§§ DüV
Düngung von Zwischenfrüchten
Zwischenfrucht mit Sonnenblumen
Bei hohen Nmin-Restmengen der Hauptfrucht (z. B. nach Wetterextremen) ist im Sommer/Herbst bei Zwischenfrüchten der Verzicht oder eine Reduzierung der Düngung sinnvoll.
Soweit organische Dünger auf dem Betrieb vorhanden sind, können diese durch die Zwischenfrüchte effizient verwertet werden. Hierbei sind die Regelungen zur Sperrfrist und den Auflagen in den roten Gebieten zu beachten. Eine Düngebedarfsermittlung für Zwischenfrüchte ist nicht erforderlich. Ausgebrachte Düngemengen zur Zwischenfrucht sind aufzuzeichnen.
Zwischenfrucht nach Düngerecht
Um nach Düngerecht als Zwischenfrucht zu gelten, muss eine Kultur folgendes erfüllen:
Die Zwischenfrucht muss mit den praxisüblichen Saatmengen bis 15.09. bestellt werden und muss mindestens sechs Wochen stehen. Die Düngung zur Zwischenfrucht muss der Etablierung der Kultur dienen, das heißt, es sollte die organische Düngung vor der Saat eingearbeitet werden oder bis spätestens 14 Tage nach der Saat gegeben werden.
Ausfallraps ist eine Zwischenfrucht, wenn der Pflanzenbestand bzw. das Massenwachstum einem normalen Zwischenfruchtbestand entspricht und mindestens sechs Wochen auf dem Acker steht. Das Datum der Rapsernte entspricht dem Datum, an dem der Ausfallraps „gesät“ wird. Wenn eine Bodenbearbeitung innerhalb von 8-10 Tagen nach der Rapsernte erfolgt, dann ist das Saatdatum gleich dem Datum der Bodenbearbeitung.
Ausfallgetreide ist keine Zwischenfrucht.
Eine Untersaat gilt als Zwischenfrucht, wenn
- die Ernte der Deckfrucht vor 15. September erfolgt und
- der Pflanzenbestand mindestens eine Bodenbedeckung von 30 % aufweist und
- der Pflanzenbestand mindestens sechs Wochen stehen bleibt.
Hanf als Zwischenfrucht
Die Zwischenfrucht Winterhanf wird Mitte/Ende Juli gesät, stirbt über den Winter ab, macht stehend eine Röste zur Faserfreilegung durch und wird dann im Februar/ März unter trockenen Bedingungen geerntet: Dieser Winterhanf darf mit 30/60 gedüngt werden (auch auf roten Flächen).
Düngebedarf
Wenn die Voraussetzungen einer Zwischenfrucht nach Düngerecht erfüllt (siehe oben) sind, darf diese mit insgesamt nicht mehr als 30 kg Ammoniumstickstoff (NH4) oder 60 kg Gesamtstickstoff (Nges) je Hektar im Herbst gedüngt werden (Auflagen einer roten Fläche beachten!). Die Düngermenge bemisst sich also am NH4- und Nges-Gehalt des Düngers.
Beispiel
Bei Gülle mit einem Gehalt je m³ von 6 kg Nges und 3,75 kg NH4 kann maximal eine Menge von 8 m³ ausgebracht werden.
Berechnung:
60 kg Nges ÷ 6 kg Nges = 10 m³
30 kg NH4 ÷ 3,75 kg NH4 = 8 m³
Zwischenfrüchte mit einem Leguminosenanteil mit mehr als 75 % (Körner je m²) haben keinen Düngebedarf.
30/60-Düngegabe im Herbst
Eine Kombination der zulässigen 30/60-Düngegabe im Herbst ist nicht zulässig – d. h. entweder zur Zwischenfrucht oder zur Wintergerste (Kornnutzung) nach Getreidevorfrucht oder zu Winterraps (Auflagen einer roten Fläche beachten).
Wenn über Gülle oder Gärrest der Düngebedarf von 30 kg Ammoniumstickstoff (NH4) oder 60 kg G Nges gedeckt wurde, darf auch kein Festmist und kein Mineraldünger mehr ausgebracht werden.
Werden Zwischenfrüchte beweidet, so darf nicht zusätzlich eine 30/60-Düngegabe ausgebracht werden. Das „Gefressene“ und die Ausscheidung heben sich auf.
Fachlicher Hinweis
Bei hohen Bodenstickstoff-Restmengen nach der Hauptfrucht (z. B. nach Wetterextrema) ist der Verzicht oder eine Reduzierung der Düngung sinnvoll.
In Betrieben ohne organische Düngung sollte eine mineralische Düngung (ca. 30-40 kg N/ha) nur dann erfolgen, wenn eine gute Bestandsentwicklung für den Erosionsschutz notwendig ist.
