Berechnung des Lagerraums für Gülle, Jauche und Stallmist
Güllegrube im Frühjahr
Mindestanforderungen bei der Lagerkapazität
Wirtschaftsdünger und Gärreste müssen über festgesetzte Zeiten gelagert werden können. Der Betrieb benötigt dazu nachweisbar entsprechend große und ordnungsgemäße Lagerkapazitäten. Für die meisten Betriebe schreibt die Düngeverordnung eine Lagerkapazität von 6 Monaten für Gülle und Jauche vor. Für Stallmist von Huf- und Klauentieren sind 2 Monate Lagerkapazität vorzuhalten. Betriebe mit mehr als 3 GV/ha oder Betriebe, die über keine eigenen Aufbringflächen verfügen, müssen für flüssige Wirtschaftsdünger 9 Monate Lagerkapazität nachweisen.
Beratungsempfehlung
Blick in die Güllegrube im Winter
Die in der Düngeverordnung genannten und zur Berechnung der Mindestanforderungen im Programm verwendeten Anfallszahlen dürften in der Praxis in den meisten Fällen überschritten werden. Es wird daher empfohlen, bei der Errichtung von neuem Lagerraum die notwendige Lagerkapazität nach den betriebstypischen Anfallsmengen zu berechnen. Nur so können in Jahren mit ungünstiger Herbst- und Frühjahrswitterung auch tatsächlich 6 Monate überbrückt werden. Bei Ackerbaubetrieben ist in manchen Fällen je nach Fruchtfolge für eine optimale Gülleverwertung eine Lagerkapazität von über 6 Monaten sinnvoll.
EDV-Programm zur Berechnung
Berechnung des Lagerraums und des Nährstoffanfalls
Mit dem bereitgestellten EDV-Programmen können Sie den Lagerraum berechnen, den Sie benötigen, um die Mindestanforderungen nach Düngeverordnung zu erfüllen. Über die Berechnung des Lagerraums kann die vorhandene Lagerkapazität belegt werden.
Das Programm ist in xlsx-Dateiformat und nur mit Excelversionen ab 2010 umfassend funktionsfähig.
Programme aus den Vorjahren
Die Excelprogramme 2006–2017 basieren auf den Vorgaben der DüV vom 10.01.2006. Die Excelprogramme 2018–2020 basieren auf den Vorgaben der DüV vom 01.06.2017. Ab 2021 erfolgt die Berechnung nach den Vorgaben der geänderten DüV vom 01.05.2020.
Erläuterungen
Lagerkapazität
Allgemein
Für die im Betrieb anfallenden Wirtschaftsdünger und Biogasgärreste müssen Mindestlagerkapazitäten vorgehalten und entsprechend große Lagerstätten nachgewiesen werden. Die Lagerkapazität muss grundsätzlich so groß sein, dass diese Dünger über die jeweiligen Sperrfristen hinaus gelagert werden können. Anfallende Silagesickersäfte und Niederschlagswasser sind bei der Bemessung mit zu berücksichtigen, soweit diese in die Behälter eingeleitet werden.
Wirtschaftsdüngerart | Monate |
---|
Flüssige Wirtschaftsdünger (Jauche und Gülle), Gärreste | 6 |
Flüssige Wirtschaftsdünger (Jauche und Gülle), Gärreste wenn der Betrieb mehr als 3 GV/ha LF oder keine eigene Ausbringflächen hat | 9 |
Festmist von Huf- und Klauentieren und Komposte | 2 |
Geflügelmist und -trockenkot, sonstiger Festmist | 5 |
Anfall an Gülle, Jauche und Festmist
In der DüV sind für fast alle Tierarten Angaben für den Anfall an Gülle, Jauche und Festmist enthalten. Die Anfallszahlen der DüV wurden auf die Tierklassen entsprechend dem bayerischen Mehrfachantrag umgerechnet. Diese Angaben sind für die Berechnung des rechtlich notwendigen Lagerraums zu verwenden.
In der Basisdaten-Tabelle 4b ist der Gülle- und Jaucheanfall verschiedener Tierarten in m³ pro mittleren Jahresbestand nach DüV angegeben. Basisdaten-Tabelle 4c enthält die Werte für den Anfall von Stallmist, wobei zwischen verschiedenen Einstreumengen unterschieden wird. Jeder Einstreumenge ist ein typischer Jaucheanfall zugeordnet, der bei den Berechnungen zu berücksichtigen ist. Bei höherem Strohanteil wird auch der Festmistanfall höher.
Basisdaten
Für Tiere, die im Zeitraum von 1. Oktober bis 1. April des Folgejahres nicht im Stall stehen, fällt (zeitweise) kein Wirtschaftsdünger an.
