§§ DüV
Erläuterungen zur Düngeverordnung
Im Folgenden wird die "Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen" erläutert. Die Verordnung wird kurz "Düngeverordnung" bzw. "DüV" genannt.
Fragen?
Für Auskünfte stehen Ihnen die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie die Berater der Verbundpartner gerne und kompetent zur Verfügung.
1. Düngeplanung (DÜV § 3 (2) und § 4)
Vor der ersten Düngung von Ackerland und Grünland muss der Stickstoff- und Phosphatbedarf des Pflanzenbestands, der auf der Fläche steht/stehen wird, ermittelt werden. Diese Düngebedarfsermittlung muss für jede Kultur und für jeden Schlag bzw. Bewirtschaftungseinheit schriftlich durchgeführt werden.
Allgemeines zur Düngebedarfsermittlung
Der Stickstoffdüngebedarf ist die Nährstoffmenge, die den Nährstoffbedarf einer Kultur nach Abzug sonstiger verfügbarer Nährstoffmengen und unter Berücksichtigung der Nährstoffversorgung des Bodens abdeckt. Der berechnete Stickstoffdüngebedarf ist die standortbezogene Obergrenze, die für die Kultur während der gesamten Vegetation gilt und darf nicht überschritten werden. Der Bedarf darf auf Teilgaben aufgeteilt werden.
Die schriftliche Düngebedarfsermittlung ist aufzubewahren und im Falle einer Betriebskontrolle vorzuweisen.
Betriebe, die von der Düngebedarfsermittlung ausgenommen sind:
- Betriebe, die weniger als 15 ha bewirtschaften und weniger als 2 ha Sonderkulturen (Gemüse, Hopfen, Wein, Erdbeeren) und weniger als 750 kg N-Ausscheidung haben und keinen Wirtschaftsdünger oder Biogasgärrest aufnehmen sowie
- Betriebe, die auf keinem Schlag wesentliche Nährstoffmengen an Stickstoff oder/und Phosphat (mehr als 50 kg Stickstoff oder 30 kg Phosphat je ha und Jahr) ausbringen.
Flächen, für die keine Düngebedarfsermittlung nötig ist:
- Flächen, auf die keine wesentlichen Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphat (mehr als 50 kg Stickstoff oder 30 kg Phosphat je ha und Jahr) ausgebracht werden
- Flächen mit ausschließlich Zierpflanzen oder Weihnachtsbaumkulturen
- Baumschul-, Rebschul-, Strauchbeeren- und Baumobstflächen
- nicht in Ertrag stehende Dauerkulturflächen des Wein- oder Obstbaus
- Flächen mit schnellwüchsigen Forstgehölzen zur energetischen Nutzung sowie
- reine Weideflächen, die jährlich nur über die tierischen Ausscheidungen mit maximal 100 kg Stickstoff je Hektar gedüngt werden.
- Bei der Düngebedarfsermittlung für Phosphat sind zusätzlich Schläge < 1 ha ausgenommen.
Düngebedarfsermittlung Acker
Maisfeld
Acker-Hauptfrucht
Die "Düngebedarfsermittlung Acker" (ohne mehrschnittigem Feldfutterbau) erfolgt für Hauptfrüchte (Frucht im Mehrfachantrag).
Für die Berechnung ist ein Nmin-Wert notwendig. Dieser kann durch eigene Untersuchungen gemessen, über die N-Simulation ermittelt oder den Veröffentlichungen im Wochenblatt oder Internet entnommen werden (Vorgaben Rote Gebiete beachten!).
Im Gegensatz zur Stickstoffdüngung muss bei Phosphat nicht jeder Frucht zeitnah die Düngemenge gegeben werden, die sie entzieht. Es ist ausreichend, die Nährstoffabfuhr über die Fruchtfolge zu ersetzen. Die Düngebedarfsermittlung für Phosphat kann deshalb über eine Fruchtfolge von maximal 3 Jahren erfolgen.
