§§ DüV
Regelungen zur Ausbringtechnik flüssiger organischer Dünger

Streifenförmige Gülleausbringung im bestelltem AckerZoombild vorhanden

Bodennahe Ausbringtechnik

Bodennahe, emissionsmindernde Ausbringung von flüssigem organischem Dünger (< 15 % Trockensubstanz)

Flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Düngemittel, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff (mehr als 1,5 % Gesamtstickstoff in der Trockenmasse) dürfen nach Düngeverordnung § 6 (3) auf bestelltem Ackerland seit 2020 nur noch streifenförmig auf den Boden aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden. Für Grünland oder mehrschnittigen Feldfutterbau gelten die Vorgaben ab 2025.

Erläuterungen

Begriffsdefinitionen

streifenförmig
Unter "streifenförmig" ist eine Aufbringung zu verstehen, bei der mind. 50 % der Fläche nicht mit flüssigem organischen oder flüssigem organisch-mineralischen Düngemitteln, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger benetzt ist und der benetzte Streifen max. 25 cm breit ist.
... auf den Boden aufgebracht
Unter "... auf den Boden aufgebracht" ist eine bodennahe Aufbringung zu verstehen. Dabei sollte das Aufbringorgan (z.B. Schleppschlauch) nicht mehr als 20 cm vom Boden entfernt sein.
Schlepper mit Schwader auf einer Wiese
Grünland und mehrschnittiger Feldfutterbau
Grünland im Sinne der hier aufgeführten Regelungen ist Dauergrünland (DG-Status nach Mehrfachantrag) sowie Grünlandansaat, die als Dauergrünland geplant ist.
Feldfutterbau, der während des Düngejahres mehr als einmal geschnitten wird, ist ab dem Saatzeitpunkt mehrschnittiger Feldfutterbau. Dabei ist die Länge der Standzeit ohne Belang.

Einzusetzende Gerätetechnik bei der Ausbringung flüssiger organischer Dünger

LfL Entscheidungsschema zur bodennahen Ausbringung flüssiger org. Dünger (Druckversion)Zoombild vorhanden

Entscheidungshilfe

Kurze Antworten auf häufig gestellte Fragen
Eine Breitverteilung mit anschließender Einarbeitung mit dem Striegel ist weder eine streifenförmige Ablage noch eine direkte Einbringung in den Boden. Für den Striegel- oder Hackgeräteinsatz nach der Ausbringung der Gülle mit einem Breitverteiler ist die notwendige Reduzierung der Ammoniakemissionen nicht gewährleistet. Einarbeitung bedeutet, dass die Gülle im Boden sein muss.

LfL Entscheidungsschema zur bodennahen Ausbringung flüssiger org. Dünger (Druckversion) photo 265 KB

Einsatz von Hochdruckseitenverteilern

Der Einsatz von Hochdruckseitenverteilern ist nur auf Grünland mit einer Hangneigung von mehr als 35 % erlaubt, wenn gleichzeitig folgende Bedingungen zutreffen:

  • maximal 2 Gaben pro Jahr,
  • maximal 5 % TS,
  • Abstandsauflage von 10 m zur Böschungsoberkante von Gewässern.

Ausnahmen von der bodennahen Ausbringtechnik

Bei naturräumlichen und agrarstrukturellen Besonderheiten, die den Einsatz der streifenförmigen, bodennahen Ausbringtechnik unmöglich oder unzumutbar machen, können nach DüV Ausnahmen genehmigt werden. Ein Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn ein Einsatz, der für die Einhaltung der Vorgaben erforderlichen Geräte aus Sicherheitsgründen ausscheidet. In welchen Situationen auf eine bodennahe Ausbringtechnik verzichtet werden kann, ist in Bayern in den Allgemeinverfügungen zur Genehmigung von Ausnahmen von der bodennahen Ausbringtechnik der zuständigen Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten festgelegt.