Niederschlag
Als Niederschlag darf das Landkreis- oder das betreffende Gemarkungsmittel der Wetterstation (Mittel der vergangenen 10 Jahre) verwendet werden. Wenn eine eigene Wetterstation mit den entsprechenden Aufzeichnungen (langjähriger Niederschlag) vorhanden ist, können diese verwendet werden. Es ist ein Mittelwert aus den letzten 10 Jahren zu bilden.
Lagerraum für separierte Gülle
Gülle bleibt auch nach der Separation Gülle und wird nicht zu Festmist. Das heißt, die Lagerkapazität im Betrieb muss so groß sein, dass der gesamte Gülleanfall ("flüssiger und fester Anteil") gelagert werden kann. Durch die Separation wird der benötigte Platz in der Güllegrube zwar kleiner, dafür muss aber eine entsprechend große Lagerstätte für den separierten trockenen Gülleanteil nachgewiesen werden.
6 Monate Lagerkapazität für flüssige Wirtschaftsdünger und flüssige und feste Gärreste
Flüssige Wirtschaftsdünger und flüssige und feste Gärreste benötigen 6 Monate Lagerkapazität. Das Fassungsvermögen des Lagerraums berechnet sich zum einen aus dem Anfall an flüssigen Wirtschaftsdünger bzw. festen und flüssigen Gärresten, zum anderen aus den anfallenden Mengen an Silagesickersäften und Niederschlagswasser, soweit diese in die Lagerstätte eingeleitet werden.
2 Monate Lagerkapazität für Festmist von Huf- und Klauentiere
Betriebe mit Festmist müssen für Festmist eine Lagerkapazität von mindestens 2 Monat nachweisen können.
Leere Siloanlagen und Festmistställe können, wenn sie die Voraussetzungen einer gesicherten Lagerung erfüllen, für Festmist, feste Gärreste und Komposte verwendet werden.
Feldrandlagerung
Eine Feldrandlagerung von Festmist von Huf- und Klauentieren ist möglich, wird jedoch nicht als Lagerkapazität anerkannt.
Detaillierte Informationen zur Lagerung von Wirtschaftsdüngern außerhalb von ortsfesten Anlagen sind in der Broschüre "Wirtschaftsdünger und Gewässerschutz" zu finden.
Broschüre "Wirtschaftsdünger und Gewässerschutz"
Die maximale Dauer der Feldrandlagerung (auch in der Sperrfrist möglich) beträgt bei Festmist von Huf- und Klauentiere 6 Monate. Die maximale Lagerdauer von anderem organischen Material außerhalb von ortsfesten Anlagen ist in der Regel deutlich kürzer:
Material | Max. Lagerdauer außerhalb von Anlagen |
---|
Geflügelfrischkot | verboten |
Frischmist < 25 % TS | verboten |
feste Gärreste von Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft | 14 Tage |
Geflügelmist und -trockenkot | 14 Tage |
Kompost | 14 Tage |
Hopfen-Rebhäcksel | bis einschließlich 31. Oktober |
gütegesicherter Kompost (belegt durch Lieferschein) | 2 Monate |
Quelle: Cross Compliance-(CC-)Broschüre bis 2022
9 Monate Lagerkapazität
Betriebe mit mehr als 3 GV/ha oder ohne eigene Ausbringflächen müssen für flüssige Wirtschaftsdünger und Gärreste (flüssig und fest) 9 Monate Lagerkapazitäten nachweisen.
Bei gewerblichen Biogasanlagen, bei denen die Verfügungsberechtigten über eigene Ausbringflächen verfügen, werden diese bei der Berechnung der Lagerkapazitäten berücksichtigt. Wenn eine Anlage z. B. 50 % des anfallenden Gärrestes auf eigenen Flächen verwerten kann, sind dafür nur 6 Monate Lagerkapazität notwendig. Für den Gesamtbetrieb würden sich somit 7,5 Monate Lagerraum ergeben.
Definition eigene Aufbringungsflächen:
Zu den Aufbringungsflächen zählen die Flächen im Mehrfachantrag und Flächen von anderen Betrieben, die vertraglich gesichert zur Ausbringung von Gärresten und flüssigen Wirtschaftsdüngern bereitgestellt werden.
Betriebe mit ausreichenden Ausbringflächen können die notwendige Lagerkapazität reduzieren.
Erleichterungen nach AVDüV
Erleichterungen nach AVDüV für rinderhaltende Betriebe ohne Flächen im roten oder gelben Gebiet und weniger als 20 % der landwirtschaftlich genutzten Fläche (LF) in Wasserschutzgebieten
Rinderhaltende Betriebe > 3 GV/ha mit ausreichend Grünland benötigen nur mindestens 6 Monate Gülle-Mindestlagerkapazität anstatt der 9 Monate.