Düngebedarfsermittlung Zweitfrucht und Zwischenfrucht
Zweitfrucht
Zweitfrüchte sind Kulturen, die vor dem 01.08. gesät und bis 31.12. geerntet werden oder im Herbst gesäte Kulturen, deren Ernte im darauffolgenden Frühjahr stattfindet.
Für die Berechnung ist kein Nmin-Wert notwendig, z. B. für Winterroggen vor Silomais oder Weidelgras nach Wintergerste.
Düngebedarfsermittlung von Zweitfrüchten
Zwischenfrucht
Für Zwischenfrüchte entspricht der Düngebedarf im Sommer/Herbst den Obergrenzen der DüV, die sich aus den Vorgaben zu den Regelungen der Sperrfristen und den Auflagen in den roten Gebieten ergeben. Eine Düngebedarfsermittlung für Zwischenfrüchte ist nicht erforderlich.
Düngung von Zwischenfrüchten
Düngebedarfsermittlung Grünland und mehrschnittiger Feldfutterbau
Grünland
Die Düngebedarfsermittlung für Grünland gilt für Dauergrünlandflächen (DG-Status) sowie für die Einsaat von Grünland mit dem Ziel, dieses als Dauergrünland zu nutzen. Bei dieser Bedarfsermittlung ist kein Nmin nötig.
Mehrschnittiger Feldfutterbau
Mehrschnittiger Feldfutterbau ist der ein-, über- oder mehrjährige Anbau von Feldfutter auf Ackerflächen, der mehr als einmal im Jahr geschnitten wird (AL-Status). Bei dieser Bedarfsermittlung ist kein Nmin nötig.
Wird Feldfutter als Zweitfrucht (Saat vor 01.08. und Ernte bis 31.12. oder Saat im Herbst und Ernte im Frühjahr) angebaut, ist die "Düngebedarfsermittlung Zweitfrucht" nötig.
2. Regelungen zur Ausbringung
Bei der Düngung sind die Ausbringverbote aufgrund des Bodenzustands und die Abstandsregelungen zu Gewässern zu beachten. Zudem ist eine Ausbringung von organischen Düngemitteln nur mit einer zugelassenen Gerätetechnik und unter Einhaltung der Einarbeitungszeit möglich.
Abstand zu Oberflächengewässern (DüV § 5 (2)+(3))
Bei der Düngung sind ein direkter Eintrag und ein Abschwemmen von Nährstoffen in Gewässer zu vermeiden. Aus diesem Grund gibt die Düngeverordnung Mindestabstände zu Oberflächengewässern vor. Die Mindestabstände gelten für die Ausbringung von stickstoff- und phosphathaltigen mineralischen und organischen Düngemitteln.
Die Breite des düngefreien Streifens zwischen Böschungsoberkante des oberirdischen Gewässers und Düngerausbringfläche hängt von der Geländeneigung und Ausbringtechnik ab sowie von der Gebietskulisse (Auflagen gelbes Gebiet beachten).
Abstand zu Oberflächengewässern in Abhängigkeit von der Hangneigung

Flächen mit einer Hangneigung < 5 %
Bei der Aufbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln ist ein direkter Eintrag in Oberflächengewässer durch Einhaltung eines ausreichenden Abstandes zwischen dem Rand der durch die Streubreite bestimmten Ausbringungsfläche und der Böschungsoberkante zu vermeiden. Dieser Abstand beträgt im Allgemeinen mindestens 4 m.
Werden Ausbringungsgeräte verwendet, bei denen die Streubreite der Arbeitsbreite entspricht oder die über eine Grenzstreueinrichtung verfügen, beträgt der Abstand mindestens 1 m. Innerhalb eines Abstands von 1 m zur Böschungsoberkante dürfen keine Düngemittel auf gebracht werden. Ferner ist zu vermeiden, dass diese Düngemittel in oberirdische Gewässer abgeschwemmt werden.