Mit Ausbringung der organischen Dünger ist meist auch der Kali- und Phosphatbedarf der Zwischenfrucht abgedeckt.
Festmist zur Zwischenfrucht
Die Zwischenfrucht darf, wenn sie nicht anderweitig gedüngt wurde, über Festmist von Huf- und Klauentieren oder Kompost mit fachlich sinnvoller Menge gedüngt werden. Dabei dürfen auf einer roten Fläche max. 120 kg N/ha ausgebracht werden.
Düngebedarfsermittlung
Eine Düngebedarfsermittlung ist für Zwischenfrüchte nicht notwendig. Bei der Verwendung der LfL Düngebedarfsermittlungsprogramme ist aber die Eingabe der Düngegaben zu Zwischenfrüchten notwendig. Denn nur so zeigt die Kalkulation in der Betriebsübersicht die Kenngrößen und die geplanten mineralischen und organischen Düngemengen im Frühjahr korrekt an. Der für die Eingabe im Programm notwendige Ertrag einer Zwischenfrucht ist in den Basisdaten, Tabelle 1b zu finden.
Von der ausgebrachten organischen Gesamtstickstoff-Menge zur Zwischenfrucht werden im Frühjahr 10 % bei der Düngeplanung der nachfolgenden Hauptfrucht angerechnet. Bei einer Düngung mit Festmist von Huf- und Klauentieren oder Hopfenrebenhäcksel werden Gesamtstickstoffmengen über 60 kg/ha der nachfolgenden Hauptkultur wie eine Frühjahrdüngung angerechnet.
Basisdaten
Winterharte oder abfrierende Zwischenfrucht?
Bei der Düngebedarfsermittlung und dem Ausbringen flüssiger Wirtschaftsdünger unterscheidet das Düngerechts die Zwischenfrüchte in winterhart und abfrierend. Als Beurteilungskriterium gilt grundsätzlich die Deklaration des Saatguts (abfrierend oder winterhart). In Ausnahmefällen kann auch der tatsächliche Zustand im Frühjahr herangezogen werden, z. B. Senf ist im Frühjahr nicht abgefroren. Bei Zwischenfruchtmischungen ist eine Zwischenfrucht als winterhart anzusehen, wenn im Frühjahr mindestens 50 % des Pflanzenbestandes grün (nicht abgefroren) ist.
Abgefrorene Zwischenfrüchte sind in Bezug auf die Vorgaben zur Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern bestelltes Ackerland, wenn ohne flächige Bodenbearbeitung die nachfolgende Hauptfrucht gesät wird.
Aufzeichnung der Düngung
Dokumentation der ausgebrachten Dünger
Die Düngung zur Zwischenfrucht ist innerhalb von zwei Tagen nach der Düngung entweder handschriftlich oder mittels eines Programms aufzuzeichnen und bei der Erstellung der Jahreszusammenfassung nach Anlage 5 DüV zu berücksichtigen.
Zwischenfruchtanbau auf roten oder gelben Flächen
In Gebieten mit einer hohen Nitratbelastung des Grundwassers (rote Gebiete) oder einer Eutrophierung von Oberflächengewässern mit Phosphorverbindungen (gelbe Gebiete) müssen zusätzliche Auflagen bei der Düngung eingehalten werden. Unter bestimmten Bedingungen ist der Anbau von Zwischenfrüchten vor allen Sommerkulturen vorgeschrieben und gleichzeitig in roten Gebieten die Düngung von Zwischenfrüchten ohne Futternutzung verboten.
Weitere Informationen zu den Anforderungen (in der Seitenmitte)
Zwischenfruchtanbau zum Erosions- und Gewässerschutz
Der Anbau von Zwischenfrüchten in Kombination mit einer anschließenden Mulch- oder Direktsaat bei Reihenkulturen ist eine bedeutende Maßnahme, um Erosionsereignissen in Folge von Starkregenereignissen vorzubeugen. Gleichzeitig können Zwischenfrüchte den Restsickstoff, der nach der Ernte im Boden vorhanden ist, aufnehmen, sodass die Auswaschungsgefahr als Nitrat über die Wintermonate deutlich reduziert wird.
Die unterschiedlichen Arten und Mischungen von Zwischenfrüchten unterscheiden sich hinsichtlich Wachstum, Trockenmassebildung und Durchwurzelung deutlich. Je nach erwünschter Wirkung ist daher die passende Art oder Artenmischung auszuwählen. Wichtige Steuerungsgrößen zur Etablierung guter, wirkungsvoller Zwischenfruchtbestände sind Saattermin, Saatbettbereitung, Saatstärke und Düngung innerhalb des rechtlichen Rahmens.
Erosions- und Gewässerschutz mit Zwischenfrüchte
Zwischenfrüchte in der Fütterung