Allgemeinverfügung bodennahe Ausbringtechnik

Per Allgemeinverfügung ist es unter folgenden Gegebenheiten möglich, flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Düngemittel ohne bodennahe, streifenförmige Technik auszubringen:

a) Ausbringung von Jauche und anderen flüssigen, organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, mit bis zu zwei Prozent einem Trockensubstanzgehalt (TS-Gehalt)

  • Einhaltung des TS-Gehalts
    • Die Betriebe stellen eigenverantwortlich sicher, dass der TS-Gehalt von bis zu 2 % zum Zeitpunkt der Ausbringung im Fass bzw. Ausbringorgan nicht überschritten wird.
    • Der TS-Gehalt ist nach Aufzeichnungspflicht § 10 Absatz 2 DüV zu dokumentieren.

b) Ausbringung von wasserverdünnter Rindergülle mit bis zu 4,6 Prozent TS-Gehalt als alternatives Verfahren gemäß § 6 Absatz 3 Satz 3 DüV

  • Die Betriebe stellen eigenverantwortlich sicher, dass der TS-Gehalt der Rindergülle von bis zu 4,6 % zum Zeitpunkt der Ausbringung im Fass bzw. Ausbringorgan nicht überschritten wird.
  • Mischgüllen und separierte Rindergüllen sind hiervon ausgenommen. Deren Ausbringung hat bodennah streifenförmig zu erfolgen.
  • Der TS-Gehalt ist nach Aufzeichnungspflicht § 10 Absatz 2 DüV zu dokumentieren.

c) Kleine Betriebe

  • Kleine Betriebe mit weniger als 15 Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche (LF) sind von der streifenförmigen, bodennahen Ausbringung befreit. Bei der Ermittlung der LF dürfen im Hinblick auf diese Ausnahme folgende Flächen abgezogen werden:
    • Flächen, auf denen nur Zierpflanzen oder Weihnachtsbaumkulturen angebaut werden, Baumschul-, Rebschul-, Strauchbeeren- und Baumobstflächen, nicht im Ertrag stehende Dauerkulturflächen des Wein- und Obstbaus sowie Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung dienen
    • Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung bei einem jährlichen Stickstoffanfall (Stickstoffausscheidung) an Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von bis zu 100 Kilogramm Stickstoff je Hektar, wenn keine zusätzliche Stickstoffdüngung erfolgt
    • Flächen mit einer Hangneigung von mehr als 20 Prozent auf mehr als 30 Prozent eines Feldstücks (iBALIS: Menü >Betriebsinformation > Betriebsspiegel > Steillagen Düngeverordnung (DüV))
    • Streuobstwiesen (mindestens 30 Bäume je Hektar)
    • Kleinstflächen bis 0,1 ha
    • Flächen mit einer bewilligten Einzelflächenausnahme
    • Flächen mit bestimmten Maßnahmen und Maßnahmenkombinationen aus dem Verpflichtungszeitraum 2024-2028 des Bayerischen Vertragsnaturschutzprogramms (VNP P11, P12, P21, P22, G27, G/E24, G/E25) und Bayerischen Kulturlandschaftsprogramms (KULAP K18, K50) Identische Maßnahmen und Maßnahmenkombinationen anderer Verpflichtungszeiträume können gleichermaßen berücksichtigt werden.
    • Flächen eines Betriebes, die nicht gedüngt und gleichzeitig nicht genutzt werden, sind keine LF im Sinne des Düngerechts und können daher ebenfalls abgezogen werden.
    • Flächen in ausgewiesenen Wasserschutzgebieten mit Verbot der organischen Düngung

d) Bestimmte Flächen

  • Die unter c) genannten Flächen, die bei der Ermittlung der 15 ha-Grenze abgezogen werden
  • Agroforst-, Weinbau-, Obstbau- Hopfenbauflächen und andere Flächen mit Baumkulturen

Ansäuerung und Zusatzstoffe

Ausnahme aufgrund des pH-Werts im flüssigen organischen Dünger von pH 6,4 oder niedriger (Ansäuerung)

Wenn ein anderes Verfahren zu vergleichbar geringen Ammoniakemissionen führt, kann eine Ausnahme von der bodennahen, streifenförmigen Ausbringtechnik beantragt werden. Außer der chemischen und biologischen Ansäuerung sind derzeit keine anderen Verfahren bekannt, die zu einer vergleichbar hohen Reduktion der Ammoniakemissionen führen.
Eine Ausnahmegenehmigung aufgrund einer Ansäuerung flüssiger Wirtschaftsdünger kann über ein Formular bei den zuständigen Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (ÄELF) mit Sachgebiet L2.3P beantragt werden.

