§§ DüV
Regelungen zur Ausbringtechnik flüssiger organischer Dünger

Streifenförmige Gülleausbringung im bestelltem AckerZoombild vorhanden

Bodennahe Ausbringtechnik

Bodennahe, emissionsmindernde Ausbringung von flüssigem organischem Dünger (< 15 % Trockensubstanz)

Flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Düngemittel, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff (mehr als 1,5 % Gesamtstickstoff in der Trockenmasse) dürfen nach Düngeverordnung § 6 (3) auf bestelltem Ackerland seit 2020 nur noch streifenförmig auf den Boden aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden. Für Grünland oder mehrschnittigen Feldfutterbau gelten die Vorgaben ab 2025.

Erläuterungen

Begriffsdefinitionen

streifenförmig
Unter "streifenförmig" ist eine Aufbringung zu verstehen, bei der mind. 50 % der Fläche nicht mit flüssigem organischen und flüssigem organisch-mineralischen Düngemitteln, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger benetzt ist und der benetzte Streifen max. 25 cm breit ist.
... auf den Boden aufgebracht
Unter "... auf den Boden aufgebracht" ist eine bodennahe Aufbringung zu verstehen. Dabei sollte das Aufbringorgan (z.B. Schleppschlauch) nicht mehr als 20 cm vom Boden entfernt sein.
Schlepper mit Schwader auf einer Wiese
Grünland und mehrschnittiger Feldfutterbau
Grünland im Sinne der hier aufgeführten Regelungen ist Dauergrünland (DG-Status nach Mehrfachantrag) sowie Grünlandansaat, die als Dauergrünland geplant ist.
Feldfutterbau, der während des Düngejahres mehr als einmal geschnitten wird, ist ab dem Saatzeitpunkt mehrschnittiger Feldfutterbau. Dabei ist die Länge der Standzeit ohne Belang.

Einzusetzende Gerätetechnik bei der Ausbringung flüssiger organischer Dünger

Graphik mit EntscheidungsbaumZoombild vorhanden

Entscheidungshilfe

Kurze Antworten auf häufig gestellte Fragen
Wenn bei einem geplanten Grünlandumbruch die Düngung noch vor dem Umbruch für den letzten Grünlandaufwuchs/mehrschnittiger Feldfutterbauaufwuchs gegeben wird, dann ist die streifenförmige Ausbringung erst ab 2025 Pflicht.
Bei Ackergras, das nur einmal geschnitten und dann umgebrochen wird, müssen flüssige organische Dünger nach der Saat mit bodennaher, streifenförmige Gerätetechnik ausgebracht werden.

LfL Entscheidungsschema zur bodennahen Ausbringung flüssiger org. Dünger (Druckversion) photo 75 KB

Eine Breitverteilung mit anschließender Einarbeitung mit dem Striegel ist weder eine streifenförmige Ablage noch eine direkte Einbringung in den Boden. Für den Striegel- oder Hackgeräteinsatz nach der Ausbringung der Gülle mit einem Breitverteiler ist die notwendige Reduzierung der Ammoniakemissionen nicht gewährleistet.
Einsatz von Hochdruckseitenverteilern
Der Einsatz von Hochdruckseitenverteilern ist nur auf Grünland mit einer Hangneigung von mehr als 35 % erlaubt, wenn gleichzeitig folgende Bedingungen zutreffen:
  • maximal 2 Gaben pro Jahr,
  • maximal 5 % TS,
  • Abstandsauflage von 10 m zur Böschungsoberkante von Gewässern.

Ausnahmen von der bodennahen Ausbringtechnik

Bei naturräumlichen und agrarstrukturellen Besonderheiten, die den Einsatz der streifenförmigen, bodennahen Ausbringtechnik unmöglich oder unzumutbar machen, können nach DüV Ausnahmen genehmigt werden. Ein Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn ein Einsatz, der für die Einhaltung der Vorgaben erforderlichen Geräte aus Sicherheitsgründen ausscheidet. In welchen Situationen auf eine bodennahe Ausbringtechnik verzichtet werden kann, ist in Bayern in den Allgemeinverfügungen zur Genehmigung von Ausnahmen von der bodennahen Ausbringtechnik der zuständigen Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten festgelegt.