Flächen mit einer Hangneigung ≥ 5 %
Es besteht ein absolutes Aufbringungsverbot von stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf Flächen mit Hangneigung zu Gewässern
- innerhalb eines Abstandes von 3 m zur Böschungsoberkante eines Gewässers bei durchschnittlicher Hangneigung von mindestens 5 % im 20-Meter-Bereich,
- innerhalb eines Abstandes von 5 m zur Böschungsoberkante eines Gewässers bei durchschnittlicher Hangneigung von mindestens 10 % im 20-Meter-Bereich,
- innerhalb eines Abstandes von 10 m zur Böschungsoberkante eines Gewässers bei durchschnittlicher Hangneigung von mindestens 15 % im 30-Meter-Bereich.
Darüber hinaus gelten auf bestellten oder unbestellten Ackerflächen mit Hangneigung zu Gewässern
- innerhalb eines Abstandes von 3 m bis 20 m zur Böschungsoberkante eines Gewässers bei Hangneigung von durchschnittlich mindestens 5 % im 20-Meter-Bereich,
- innerhalb eines Abstandes von 5 m bis 20 m zur Böschungsoberkante eines Gewässers bei Hangneigung von durchschnittlich mindestens 10 % im 20-Meter-Bereich,
- innerhalb eines Abstandes von 10 m bis 30 m zur Böschungsoberkante eines Gewässers bei Hangneigung von durchschnittlich mindestens 15 % im 30-Meter-Bereich.
folgende besondere Anforderungen:
- Auf unbestellten Ackerflächen sind diese Stoffe vor der Aussaat oder Pflanzung sofort einzuarbeiten.
- Auf bestellten Ackerflächen:
- Bei Reihenkulturen (Reihenabstand von 45 cm und mehr) sind diese Stoffe sofort einzuarbeiten, sofern keine entwickelte Untersaat vorhanden ist.
- Bei allen anderen Kulturen muss eine hinreichende Bestandsentwicklung vorliegen oder
- die Fläche muss im Mulch- oder Direktsaatverfahren bestellt worden sein
Zusätzlich dürfen auf Ackerflächen mit einer Hangneigung zu Gewässern von durchschnittlich mindestens 15 % im 30-Meter-Bereich, die unbestellt sind oder nicht über einen hinreichend entwickelten Pflanzenbestand verfügen, Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel nur bei sofortiger Einarbeitung auf der gesamten Ackerfläche des Schlages aufgebracht werden.
Beträgt bei Flächen, die eine Hangneigung zu Gewässern von durchschnittlich mindestens 10 % im 20-Meter-Bereich oder von mindestens 15 % im 30-Meter-Bereich aufweisen, so dürfen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel nur in Teilgaben aufgebracht werden, die jeweils 80 kg Gesamtstickstoff je Hektar nicht überschreiten.
Einarbeitungsfrist von organischen Düngemitteln (DüV § 6 (1)+(2))
Organische Düngemittel, die einen Trockensubstanzgehalt von über 2 % und einen wesentlichen Gehalt an verfügbarem Stickstoff besitzen, müssen unverzüglich nach ihrer Ausbringung eingearbeitet werden. Dies trifft zum Beispiel auf Gülle und Biogasgärrest (fest und flüssig) zu.
Nach Beginn des Aufbringens muss die Einarbeitung spätestens nach vier Stunden erfolgen. Ab 2025 muss die Einarbeitung innerhalb einer Stunde erfolgen.
Von der Einarbeitungsfrist befreit sind folgende Düngemittel:
- Festmist von Huftieren oder Klauentieren,
- Kompost,
- organische oder organisch-mineralische Düngemittel mit einem festgestellten TS-Gehalt von weniger als 2 %.