Für den Antrag sind folgende Punkte zu beachten:

  • Art des Wirtschaftsdüngers, der angesäuert wird
    Es ist die Tierart oder im Falle von Biogasgärresten die mittlere jährliche Substratzusammensetzung anzugeben. Handelt es sich um Biogasgärreste ist eine repräsentative Nährstoffuntersuchung (nicht älter als ein Jahr) beizulegen.
  • Menge an Wirtschaftsdünger, die angesäuert wird
    Angabe der Gesamtmenge pro Kalenderjahr in Kubikmeter
  • Benennung des verwendeten Ansäuerungsmittels
    Angabe zur Säure und ggf. Schwermetallkonzentration (z.B. Handelsname: Schwefelsäure technisch 94-96%; CAS-Nummer: 7664-93-9; EINECS-Nummer: 231-639-5; Indexnummer: 016-020-00-8; Eisengehalt: max. 100 ppm) bzw. Angabe der Kohlenstoffquelle zur biologischen AnsäuerungGenaue
  • Verfahrensablauf zur Absenkung des pH-Werts
  • Verwendete Menge an Ansäuerungsmittel je Kubikmeter fl. Wirtschaftsdünger

Vor der Ansäuerung gilt es folgendes zu beachten:

    Ermittlung der Säuremenge

    • Hierzu ist mindestens bei einer Mischprobe des anzusäuernden Wirtschaftsdüngers mittels eines geeigneten Verfahrens (z.B. Titration eines Labors) die notwendige Säuremenge je Kubikmeter zur Ansäuerung auf pH 6,4 oder niedriger zu ermitteln. Die Plausibilisierung (Laboruntersuchung), aus der hervorgeht, wie hoch der Säurebedarf zur Ansäuerung auf pH 6,4 oder kleiner ist) ist als Anlage oder in Textform dem Antrag beizulegen.
    Zur Ansäuerung dürfen nur die im Antrag angegebenen Zusatzstoffe verwendet werden.

    Es wird eine Ansäuerung des flüssigen Wirtschaftsdüngers mit Säure während der Ausbringung empfohlen, um ggf. Schäden oder zusätzliche baulich-technische Anforderungen z.B. am Güllelager zu vermeiden. Von einer Ansäuerung mit Schwefelsäure im Stall ist aufgrund der Gefahr einer möglichen Bildung von Schwefelwasserstoff abzuraten.
    Werden Kohlenstoffquellen (z.B. Zuckerrübenmelasse) zur Ansäuerung des flüssigen Wirtschaftsdüngers verwendet, ist sicherzustellen, dass der pH-Wert von maximal 6,4 während der Ausbringung eingehalten wird.

    Dokumentation des pH-Wertes:

    • Der pH-Wert des flüssigen Wirtschaftsdüngers darf während der gesamten Aufbringung höchstens 6,4 oder niedriger sein.
    • Säurezugabe direkt an der Ausbringeinheit:
      • Zur Bestimmung des pH-Werts während der Ausbringung ist eine pH-Sonde zu verwenden.
    • Ansäuerung vor der Ausbringung z.B. im Wirtschaftsdüngerlager.
      • Der pH-Wert ist an jedem Ausbringungstag vor der Ausbringung des Wirtschaftsdüngers zu ermitteln und zu Dokumentieren. Hierfür wird eine pH-Sonde empfohlen.
    • Die pH-Sonden sind ist regelmäßig zu kalibrieren und gemäß Herstellerangaben zu verwenden.

    Dokumentation bei der Düngung:

    • Bei der Aufzeichnung der tatsächlichen Düngung innerhalb von 14 Tagen gemäß § 10 Abs. 2 Düngeverordnung ist die Ansäuerung anzugeben (z.B. angesäuerte Rindergülle/Schweinegülle/etc. bei der Benennung der Gülleart).
      Der Bezug des zur Ansäuerung verwendeten Zusatzstoffs ist anhand der zugehörigen Rechnungen zu dokumentieren. Die Rechnungen sind für die Dauer von mindestens drei Jahren ab Lieferdatum zu Kontrollzwecken aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzuzeigen.

