§§ DüV
Regelungen zur Ausbringtechnik flüssiger organischer Dünger

Streifenförmige Gülleausbringung im bestelltem AckerZoombild vorhanden

Bodennahe Ausbringtechnik

Bodennahe, emissionsmindernde Ausbringung von flüssigem organischem Dünger (< 15 % Trockensubstanz)

Flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Düngemittel, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff (mehr als 1,5 % Gesamtstickstoff in der Trockenmasse) dürfen nach Düngeverordnung § 6 (3) auf bestelltem Ackerland seit 2020 nur noch streifenförmig auf den Boden aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden. Für Grünland oder mehrschnittigen Feldfutterbau gelten die Vorgaben ab 2025.

Erläuterungen

Begriffsdefinitionen

streifenförmig
Unter "streifenförmig" ist eine Aufbringung zu verstehen, bei der mind. 50 % der Fläche nicht mit flüssigem organischen und flüssigem organisch-mineralischen Düngemitteln, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger benetzt ist und der benetzte Streifen max. 25 cm breit ist.
... auf den Boden aufgebracht
Unter "... auf den Boden aufgebracht" ist eine bodennahe Aufbringung zu verstehen. Dabei sollte das Aufbringorgan (z.B. Schleppschlauch) nicht mehr als 20 cm vom Boden entfernt sein.
Schlepper mit Schwader auf einer Wiese
Grünland und mehrschnittiger Feldfutterbau
Grünland im Sinne der hier aufgeführten Regelungen ist Dauergrünland (DG-Status nach Mehrfachantrag) sowie Grünlandansaat, die als Dauergrünland geplant ist.
Feldfutterbau, der während des Düngejahres mehr als einmal geschnitten wird, ist ab dem Saatzeitpunkt mehrschnittiger Feldfutterbau. Dabei ist die Länge der Standzeit ohne Belang.

Einzusetzende Gerätetechnik bei der Ausbringung flüssiger organischer Dünger

Graphik mit EntscheidungsbaumZoombild vorhanden

Entscheidungshilfe

Kurze Antworten auf häufig gestellte Fragen
Wenn bei einem geplanten Grünlandumbruch die Düngung noch vor dem Umbruch für den letzten Grünlandaufwuchs/mehrschnittiger Feldfutterbauaufwuchs gegeben wird, dann ist die streifenförmige Ausbringung erst ab 2025 Pflicht.
Bei Ackergras, das nur einmal geschnitten und dann umgebrochen wird, müssen flüssige organische Dünger nach der Saat mit bodennaher, streifenförmige Gerätetechnik ausgebracht werden.

LfL Entscheidungsschema zur bodennahen Ausbringung flüssiger org. Dünger (Druckversion) photo 75 KB

Eine Breitverteilung mit anschließender Einarbeitung mit dem Striegel ist weder eine streifenförmige Ablage noch eine direkte Einbringung in den Boden. Für den Striegel- oder Hackgeräteinsatz nach der Ausbringung der Gülle mit einem Breitverteiler ist die notwendige Reduzierung der Ammoniakemissionen nicht gewährleistet.
Einsatz von Hochdruckseitenverteilern
Der Einsatz von Hochdruckseitenverteilern ist nur auf Grünland mit einer Hangneigung von mehr als 35 % erlaubt, wenn gleichzeitig folgende Bedingungen zutreffen:
  • maximal 2 Gaben pro Jahr,
  • maximal 5 % TS,
  • Abstandsauflage von 10 m zur Böschungsoberkante von Gewässern.

Ausnahmen von der bodennahen Ausbringtechnik

Bei naturräumlichen und agrarstrukturellen Besonderheiten, die den Einsatz der streifenförmigen, bodennahen Ausbringtechnik unmöglich oder unzumutbar machen, können nach DüV Ausnahmen genehmigt werden. Ein Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn ein Einsatz, der für die Einhaltung der Vorgaben erforderlichen Geräte aus Sicherheitsgründen ausscheidet. In welchen Situationen auf eine bodennahe Ausbringtechnik verzichtet werden kann, ist in Bayern in den Allgemeinverfügungen zur Genehmigung von Ausnahmen von der bodennahen Ausbringtechnik der zuständigen Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten festgelegt.