Harnstoff
Harnstoff ohne Ureasehemmer darf seit 2020 nur noch auf unbestelltes Ackerland ausgebracht werden und muss unverzüglich (4 Stunden) eingearbeitet werden. Auf bestellten Flächen darf nur noch Harnstoff mit Ureasehemmer verwendet werden.
3. Obergrenze 170 kg N/ha und Jahr (DüV § 6 (4) - (7))
Über organische Düngemittel aller Art darf im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Fläche eines Betriebes maximal 170 kg Stickstoff je Hektar ausgebracht werden. Der Bezugszeitraum für die betriebsbezogene 170 kg N Grenze ist das Kalenderjahr.
4. Sperrfristen – in diesen Zeiträumen ist eine Düngerausbringung verboten, (DüV § 6 (8) + (9))
Das Düngen von Acker- und Grünland ist nur in bestimmten Zeiträumen und zu bestimmten Kulturen erlaubt. In den sogenannten Sperrfristen ist das Düngen verboten.
Die Sperrfristen gelten für alle Dünger, die einen wesentlichen Gehalt an Stickstoff (> 1,5 % N in der TM) enthalten. Ebenso gibt es eine Sperrfrist für Dünger mit einem wesentlichen Gehalt an Phosphat (> 0,5% Phosphat in der TM). Die Sperrfristen betreffen nicht nur die organischen Dünger wie z. B. Gülle und Mist oder Klärschlamm, sondern auch die mineralischen Dünger.
Erläuterungen zu den Sperrfristen
5. Lagerkapazität (DüV § 12)
6. Aufzeichnung der Düngemaßnahmen (DüV § 10 (2))
Innerhalb von 14 Tagen müssen erfolgte Düngemaßnahmen aufgezeichnet werden. Die Dokumentation der Düngung erfolgt für jeden gedüngten Schlag/jede Bewirtschaftungseinheit. Die Aufzeichnungen umfassen neben der Schlagbezeichnung und der Schlaggröße die Düngerart, die Ausbringmenge, die ausgebrachte Menge an Gesamtstickstoff und Phosphat sowie bei organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln zusätzlich die Menge an verfügbarem Stickstoff. Zudem ist bei Stickstoff und Phosphat der Anteil tierischer Herkunft anzugeben. Bei Weidehaltung ist die Zahl der Weidetage sowie die Art und Zahl der Tiere nach Abschluss der Weidehaltung aufzuzeichnen.
Die Aufzeichnung kann beispielsweise in den EDV-Programmen zur Düngebedarfsermittlung der LfL erfolgen. Das bietet den Vorteil, dass die Vorjahresdüngung bei der Düngebedarfsermittlung des Folgejahres übernommen wird und nicht neu eingegeben werden muss.
Außerdem stehen zur Aufzeichnung der Düngergaben Formblätter zur Verfügung.
Betriebe, die von der Düngebedarfsermittlung befreit sind (siehe oben, Punkt 1) sind auch von der zweitägigen Aufzeichnungspflicht und der Jahreszusammenfassung befreit.
7. Länderregelung (DüV § 13 und § 13 a) – Rote Gebiete, gelbe Gebiete
AV DüV Gebietskulisse
Durch die Düngeverordnung werden die Landesregierungen verpflichtet, in Gebieten mit einer hohen Nitratbelastung des Grundwassers (sogenannte "rote Gebiete") sowie in Gebieten mit einer Eutrophierung von Oberflächengewässern mit Phosphorverbindungen (sogenannte „gelbe Gebiete“) per Landesverordnung auszuweisen und für diese Gebiete per Landesverordnung Auflagen bei der Düngung zu erlassen. Bestimmte Betriebe in wenig belasteten Gebieten können im Gegenzug Erleichterungen erhalten.
Bayern ist dieser Verpflichtung mit der "Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung (Ausführungsverordnung Düngeverordnung – AVDüV)" nachgekommen.
Ausführungsverordnung DüV – Rote Gebiete, gelben Gebiete