    Qualität der Säure:

    • Bei der Verwendung von Schwefelsäure ist zwingend auf die Qualität (technisch rein) zu achten, insbesondere auf Schadstofffreiheit (Schwermetalle, Organische Stoffe). Altsäuren aus anderen technischen Prozessen (z.B. metallurgische Verfahren) scheiden damit aus.

    Weiter müssen folgende Hinweise beachtet werden, Vorgaben aus anderen Rechtsbereichen bleiben unberührt:

    • Nach der Zugabe der Zusatzstoffe kann es zu einer erhöhten Freisetzung von belästigenden Geruchsstoffen kommen.
    • Persönliche Schutzkleidung /-schürze /-brille, Handschuhe, Feuerlöscher, Wasser müssen am Betrieb vorhanden sein.
    • Reinigung aller Elemente mit Wasser nach der Gülleausbringung bzw. bei der letzten Fahrt, die mit Säure in Kontakt gekommen sind.
    • Aufbewahrung des Zusatzstoffes gemäß den jeweiligen Vorgaben des verwendeten Ansäuerungsmittels.
    • Der Fahrer benötigt einen ADR-Schein bei einem Transport von mehr als 333 l Schwefelsäure und einer Fahrgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h - Nachweis ADR Schein und ggf. Fortbildungen.
    • Kollisionsschutz (Käfig) bei Straßentransport von Säuren; Die Rechtsbereiche gemäß der Straßenverkehrsordnung (StVO) „Sichtfeldeinschränkung“ und „Kennzeichnung Gefahrentransport“ im Straßenverkehr sowie die Vorgaben für Vorbaumaße nach StVO sind zu beachten.
    • Verwendung korrosionsbeständiger Materialien bei Säurezugabe.
    • Zusätzlich ist bei Ansäuerung vor der Ausbringung z.B. im Wirtschaftsdüngerlager folgendes zu beachten:
      • Baulich-technische oder weitere Rechtsvorgaben an die Wirtschaftsdüngerlagerung (z.B. Anforderungen an JGS-Anlagen nach AwSV) und die Lagerung des Ansäuerungsmittels im Zusammenhang mit dem betrieblichen Ansäuerungsverfahren sind nicht Gegenstand der Antragsprüfung und vom antragstellenden Betrieb eigenverantwortlich zu klären.
      • Zur Vermeidung einer übermäßigen Schaumbildung hat bei Zugabe des Ansäuerungsmittels unmittelbar vor der Aufbringung die Zudosierung in kleinen Mengen unter ständigem Rühren zu erfolgen. Bei der Verwendung von biologischen Präparaten zur pH-Wert-Minderung ist sicherzustellen, dass eine entsprechende pH-Wert-Minderung bis zur Ausbringung erreicht wurde.

    Zudem sei darauf hingewiesen, dass bei biologischer Wirtschaftsweise vor Anwendung des Zusatzstoffes eine Abklärung mit dem Verband erfolgen sollte. Bei Ansäuerung auf niedrige pH-Werte kleiner pH 6,4 müssen die Schwefelgehalte des angesäuerten Wirtschaftsdüngers bei der Düngung entsprechend des kulturspezifischen Schwefelbedarfs angepasst werden.

      Einzelbetriebliche Härtefälle

      Ausnahme für Besonderheiten, die durch die Allgemeinverfügung nicht abgedeckt sind