Allgemeinverfügung bodennahe Ausbringtechnik

Per Allgemeinverfügung ist es unter folgenden Gegebenheiten möglich, flüssige organische Dünger ohne bodennahe, streifenförmige Technik auszubringen:

a) Ausbringung von Jauche und anderen flüssigen, organischen Düngemitteln mit einem Trockensubstanzgehalt von bis zu 2 Prozent

  • Die Einhaltung des TS-Gehalts muss jederzeit nachgewiesen werden können über
    • die Berechnung der Lagerkapazität für die flüssigen organischen Düngemittel einschließlich des ggf. zugegebenen Wassers über das LfL-Programm zur Lagerraumberechnung sowie über
    • die Untersuchung des Düngemittels im Labor, die bei der Ausbringung nicht älter als zwei Jahre sein. (Für Jauche ist keine Untersuchung erforderlich.)

b) Kleine Betriebe

  • Kleine Betriebe mit weniger als 15 Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche (LF) sind von der streifenförmigen, bodennahen Ausbringung befreit. Bei der Ermittlung der LF dürfen im Hinblick dieser Ausnahme folgende Flächen abgezogen werden:
    • Flächen, auf denen nur Zierpflanzen oder Weihnachtsbaumkulturen angebaut werden, Baumschul-, Rebschul-, Strauchbeeren- und Baumobstflächen, nicht im Ertrag stehende Dauerkulturflächen des Wein- und Obstbaus sowie Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung dienen
    • Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung bei einem jährlichen Stickstoffanfall (Stickstoffausscheidung) an Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von bis zu 100 Kilogramm Stickstoff je Hektar, wenn keine zusätzliche Stickstoffdüngung erfolgt
    • Grünlandflächen mit einer Hangneigung von mehr als 20 Prozent auf mehr als 30 Prozent eines Feldstücks (iBALIS: Menü >Betriebsinformation > Betriebsspiegel > Steillagen Düngeverordnung (DüV))
    • Streuobstwiesen
    • Kleinstflächen bis 0,1 ha
    • Flächen mit bestimmten Maßnahmen und Maßnahmenkombinationen aus dem Verpflichtungszeitraum 2023-2027 des Bayerischen Vertragsnaturschutzprogramms (VNP P11, P12, P21, P22, G27, G/E24, G/E25) und Bayerischen Kulturlandschaftsprogramms (KULAP K18, K50)
    • Flächen eines Betriebes, die nicht gedüngt und gleichzeitig nicht genutzt werden, sind keine LF im Sinne des Düngerechts und können daher ebenfalls unberücksichtigt bleiben.

c) Bestimmte Flächen

  • Die unter b) genannten Flächen, die bei der Ermittlung der 15 ha-Grenze abgezogen werden
  • Agroforst-, Weinbau-, Obstbau- Hopfenbauflächen und andere Flächen mit Baumkulturen

Ansäuerung und Zusatzstoffe

Ausnahme aufgrund des pH-Werts im flüssigen organischen Dünger von pH 6,4 oder niedriger (Ansäuerung)

Wenn ein anderes Verfahren zu vergleichbar geringen Ammoniakemissionen führt, kann eine Ausnahme von der bodennahen, streifenförmigen Ausbringtechnik beantragt werden. Außer der chemischen und biologischen Ansäuerung sind derzeit keine anderen Verfahren bekannt, die zu einer vergleichbar hohen Reduktion der Ammoniakemissionen führen.
Eine Ausnahmegenehmigung aufgrund einer Ansäuerung flüssiger Wirtschaftsdünger kann über ein Formular bei den zuständigen Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (ÄELF) mit Sachgebiet L2.3P beantragt werden. Wenn diesem Antrag stattgegeben wird, kann auf bestelltem Ackerland oder ab 2025 auf Grünland die Breitverteiltechnik mit angesäuertem flüssigen Wirtschaftsdünger zum Einsatz kommen.

