§§ AVDüV
Ausführungsverordnung DüV – rote Gebiete, gelbe Gebiete
AVDüV-Gebietskulisse
Die Düngeverordnung (DüV) verpflichtet die Landesregierungen in § 13 a DüV, Gebiete mit einer hohen Nitratbelastung des Grundwassers (sogenannte "rote Gebiete") oder einer Eutrophierung von Oberflächengewässern mit Phosphor (sogenannte "gelbe Gebiete") per Landesverordnung auszuweisen und für diese Gebiete zusätzliche Auflagen bei der Landbewirtschaftung und Düngung zu erlassen. Bestimmte Betriebe in wenig belasteten Gebieten können im Gegenzug Erleichterungen erhalten.
Rechtliche Vorgaben
Mit der Neufassung der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV GeA) vom 10.08.2022 (BAnz AT 16.08.2022) wurde durch den Bund die von der Europäischen Kommission bemängelte Vorgehensweise bei der Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten zur Umsetzung der EU-Nitrat-Richtlinie geändert und weiter vereinheitlicht. Nach AVV GeA hat die Überprüfung der Ausweisung nach den geänderten Vorgaben durch die Länder zum 30. November 2022 zu erfolgen, womit eine Änderung der AVDüV einhergeht.
Die Gebietskulisse der eutrophierten (gelben) Gebiete wurden zum 23. Mai 2023 aktualisiert (Aufhebung des gelben Gebiets zwischen Speichersee Finsing und Flughafen München).
Ausweisung der Gebietskulissen
Ausweisung der mit Nitrat belasteten Gebiete in Bayern (rote Gebiete)
Karte der mit Nitrat belasteten Gebiete 2022 in Bayern
Die Gebietsausweisung erfolgt auf den Vorgaben der DüV und der AVDüV in mehreren Schritten.
Ausweisung der eutrophierten Gebiete (gelbe Gebiete)
Karte der eutrophierten Gebiete 2023 in Bayern (AVDüV)
Anforderungen bei der Flächenbewirtschaftung
Anforderungen im mit Nitrat belasteten Gebiet (rotes Gebiet)
Auf den bayerischen roten Flächen sind folgende neun Maßnahmen einzuhalten:
- Der Stickstoffdüngebedarf ist für alle landwirtschaftlich genutzten roten Flächen bis zum Ablauf des 31. März des laufenden Düngejahres zusammenzufassen und im Betriebsdurchschnitt der roten Flächen für alle Haupt- und Zweitfrüchte um 20 Prozent zu reduzieren.
Somit darf im Schnitt der roten Flächen maximal 80 Prozent des errechneten N-Düngebedarfs gedüngt werden. - Wird der Düngebedarf einzelner Kulturen (z. B. Mais) oder Flächen später ermittelt, kann der Stickstoffdüngebedarf entweder einzelflächenbezogen um 20 Prozent gekürzt oder nachträglich in die gesamtbetriebliche Bedarfsermittlung aufgenommen werden. Bei letzterem muss jeweils ein neuer Durchschnitt gebildet werden.
- Der Abzug der -20 Prozent der gesamtbetrieblichen Bedarfsermittlung der roten Flächen muss am Ende des Düngejahres komplett verrechnet sein. Eine ausgebrachte Herbstdüngung fließt in die gesamtbetriebliche Bedarfsermittlung ein.
- Rote Flächen, die nicht gedüngt, aber genutzt werden (z. B. Leguminosen, Kulap-Flächen) fließen in den Betriebsdurchschnitt der roten Flächen ein.
Ausnahmen:
- Von dieser Auflage befreit sind Betriebe und Flächen, die nach Düngeverordnung von der Düngebedarfsermittlung ausgenommen sind.