      Bei einzelnen Betrieben oder Flächen können aus agrarstrukturellen oder naturräumlichen Besonderheiten Härtefälle vorliegen, die den Einsatz der streifenförmigen Ausbringtechnik unmöglich machen und nicht über die Allgemeinverfügung abgedeckt sind.
      Antrag auf Ausnahme für Besonderheiten, die durch die Allgemeinverfügung nicht abgedeckt sind
      Als Besonderheiten, die nicht durch die Allgemeinverfügung abgedeckt sind, sind zwei Fallkonstellationen denkbar:
      • Betriebe, deren Wirtschaftsdünger-Lagerstätten auf dem Betriebsgelände mit der streifenförmigen Technik nicht angefahren bzw. befahren werden können (z. B. wegen beschränkter Belastbarkeit des Deckels einer Tiefgrube) und wo gleichzeitig auch nicht durch eine Verlängerung des Ansaugrohres eine Wirtschaftsdünger-Entnahme möglich ist.
      • Einzelflächen, deren Zuwegungen aufgrund der Breite und Höhe des Weges bzw. der Durchfahrt (Wald, Bauwerke etc.), Befestigung oder Schieflage keine Befahrung mit der streifenförmigen Technik erlauben. Einzelflächen mit hohem Anteil an herausragenden Felsen, Sträuchern etc., die eine Beschädigung der streifenförmigen Ausbringtechnik bei deren Einsatz erwarten lassen sowie Flächen, die nicht unter die Steillagenregelung fallen, aber aufgrund ihres Zuschnitts beim Einsatz der streifenförmigen Technik ein Sicherheitsrisiko (Kippgefahr) erwarten lassen.
      Bei Vorliegen solcher Härtefälle kann ein formloser, aber sehr detailliert begründeter Antrag auf Befreiung des streifenförmigen Technikeinsatzes beim zuständigen AELF gestellt werden.
      Eine einzelbetriebliche Ausnahmegenehmigung setzt bei der Beurteilung des Antrags als Referenz eine vergleichbar kleine, betriebsübliche streifenförmige Ausbringtechnik voraus. Die Begründung, dass im Umkreis kein Fass zur überbetrieblichen Nutzung/im Lohn zur Verfügung steht, ist nicht ausreichend, weil wirtschaftliche Aspekte nach den Vorgaben der Düngeverordnung keine Ausnahme rechtfertigen.

      Erläuterung zur Herleitung des TS-Gehalts von 4,6 %

      Alternatives Verfahren der Ausbringung von reiner Rindergülle mit einem TS-Gehalt ≤ 4,6%

      Ab 01.Februar 2025 besteht die Möglichkeit als alternatives Verfahren zur bodennahen streifenförmigen Ausbringtechnik reine, wasserverdünnte Rindergülle mit einem TS-Gehalt von maximal 4,6% breitverteilt auf Dauergrünland, Grünland und Flächen mit mehrjährigen Feldfutterbau sowie bestellten Ackerflächen auszubringen. Im folgenden Dokument wird die wissenschaftliche Herleitung des Trockensubstanzgehalts von 4,6% ausführlich beschrieben.

      Erläuterung zur Herleitung des TS_Gehalts von 4,6%.pdf pdf 300 KB

      Weiterführende Informationen

      Videos zur emissionsarmen Gülleausbringung

      Luftbild eine Schleppers mit bodennaher Ausbringtechnik
      Kurze Videos zeigen die emissionsarme Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern auf Grünland und im Acker. Im Zentrum stehen die emissionsarmen bodennahen und streifenförmigen Techniken, wie zum Beispiel Schleppschuh und Injektion.

      Filme zur emissionsarmen Gülleausbringung im Acker und Grünland

      Emissionsarme Gülleausbringung im Grünland

      Bodennahe Gülleausbringung im Grünland

      Jede streifenförmige Technik hat ihre speziellen Vorzüge, aber auch individuelle Anforderungen an ihren optimalen Einsatz. Die Düngeverordnung schreibt seit dem Jahr 2020 vor, flüssige organische und organisch-mineralische Düngemittel auf bestellten Ackerflächen streifenförmig und bodennah auszubringen, z. B. mit Schleppschlauch-, Schleppschuh- oder Injektionstechnik. Auf Grünland, Dauergrünland und mehrschnittigen Feldfutterbau gilt diese Verpflichtung erst ab dem Jahr 2025.   Mehr

      Leitfaden mit Hinweisen zum optimalen Einsatz von Schleppschuh und Injektion im Grünland Info

      DLG-Merkblatt 471 Futterhygiene bei der Gülleausbringung im Grünland Externer Link Info

      Forschungsprojekte und Versuchsergebnisse

      Einsatz bodennaher Ausbringtechnik im Grünland und im Ackerland

      Forschungsergebnisse zu Behandlung von Gülle und Gärrest