Die genaue Berechnung der erforderlichen Lagerkapazität erfolgt auf Basis der Anteile der Rinderhaltung sowie des Grünlandes der Betriebe im Rahmen des Lagerraumprogrammes der LfL. Diese rinderhaltenden Betriebe wählen im Programm „ja“ im Eingabefeld „Betrieb mit Erleichterungen“ aus.
Verträge
Schriftliche Vereinbarungen
Vertrag für Zupacht von Lagerraum
In Bayern ist die Zupacht von Lagerraum für die notwendige Lagerkapazität anerkannt, wenn ein gültiger schriftlicher Vertrag vorliegt. Dies gilt für Betriebe, die bis 6 Monate Lagerkapazität sowie für Betriebe, die mehr als 6 Monate Lagerkapazität benötigen. Aus dem "Vertrag über Lagerraum von Wirtschaftsdüngern" müssen zumindest der Verpächter, das Volumen des gepachteten Lagerraums und die Vertragslaufzeit hervorgehen. Der Pächter muss ganzjährig über den zugepachteten Lagerraum verfügen können und die Entfernung zwischen dem angepachteten Lagerraum und der Anfallstätte des Wirtschaftsdüngers muss noch betriebswirtschaftlich sinnvoll sein.
Mustervertrag über Lagerraum von Wirtschaftsdüngern 105 KB
Abnahmeverträge
Abnahmeverträge für Gülle, Jauche oder Festmist werden anerkannt, wenn zusätzlich ein gültiger "Vertrag über Lagerraum von Wirtschaftsdünger" vorgewiesen werden kann.
Vertrag über die Bereitstellung von Flächen zur Aufbringung von Gärresten und flüssigen Wirtschaftsdünger
Wenn ein Betrieb (oder eine Biogasanlage) z. B. 50 % der anfallenden Gülle/Gärreste auf eigenen/zusätzlichen Ausbringflächen verwerten kann, ist für diese organische Düngermenge nur 6 Monate Lagerkapazität notwendig. Für den Gesamtbetrieb würden sich somit statt 9 nur 7,5 Monate Lagerraum ergeben.
Zu den Aufbringungsflächen zählen die Flächen im Mehrfachantrag und Flächen von anderen Betrieben, die vertraglich gesichert zur Ausbringung von Gärresten und flüssigen Wirtschaftsdüngern bereitgestellt werden.
Mustervertrag über die Bereitstellung von Flächen zur Aufbringung von Gärresten und flüssigen Wirtschaftsdünger 122 KB
Die Flächen des Mehrfachantrags sind im Programm anzugeben. Die zusätzliche Ausbringfläche ist im Programm in der Zelle "ha zusätzliche Ausbringfläche" zu erfassen.
Nährstoffgehalt
Nährstoffgehalte im Wirtschaftsdünger
- Der Nährstoffgehalt im Wirtschaftsdünger kann ermittelt werden über
- Nasschemische Untersuchung einer WD-Probe im Labor
- Untersuchung des Wirtschaftsdüngers mit dem NIRS-Verfahren unter bestimmten Bedingungen (ggf. Link zur NIRS-Seite)
- Berechnung des Nährstoffgehalts im LfL-Excelprogramm
- Die berechneten Nährstoffgehalte können Wirtschaftsdüngeruntersuchungen ersetzen
- für anfallenden Wirtschaftsdünger,
- für separierten Wirtschaftsdünger,
- für Stallmist in Abhängigkeit von der Einstreuart und Einstreumenge.
- Die berechneten Nährstoffgehalte dürfen verwendet werden für:
- Düngebedarfsermittlung aller Flächen (inkl. roten Flächen)
- Deklaration von Wirtschaftsdünger, wenn diese abgegeben werden
- Die Nährstoffgehalte müssen neu berechnet werden, wenn sich der Tierbestand bzw. Weideanteil von einem Kalenderjahr ins nächste um 15 % oder mehr verändert hat.
Muss ich für meine private Hobbytierhaltung (z.B. Pferde, Kleintiere) die Lagerkapazität für den anfallenden Dung vorweisen?
Die Düngeverordnung unterscheidet nicht zwischen einer landwirtschaftlichen oder privaten Tierhaltung. Das bedeutet, dass die Mindestlagerkapazität (in Abhängigkeit vom Weideanteil) immer vorzuhalten ist. Das kann beispielsweise auch in Form eines wasserdichten Containers oder im Stall selbst sein. Wenn der Lagerraum nicht vorgewiesen werden kann, handelt es sich um einen Verstoß gegen die Düngeverordnung.
Fragen?
Bei Fragen zu den Programmen wenden Sie sich an Ihr zuständiges Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten oder an den Verbundpartner in Ihrer Nähe.
Bei Fragen zur Anlagenverordnung (AwSV) wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Landratsamt.
Mehr zum Thema
Die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft stellt den Landwirten und der Landwirtschafts-Beratung eine Reihe kostenloser EDV-Programme im Fachbereich Düngung zur Verfügung.
Mehr