- Von dieser Auflage sind zudem Betriebe ausgenommen, die im Durchschnitt der roten Feldstücken je Jahr maximal 160 kg Gesamtstickstoff je Hektar und davon maximal 80 kg je Hektar über mineralische Düngemittel ausbringen (160/80-Regelung). Bei organischen Düngern ist dabei der Gesamtstickstoff, nicht der verfügbare Stickstoff, anzusetzen.
- Die 160/80-Regelung ist auch bei 0 kg N mineralischer und 160 kg N organischer Düngung eingehalten.
- In manchen Betrieben ist die Reduzierung der 20 Prozent leichter umzusetzen als die 160/80-Regelung.
- Bei roten Dauergrünland-Flächen muss die Stickstoffdüngung nicht reduziert werden, sofern das Dauergrünland nicht mehr als 20 Prozent des ausgewiesenen Gebiets des Grundwasserkörpers umfasst.
- Die Grünlandflächen, die weiterhin nach Bedarf gedüngt werden dürfen, sind in iBalis entsprechend gekennzeichnet.
- Die Ausnahme gilt nur für Dauergrünland, nicht für Feldfutterbau (Ackerfläche).
Berechnungshilfen:
- In den beiden LfL-Programmen zur Düngebedarfsermittlung wird, neben der Obergrenze für die Stickstoffdüngung, eine auf die einzelbetrieblichen Anbauverhältnisse angepasste Düngeempfehlung unter Berücksichtigung des 20-Prozent-Abschlags ausgeben. Gleichzeitig kann die Anwendung der 160/80-Regelung für den Betrieb überprüft werden.
- Die Obergrenze 170 kg N/ha für die Ausbringung von organischen Düngemitteln ist im roten Gebiet nicht betriebsbezogen, sondern separat für jeden roten Schlag bzw. jede Bewirtschaftungseinheit eines Betriebes schlagbezogen einzuhalten.
- Das Bezugsjahr der schlagbezogenen Grenze 170 kg N/ha ist das Düngejahr.
- Das Düngejahr beginnt nach der Ernte der Hauptfrucht und endet mit der Ernte der nächsten Hauptfrucht. Bei Grünland und Feldfutterbau endet das Düngejahr mit der letzten Nutzung. Das Düngejahr innerhalb eines Betriebs kann auch mehr als 12 Monate umfassen.
- Auf jedem Schlag bzw. jeder Bewirtschaftungseinheit dürfen im Mittel von zwei Düngejahren maximal 170 kg N je Hektar und Jahr aus organischen Düngemitteln und organisch-mineralischen Düngemitteln aufgebracht werden.
- Bei Kompost darf die aufgebrachte Menge auf drei Jahre aufgeteilt werden und somit je Schlag bzw. je Bewirtschaftungseinheit 510 kg N je Hektar nicht überschreiten.
Ausnahme:
- Von dieser Auflage sind Betriebe ausgenommen, die im Durchschnitt der roten Feldstücken je Jahr maximal 160 kg Gesamtstickstoff je Hektar und davon maximal 80 kg je Hektar über mineralische Düngemittel ausbringen (160/80-Regelung). Bei organischen Düngern ist dabei der Gesamtstickstoff, nicht der verfügbare Stickstoff, anzusetzen.
- Die 160/80-Regelung ist auch bei 0 kg N mineralischer und 160 kg N organischer Düngung eingehalten.
- In manchen Betrieben ist die Reduzierung der 20 Prozent leichter umzusetzen bzw. eher geeignet als die 160/80-Regelung.
Berechnungshilfe:
- In den beiden LfL-Programmen zur Düngebedarfsermittlung "LfL Düngebedarf" ist die Berechnung der schlagbezogenen Obergrenze 170 kg N je Hektar möglich.
Übergangsregel für neue rote Flächen:
- Da das Düngejahr 2022/23 vor der Neuausweisung der Gebiete bereits begonnen hat, muss bei allen neuen roten Flächen die Vorgabe erstmalig ab dem Düngejahr 2023/24 bzw. den Zweijahreszeitraum 2023/24 und 2024/25 erfüllt werden.