Per Allgemeinverfügung ist es unter folgenden Gegebenheiten möglich, flüssige organische Dünger ohne bodennahe, streifenförmige Technik auszubringen:

a) Ausbringung von Jauche und anderen flüssigen, organischen Düngemitteln mit einem Trockensubstanzgehalt von bis zu 2 Prozent

  • Die Einhaltung des TS-Gehalts muss jederzeit nachgewiesen werden können über
    • die Berechnung der Lagerkapazität für die flüssigen organischen Düngemittel einschließlich des ggf. zugegebenen Wassers über das LfL-Programm zur Lagerraumberechnung sowie über
    • die Untersuchung des Düngemittels im Labor, die bei der Ausbringung nicht älter als zwei Jahre sein. (Für Jauche ist keine Untersuchung erforderlich.)

b) Kleine Betriebe

  • Kleine Betriebe mit weniger als 15 Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche (LF) sind von der streifenförmigen, bodennahen Ausbringung befreit. Bei der Ermittlung der LF dürfen im Hinblick dieser Ausnahme folgende Flächen abgezogen werden:
    • Flächen, auf denen nur Zierpflanzen oder Weihnachtsbaumkulturen angebaut werden, Baumschul-, Rebschul-, Strauchbeeren- und Baumobstflächen, nicht im Ertrag stehende Dauerkulturflächen des Wein- und Obstbaus sowie Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung dienen
    • Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung bei einem jährlichen Stickstoffanfall (Stickstoffausscheidung) an Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von bis zu 100 Kilogramm Stickstoff je Hektar, wenn keine zusätzliche Stickstoffdüngung erfolgt
    • Grünlandflächen mit einer Hangneigung von mehr als 20 Prozent auf mehr als 30 Prozent eines Feldstücks (iBALIS: Menü >Betriebsinformation > Betriebsspiegel > Steillagen Düngeverordnung (DüV))
    • Streuobstwiesen
    • Kleinstflächen bis 0,1 ha
    • Flächen mit bestimmten Maßnahmen und Maßnahmenkombinationen aus dem Verpflichtungszeitraum 2023-2027 des Bayerischen Vertragsnaturschutzprogramms (VNP P11, P12, P21, P22, G27, G/E24, G/E25) und Bayerischen Kulturlandschaftsprogramms (KULAP K18, K50)
    • Flächen eines Betriebes, die nicht gedüngt und gleichzeitig nicht genutzt werden, sind keine LF im Sinne des Düngerechts und können daher ebenfalls unberücksichtigt bleiben.

c) Bestimmte Flächen

  • Die unter b) genannten Flächen, die bei der Ermittlung der 15 ha-Grenze abgezogen werden
  • Agroforst-, Weinbau-, Obstbau- Hopfenbauflächen und andere Flächen mit Baumkulturen

Ausnahme aufgrund des pH-Werts im flüssigen organischen Dünger von pH 6,4 oder niedriger (Ansäuerung)

Wenn ein anderes Verfahren zu vergleichbar geringen Ammoniakemissionen führt, kann eine Ausnahme von der bodennahen, streifenförmigen Ausbringtechnik beantragt werden. Außer der Ansäuerung sind derzeit keine anderen Verfahren bekannt, die zu einer vergleichbaren Reduktion der Ammoniakemissionen führen.
Eine Ausnahmegenehmigung wegen Ansäuerung kann über ein Formular bei den zuständigen Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (ÄELF) mit Sachgebiet L2.3P beantragt werden.

