehr als 30 kg Phosphat ausgebracht werden. Die Bedarfsermittlung ist für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit zu erstellen. In Bewirtschaftungseinheiten können mehrere Schläge einer Kultur zusammengefasst werden, wenn der Bedarfswert und die Zu- und Abschläge gleich hoch sind. Bei der Stickstoffbedarfsermittlung sind das Fruchtart, Ertragserwartung, Verwertungsrichtung, Humus, Vorfrucht, Zwischenfrucht und organische Düngung im Vorjahr. Bei Phosphat können Schläge mit der gleichen Fruchtart, Ertragserwartung, Stroh-/Blattbergung und P-Bodenversorgung zusammengefasst werden. Der für Stickstoff berechnete Düngebedarf stellt eine Obergrenze dar, die in der Regel nicht überschritten werden darf.
Düngebedarfsermittlung Ackerland, (BLW, 208. Jg., (2018), Heft 1, Seite 38-40)
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So ermitteln Sie den Düngebedarf für Dauergrünland und mehrschnittigen Feldfutterbau
Die Bilanzierungstypen der neuen Düngeverordnung
Neue Düngeverordnung: Verschieben der Kernsperrfrist für Grünland
In vielen Landkreisen wurde die Sperrfrist für die Stickstoffdüngung auf Grünland und mehrjährigen Feldfutterbau nach hinten verschoben. Eine Aufstellung.
Die Düngeverordnung untersagt in bestimmten Zeiträumen das Ausbringen von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an verfügbaren Stickstoff. Darunter fallen alle organischen und mineralischen Düngemittel mit einem Gesamtstickstoffgehalt von mehr als 1,5 % N in der Trockenmasse.
Die Sperrfrist auf Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau beginnt regulär am 1. November und endet mit Ablauf des 31. Januar.
Neue Düngeverordnung: Verschieben der Kernsperrfrist für Grünland, (BLW, 207. Jg., (2017), Heft 44, Seite 41)
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Neue Düngeverordnung: Programme zur Düngebedarfsermittlung im Frühjahr 2018
Neue Düngeverordnung: Was gilt ab sofort?
Bereits die letzte Düngeverordnung enthielt Mindestabstände, die bei der Düngung entlang von Oberflächengewässern einzuhalten waren. Ein direkter Eintrag und ein Abschwemmen von Nährstoffen in Gewässer sind zu vermeiden. Dazu ist bei Flächen, die weniger als 10 % Neigung aufweisen, ein Abstand von 4 Metern zur Böschungsoberkante einzuhalten. Das gilt für alle stickstoff- und phosphathaltigen mineralischen und organischen Düngemittel.
Neue Düngeverordnung: Was gilt ab sofort? (BLW, 207. Jg., (2017), Heft 32, S. 42)
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Neue Düngeverordnung: Sperrfristen deutlich verlängert; Düngemaßnahmen nach der Ernte 2017 – Was ist zu beachten?
Die neue Düngeverordnung ist am 2. Juni 2017 in Kraft getreten. Die ersten Regelungen, die jetzt zu beachten sind, betreffen die Ausbringung von Düngemitteln nach der Ernte 2017, die mehr als 1,5 % Stickstoff in der Trockensubstanz enthalten.
Ein wesentlicher Punkt der Vertragsverletzungsklage der EU gegen die Bundesrepublik hinsichtlich der Umsetzung der Nitratrichtlinie war, dass die Sperrfristen zu kurz sind und die unterschiedlichen klimatischen Verhältnisse nicht berücksichtigt werden. Aus diesem Grund mussten die Sperrfristen, in denen keine Düngemittel ausgebracht werden dürfen, verlängert werden.
Neue Düngeverordnung: Sperrfristen deutlich verlängert; Düngemaßnahmen nach der Ernte 2017 – Was ist zu beachten? (BLW, 207. Jg., (2017), Heft 24, Seite 35-36)
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Das bringt die neue Düngeverordnung