- Die Sperrfrist für Dauergrünland, Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau beginnt auf roten Schlägen am 1. Oktober und endet mit Ablauf des 31. Januar.
- Die Verschiebung der Sperrfrist für Dauergrünland, Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau ist auch für rote Feldstücke um bis zu vier Wochen später möglich. Hierzu sind die Bekanntmachungen des zuständigen AELF zu beachten.
- Die Sperrfrist für Festmist von Huf- und Klauentieren oder Kompost beginnt am 1. November und endet mit Ablauf des 31. Januar.
- Verbot der N-Düngung von Wintergerste im Herbst
- Verbot der N-Düngung von Winterraps im Herbst, wenn der verfügbare Bodenstickstoffgehalt mehr als 45 kg N je Hektar beträgt.
- Der Nachweis erfolgt über eine Stickstoff-Bodenuntersuchung, die je Bewirtschaftungseinheit gezogen werden kann. Bei Winterraps ist im Sommer bei Nmin eine Probenahmetiefe von 60 cm festgelegt, bei EUF wie gewohnt 30 cm.
- Alternativ zur Stickstoff-Bodenuntersuchung besteht die Möglichkeit, den Raps-Nmin-Wert zu simulieren. Das Ziehen einer Stickstoff-Bodenprobe entfällt bei dieser N-Simulation.
- Für die Abgrenzung der Bewirtschaftungseinheit ist in diesem Fall ausschließlich die Vorkultur relevant. Im Sinne dieser Regelung zählen alle Getreidearten als eine Vorkultur; ebenso können alle Leguminosenarten als eine Vorkultur betrachtet werden.
- Die Düngebedarfsermittlung muss für die betreffenden Winterrapsflächen erst vor der Frühjahrsdüngung (unter Berücksichtigung der Herbstdüngung) gemacht werden. Dabei ist der Frühjahrs-Nmin zu verwenden.
- Über Festmist von Huf- und Klauentieren oder Komposte darf auf Zwischenfrüchten ohne Futternutzung nicht mehr als 120 kg N je Hektar gedüngt werden.
- Auf Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau darf im Zeitraum von 1. September bis Sperrfristbeginn maximal 60 kg N je Hektar aus flüssigen organischen Düngemitteln ausgebracht werden.
- Verbot der Düngung von Zwischenfrüchten ohne Futternutzung
- Der Einsatz der Zwischenfrucht als Gärsubstrat in Biogasanlagen stellt keine Futternutzung dar.
- Eine Zwischenfrucht mit Futternutzung kann auch zur Abgabe an andere Betriebe angebaut werden.
- Sommerungen dürfen nur mit Düngemitteln mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff gedüngt werden, wenn im Herbst des Vorjahres eine Zwischenfrucht angebaut und diese nicht vor 15. Januar umgebrochen wurde. Ziel ist ein gut entwickelter Zwischenfruchtbestand mit ausreichender Bodenbedeckung. Es gibt jedoch keine Vorgaben zur Saatenzusammensetzung, Mindestbodenbedeckung und Saatdatum.
- Als Umbruch sind alle Bodenbearbeitungen zu verstehen, die zu einer Zerstörung der Wurzelschicht und damit zu einer Mineralisierung führen (z. B. Pflügen, Grubbern).
- Die oberflächige Bearbeitung/Zerstörung des Pflanzenbestands ohne Eingriff in den Boden (z. B. Mulchen, Schlegeln, Walzen, Messerwalze) stellt keinen Umbruch dar.
- Im Sinne des mit der Regelung bezweckten Gewässerschutzes sollte die Zwischenfrucht so lange wie möglich nicht oberflächlich bearbeitet/zerstört werden.
- Ob in roten Gebieten eine Zwischenfrucht angebaut werden muss, betrifft nur die Düngung der Hauptfrucht-Sommerung. Die Düngung nach der Sommerung ist unwesentlich.