Ausnahme für Besonderheiten, die durch die Allgemeinverfügung nicht abgedeckt sind

Bei einzelnen Betrieben oder Flächen können aus agrarstrukturellen oder naturräumlichen Besonderheiten Härtefälle vorliegen, die den Einsatz der streifenförmigen Ausbringtechnik unmöglich machen und nicht über die Allgemeinverfügung abgedeckt sind.
Antrag auf Ausnahme für Besonderheiten, die durch die Allgemeinverfügung nicht abgedeckt sind
Als Besonderheiten, die nicht durch die Allgemeinverfügung abgedeckt sind, sind zwei Fallkonstellationen denkbar:
  • Betriebe, deren Wirtschaftsdünger-Lagerstätten auf dem Betriebsgelände mit der streifenförmigen Technik nicht angefahren bzw. befahren werden können (z. B. wegen beschränkter Belastbarkeit des Deckels einer Tiefgrube) und wo gleichzeitig auch nicht durch eine Verlängerung des Ansaugrohres eine Wirtschaftsdünger-Entnahme möglich ist.
  • Einzelflächen, deren Zuwegungen aufgrund der Breite und Höhe des Weges bzw. der Durchfahrt (Wald, Bauwerke etc.), Befestigung oder Schieflage keine Befahrung mit der streifenförmigen Technik erlauben. Einzelflächen mit hohem Anteil an herausragenden Felsen, Sträuchern etc., die eine Beschädigung der streifenförmigen Ausbringtechnik bei deren Einsatz erwarten lassen sowie Flächen, die nicht unter die Steillagenregelung fallen, aber aufgrund ihres Zuschnitts beim Einsatz der streifenförmigen Technik ein Sicherheitsrisiko (Kippgefahr) erwarten lassen.
Bei Vorliegen solcher Härtefälle kann nach Ende der Mehrfachantragstellung, ein formloser, aber sehr detailliert begründeter Antrag auf Befreiung des streifenförmigen Technikeinsatzes beim zuständigen AELF gestellt werden.
Eine einzelbetriebliche Ausnahmegenehmigung setzt bei der Beurteilung des Antrags als Referenz eine vergleichbar kleine, betriebsübliche streifenförmige Ausbringtechnik voraus. Die Begründung, dass im Umkreis kein Fass zur überbetrieblichen Nutzung/im Lohn zur Verfügung steht, ist nicht ausreichend, weil wirtschaftliche Aspekte nach den Vorgaben der Düngeverordnung keine Ausnahme rechtfertigen.

Weiterführende Informationen

Videos zur emissionsarmen Gülleausbringung

Luftbild eine Schleppers mit bodennaher Ausbringtechnik
Kurze Videos zeigen die emissionsarme Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern auf Grünland und im Acker. Im Zentrum stehen die emissionsarmen bodennahen und streifenförmigen Techniken, wie zum Beispiel Schleppschuh und Injektion.

Filme zur emissionsarmen Gülleausbringung im Acker und Grünland

Emissionsarme Gülleausbringung im Grünland

Bodennahe Gülleausbringung im Grünland

Jede streifenförmige Technik hat ihre speziellen Vorzüge, aber auch individuelle Anforderungen an ihren optimalen Einsatz. Die Düngeverordnung schreibt seit dem Jahr 2020 vor, flüssige organische und organisch-mineralische Düngemittel auf bestellten Ackerflächen streifenförmig und bodennah auszubringen, z. B. mit Schleppschlauch-, Schleppschuh- oder Injektionstechnik. Auf Grünland, Dauergrünland und mehrschnittigen Feldfutterbau gilt diese Verpflichtung erst ab dem Jahr 2025.   Mehr

Leitfaden mit Hinweisen zum optimalen Einsatz von Schleppschuh und Injektion im Grünland Info

DLG-Merkblatt 471 Futterhygiene bei der Gülleausbringung im Grünland Externer Link Info

Forschungsprojekte und Versuchsergebnisse

Einsatz bodennaher Ausbringtechnik im Grünland und im Ackerland

Forschungsergebnisse zu Behandlung von Gülle und Gärrest