Für den Antrag sind folgende Punkte zu beachten:

  • Welcher Wirtschaftsdünger wird angesäuert?
    Es ist die Tierart oder im Falle von Biogasgärresten die mittlere jährliche Substratzusammensetzung anzugeben. Handelt es sich um Biogasgärreste ist eine repräsentative Nährstoffuntersuchung (nicht älter als ein Jahr) beizulegen.
  • Wieviel Wirtschaftsdünger wird angesäuert?
    Angabe der Gesamtmenge an Wirtschaftsdünger, die in einem Kalenderjahr angesäuert werden soll.
  • Welcher Zusatzstoff wird zur Ansäuerung verwendet?
    Genaue Angabe der zu verwendenden Säure und ggf. Schwermetallkonzentration. (z. B. Handelsname: Schwefelsäure technisch 94-96%; CAS-Nummer: 7664-93-9; EINECS-Nummer: 231-639-5; Indexnummer: 016-020-00-8; Eisengehalt: max. 100 ppm)
  • Mit welchem Verfahren wird die Einhaltung des pH-Werts dokumentiert? (aktuell nur über pH-Sonde möglich)

Folgendes gibt es zu beachten:

    Ermittlung der Säuremenge

    • Vorab muss die erforderliche Menge an Säure zur Absenkung des pH-Wertes für einen m³ Wirtschaftsdünger mithilfe einer Titration im Labor ermittelt werden. Die Plausibilisierung (Laboruntersuchung aus der hervorgeht, wie hoch der Säurebedarf zur Ansäuerung auf pH 6,4 oder kleiner ist) ist in Textform dem Antrag beizulegen. Dies gilt nur für die Zugabe von Säuren und nicht für Kohlenstoffquellen.
    Zur Ansäuerung dürfen nur die im Antrag angegebenen Zusatzstoffe verwendet werden.

    Es wird eine Ansäuerung des flüssigen Wirtschaftsdüngers mit Säure während der Ausbringung empfohlen, um ggf. Schäden oder zusätzliche baulich-technische Anforderungen z.B. am Güllelager zu vermeiden. Von einer Ansäuerung mit Schwefelsäure im Stall ist aufgrund der Gefahr einer möglichen Bildung von Schwefelwasserstoff abzuraten.
    Werden Kohlenstoffquellen (z.B. Zuckerrübenmelasse) zur Ansäuerung des flüssigen Wirtschaftsdüngers verwendet, muss die Zugabe mindestens eine Woche vor der Ausbringung im Güllelager erfolgen, um den pH-Wert auf einen konstanten Wert von maximal 6,4 während der Ausbringung abzusenken.

    Dokumentation des pH-Wertes:

    • Der pH-Wert des flüssigen Wirtschaftsdüngers darf während der gesamten Aufbringung höchstens 6,4 oder niedriger sein. Eine Messung des pH-Werts vor der Aufbringung ist nicht aussagekräftig. Die Messung des pH-Werts muss während der Aufbringung erfolgen und ist durch geeignete Verfahren zu überprüfen und zu dokumentieren (mind. je Hektar). Zur Dokumentation des pH-Werts während der Aufbringung sind pH-Sonden zu verwenden. pH-Sonden sind regelmäßig zu kalibrieren und gemäß Herstellerangaben zu verwenden. Die Ergebnisse der Kalibrierung der pH-Sonden sind zu dokumentieren. Eine Messung des pH-Werts mittels Indikatorpapier ist nicht ausreichend.

    Dokumentation bei der Düngung:

    • Bei der Aufzeichnung der tatsächlichen Düngung innerhalb von 2 Tagen gemäß § 10 Abs. 2 Düngeverordnung sind für alle mit angesäuertem Wirtschaftsdünger gedüngten Flächen (also auch für unbestelltes Ackerland oder Grünland) das eingesetzte Ansäuerungsmittel, dessen Menge sowie das Datum der Ansäuerung zusätzlich zu dokumentieren.
      Der Bezug des zur Ansäuerung verwendeten Zusatzstoffs ist anhand der zugehörigen Rechnungen zu dokumentieren. Die Rechnungen sind für die Dauer von mindestens drei Jahren ab Lieferdatum zu Kontrollzwecken aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzuzeigen.

