§§ DüV
Erläuterungen zur Düngeverordnung

Im Folgenden wird die "Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen" erläutert. Die Verordnung wird kurz "Düngeverordnung" bzw. "DüV" genannt.

Fragen?
Für Auskünfte stehen Ihnen die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie die Berater der Verbundpartner gerne und kompetent zur Verfügung.

1. Düngeplanung (DÜV § 3 (2) und § 4)

Vor der ersten Düngung von Ackerland und Grünland muss der Stickstoff- und Phosphatbedarf des Pflanzenbestands, der auf der Fläche steht/stehen wird, ermittelt werden. Diese Düngebedarfsermittlung muss für jede Kultur und für jeden Schlag bzw. Bewirtschaftungseinheit schriftlich durchgeführt werden.

Allgemeines zur Düngebedarfsermittlung
Düngebedarfsermittlung Acker
Düngebedarfsermittlung Zweitfrucht und Zwischenfrucht
Düngebedarfsermittlung Grünland und mehrschnittiger Feldfutterbau
Düngebedarfsermittlung Gemüse, Trauben und Heil- und Gewürzpflanzen

2. Regelungen zur Ausbringung

Bei der Düngung sind die Ausbringverbote aufgrund des Bodenzustands und die Abstandsregelungen zu Gewässern zu beachten. Zudem ist eine Ausbringung von organischen Düngemitteln nur mit einer zugelassenen Gerätetechnik und unter Einhaltung der Einarbeitungszeit möglich.

Aufbringungsverbote aufgrund des Bodenzustands (DüV § 5 (1)
Abstand zu Oberflächengewässern (DüV § 5 (2)+(3))
Einarbeitungsfrist von organischen Düngemitteln (DüV § 6 (1)+(2))
Gerätetechnik (DüV § 6 (3))

3. Obergrenze 170 kg N/ha und Jahr (DüV § 6 (4) - (7))

Über organische Düngemittel aller Art darf im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Fläche eines Betriebes maximal 170 kg Stickstoff je Hektar ausgebracht werden. Der Bezugszeitraum für die betriebsbezogene 170 kg N Grenze ist das Kalenderjahr.

4. Sperrfristen – in diesen Zeiträumen ist eine Düngerausbringung verboten, (DüV § 6 (8) + (9))

teilweise mit Schnee bedeckte Wiese
Das Düngen von Acker- und Grünland ist nur in bestimmten Zeiträumen und zu bestimmten Kulturen erlaubt. In den sogenannten Sperrfristen ist das Düngen verboten.
Die Sperrfristen gelten für alle Dünger, die einen wesentlichen Gehalt an Stickstoff (> 1,5 % N in der TM) enthalten. Ebenso gibt es eine Sperrfrist für Dünger mit einem wesentlichen Gehalt an Phosphat (> 0,5% Phosphat in der TM). Die Sperrfristen betreffen nicht nur die organischen Dünger wie z. B. Gülle und Mist oder Klärschlamm, sondern auch die mineralischen Dünger.

Erläuterungen zu den Sperrfristen

5. Lagerkapazität (DüV § 12)

Blick in die Güllegrube im Winter
Wirtschaftsdünger und Gärreste müssen über festgesetzte Zeiten gelagert werden können. Der Betrieb benötigt dazu nachweisbar eine entsprechend große und ordnungsgemäße Lagerkapazität. Falls die notwendige Lagerkapazität im eigenen Betrieb nicht vorhanden ist, können Lagerstätten durch schriftliche vertragliche Vereinbarungen gepachtet und nachgewiesen werden.

Erläuterungen und Berechnungsprogramme zur Lagerkapazität von Gülle, Jauche und Festmist sowie Gärrest

6. Aufzeichnung der Düngemaßnahmen (DüV § 10 (2))

Innerhalb von 14 Tagen müssen erfolgte Düngemaßnahmen aufgezeichnet werden. Die Dokumentation der Düngung erfolgt für jeden gedüngten Schlag/jede Bewirtschaftungseinheit. Die Aufzeichnungen umfassen neben der Schlagbezeichnung und der Schlaggröße die Düngerart, die Ausbringmenge, die ausgebrachte Menge an Gesamtstickstoff und Phosphat sowie bei organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln zusätzlich die Menge an verfügbarem Stickstoff. Zudem ist bei Stickstoff und Phosphat der Anteil tierischer Herkunft anzugeben. Bei Weidehaltung ist die Zahl der Weidetage sowie die Art und Zahl der Tiere nach Abschluss der Weidehaltung aufzuzeichnen.
Die Aufzeichnung kann beispielsweise in den EDV-Programmen zur Düngebedarfsermittlung der LfL erfolgen. Das bietet den Vorteil, dass die Vorjahresdüngung bei der Düngebedarfsermittlung des Folgejahres übernommen wird und nicht neu eingegeben werden muss.
Die aufgebrachten Nährstoffmengen sind bis zum Ablauf des 31. März des der Aufbringung folgenden Kalenderjahres zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des Nährstoffeinsatzes zusammenzufassen.

Die Düngedokumentation ist in den Programmen zur Düngebedarfsermittlung möglich

Betriebe, die von der Düngebedarfsermittlung befreit sind (siehe oben, Punkt 1) sind auch von der zweitägigen Aufzeichnungspflicht und der Jahreszusammenfassung befreit.

7. Länderregelung (DüV § 13 und § 13 a) – Rote Gebiete, gelbe Gebiete

Auszug aus der Gebietskulisse nach AV DüV 2021

AV DüV Gebietskulisse

Durch die Düngeverordnung werden die Landesregierungen verpflichtet, in Gebieten mit einer hohen Nitratbelastung des Grundwassers (sogenannte "rote Gebiete") sowie in Gebieten mit einer Eutrophierung von Oberflächengewässern mit Phosphorverbindungen (sogenannte „gelbe Gebiete“) per Landesverordnung auszuweisen und für diese Gebiete per Landesverordnung Auflagen bei der Düngung zu erlassen. Bestimmte Betriebe in wenig belasteten Gebieten können im Gegenzug Erleichterungen erhalten.
Bayern ist dieser Verpflichtung mit der "Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung (Ausführungsverordnung Düngeverordnung – AVDüV)" nachgekommen.

Ausführungsverordnung DüV – Rote Gebiete, gelben Gebiete