    Qualität der Säure:

    • Bei der Verwendung von Schwefelsäure ist zwingend auf die Qualität (technisch rein) zu achten, insbesondere auf Schadstofffreiheit (Schwermetalle, Organische Stoffe). Altsäuren aus anderen technischen Prozessen (z.B. metallurgische Verfahren) scheiden damit aus.

    Weiter müssen folgende Hinweise beachtet werden, Vorgaben aus anderen Rechtsbereichen bleiben unberührt:

    • Nach der Zugabe der Zusatzstoffe kann es zu einer erhöhten Freisetzung von belästigenden Geruchsstoffen kommen.
    • Persönliche Schutzkleidung /-schürze /-brille, Handschuhe, Feuerlöscher, Wasser müssen am Betrieb vorhanden sein.
    • Zur Vermeidung einer übermäßigen Schaumbildung hat bei Zugabe des Ansäuerungsmittels unmittelbar vor der Aufbringung die Zudosierung in kleinen Mengen unter ständigem Rühren zu erfolgen. Bei der Verwendung von biologischen Präparaten zur pH-Wert-Minderung ist sicherzustellen, dass eine entsprechende pH-Wert-Minderung bis zur Ausbringung erreicht wurde.
    • Reinigung aller Elemente mit Wasser nach der Gülleausbringung bzw. bei der letzten Fahrt, die mit Säure in Kontakt gekommen sind.
    • Aufbewahrung des Zusatzstoffes gemäß den jeweiligen Vorgaben des verwendeten Ansäuerungsmittels.
    • Der Fahrer benötigt einen ADR-Schein bei einem Transport von mehr als 333 l Schwefelsäure und einer Fahrgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h - Nachweis ADR Schein und ggf. Fortbildungen.
    • Kollisionsschutz (Käfig) bei Straßentransport von Säuren; Die Rechtsbereiche gemäß der Straßenverkehrsordnung (StVO) „Sichtfeldeinschränkung“ und „Kennzeichnung Gefahrentransport“ im Straßenverkehr sowie die Vorgaben für Vorbaumaße nach StVO sind zu beachten.
    • Verwendung korrosionsbeständiger Materialien bei Säurezugabe.

    Zudem sei darauf hingewiesen, dass bei biologischer Wirtschaftsweise vor Anwendung des Zusatzstoffes eine Abklärung mit dem Verband erfolgen sollte. Bei Ansäuerung auf niedrige pH-Werte kleiner pH 6,4 müssen die Schwefelgehalte des angesäuerten Wirtschaftsdüngers bei der Düngung entsprechend des kulturspezifischen Schwefelbedarfs angepasst werden.

      Einzelbetriebliche Härtefälle

      Ausnahme für Besonderheiten, die durch die Allgemeinverfügung nicht abgedeckt sind

      Bei einzelnen Betrieben oder Flächen können aus agrarstrukturellen oder naturräumlichen Besonderheiten Härtefälle vorliegen, die den Einsatz der streifenförmigen Ausbringtechnik unmöglich machen und nicht über die Allgemeinverfügung abgedeckt sind.
      Antrag auf Ausnahme für Besonderheiten, die durch die Allgemeinverfügung nicht abgedeckt sind
      Als Besonderheiten, die nicht durch die Allgemeinverfügung abgedeckt sind, sind zwei Fallkonstellationen denkbar:
      • Betriebe, deren Wirtschaftsdünger-Lagerstätten auf dem Betriebsgelände mit der streifenförmigen Technik nicht angefahren bzw. befahren werden können (z. B. wegen beschränkter Belastbarkeit des Deckels einer Tiefgrube) und wo gleichzeitig auch nicht durch eine Verlängerung des Ansaugrohres eine Wirtschaftsdünger-Entnahme möglich ist.
      • Einzelflächen, deren Zuwegungen aufgrund der Breite und Höhe des Weges bzw. der Durchfahrt (Wald, Bauwerke etc.), Befestigung oder Schieflage keine Befahrung mit der streifenförmigen Technik erlauben. Einzelflächen mit hohem Anteil an herausragenden Felsen, Sträuchern etc., die eine Beschädigung der streifenförmigen Ausbringtechnik bei deren Einsatz erwarten lassen sowie Flächen, die nicht unter die Steillagenregelung fallen, aber aufgrund ihres Zuschnitts beim Einsatz der streifenförmigen Technik ein Sicherheitsrisiko (Kippgefahr) erwarten lassen.
      Bei Vorliegen solcher Härtefälle kann nach Ende der Mehrfachantragstellung, ein formloser, aber sehr detailliert begründeter Antrag auf Befreiung des streifenförmigen Technikeinsatzes beim zuständigen AELF gestellt werden.
      Eine einzelbetriebliche Ausnahmegenehmigung setzt bei der Beurteilung des Antrags als Referenz eine vergleichbar kleine, betriebsübliche streifenförmige Ausbringtechnik voraus. Die Begründung, dass im Umkreis kein Fass zur überbetrieblichen Nutzung/im Lohn zur Verfügung steht, ist nicht ausreichend, weil wirtschaftliche Aspekte nach den Vorgaben der Düngeverordnung keine Ausnahme rechtfertigen.

      Erläuterung zur Herleitung des TS-Gehalts von 4,6 %

      Alternatives Verfahren der Ausbringung von reiner Rindergülle mit einem TS-Gehalt ≤ 4,6%

      Ab 01.Februar 2025 besteht die Möglichkeit als alternatives Verfahren zur bodennahen streifenförmigen Ausbringtechnik reine, wasserverdünnte Rindergülle mit einem TS-Gehalt von maximal 4,6% breitverteilt auf Dauergrünland, Grünland und Flächen mit mehrjährigen Feldfutterbau sowie bestellten Ackerflächen auszubringen. Im folgenden Dokument wird die wissenschaftliche Herleitung des Trockensubstanzgehalts von 4,6% ausführlich beschrieben.

      Erläuterung zur Herleitung des TS_Gehalts von 4,6%.pdf pdf 300 KB

      Weiterführende Informationen

      Videos zur emissionsarmen Gülleausbringung

      Luftbild eine Schleppers mit bodennaher Ausbringtechnik
      Kurze Videos zeigen die emissionsarme Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern auf Grünland und im Acker. Im Zentrum stehen die emissionsarmen bodennahen und streifenförmigen Techniken, wie zum Beispiel Schleppschuh und Injektion.

      Filme zur emissionsarmen Gülleausbringung im Acker und Grünland

      Emissionsarme Gülleausbringung im Grünland

      Bodennahe Gülleausbringung im Grünland

      Jede streifenförmige Technik hat ihre speziellen Vorzüge, aber auch individuelle Anforderungen an ihren optimalen Einsatz. Die Düngeverordnung schreibt seit dem Jahr 2020 vor, flüssige organische und organisch-mineralische Düngemittel auf bestellten Ackerflächen streifenförmig und bodennah auszubringen, z. B. mit Schleppschlauch-, Schleppschuh- oder Injektionstechnik. Auf Grünland, Dauergrünland und mehrschnittigen Feldfutterbau gilt diese Verpflichtung erst ab dem Jahr 2025.   Mehr

      Leitfaden mit Hinweisen zum optimalen Einsatz von Schleppschuh und Injektion im Grünland Info

      DLG-Merkblatt 471 Futterhygiene bei der Gülleausbringung im Grünland Externer Link Info

      Forschungsprojekte und Versuchsergebnisse

      Einsatz bodennaher Ausbringtechnik im Grünland und im Ackerland

      Forschungsergebnisse zu Behandlung von Gülle und Gärrest