- Saatgutbelege sollten für den Fall, dass die ZWF nicht gelingt, als Nachweis aufbewahrt werden.
- Misslingt die Zwischenfrucht, sodass im Winter/Frühjahr keine Zwischenfrucht erkennbar sein wird, ist dies dem örtlichen AELF durch Vorlage der Saatgutbelege bis 15. November zu melden.
- Ausfallrapsbestände nach Winterraps können als Zwischenfrucht gewertet werden, wenn der Pflanzenbestand bzw. das Massenwachstum einem normalem Zwischenfruchtbestand entspricht.
- Anders lautende Vorgaben, wie z. B. Erosionsschutz (GLÖZ 5) werden durch die Regelungen zur verpflichtenden Zwischenfrucht nicht aufgehoben.
Ausgenommen sind:
- Flächen mit Vorfruchternte/Zweitfruchternte nach dem 1. Oktober sowie
- Flächen mit einem langjährigen Niederschlagsmittel unter 550 mm
- In Bayern gibt es nur sehr vereinzelt Gebiete mit weniger als 550 mm Niederschlag. Die Gebiete werden von der LfL auf Gemarkungsebene bekannt gemacht werden. Die Ermittlung erfolgt nach den Daten des Deutschen Wetterdienstes (DWD) (10-jähriges Mittel). Die Liste gilt auch für die Jahre 2022, 2023 und 2024.
Mittlerer Jahresniederschlag je Gemarkung 2011–2020
Liste der Gemarkungen mit einem langjährigem Niederschlagsmittel unter 550 mm (2011-2020) 434 KB
- Der im Boden verfügbare Stickstoff ist grundsätzlich bei Hauptfrüchten auf allen Feldstücken bzw. Bewirtschaftungseinheiten (ausgenommen mehrschnittiger Feldfutterbau und Grünland) jährlich zu ermitteln.
- Die zugelassenen Untersuchungsverfahren zur Ermittlung des im Boden verfügbaren Stickstoffs sind die Nmin-Methode und die Elektro-Ultrafiltrations-Methode (EUF).
- Für jede Hauptfrucht-Kultur ist mindestens eine Nmin- oder EUF-Probe zu ziehen. Das Ergebnis ist bei der Düngebedarfsermittlung des beprobten Feldstücks bzw. der beprobten Bewirtschaftungseinheit zu verwenden.
- Die Bodenstickstoffuntersuchung muss von einer bayerischen roten Fläche stammen.
- Die gleiche Fruchtart (z. B. Winterweizen mit unterschiedlichen Produktionsverfahren oder Körnermais und Silomais oder Speise-, Stärke-, Früh-, Veredelungskartoffeln) benötigt nur eine Probe, aber zwei Düngebedarfsermittlungen.
- Nur bei Gemüse: Im Rahmen der Kleinflächenregelung (Zusammenfassung von Kulturen unter 0,5 ha bis max. 2,0 ha) müssen entweder ein durchschnittlicher N-Bedarfswert gebildet werden oder für drei ausgewählte Gemüsekulturen Düngebedarfsermittlungen vorliegen. Pro Düngebedarfsermittlung muss eine Bodenprobe gemacht werden.
- Für die weiteren nitratgefährdeten Feldstücke einer Kultur kann die Ermittlung des im Boden verfügbaren Stickstoffs mit dem N-Simulationsverfahren der LfL unabhängig einer Bodenprobe erfolgen.
- Die simulierten Nmin-Werte sind in der Düngebedarfsermittlung nur für die jeweilige Fläche zu verwenden.
- Für Hopfen, Wein, Spargel und einige Sonderkulturen kann der Nmin-Wert nicht simuliert werden, sondern muss immer über eine Nmin-Probe untersucht werden.
- Bei Gemüse (mit Schnittlauch und Petersilie, aber ohne Spargel und Kartoffel) ist eine Nmin-Untersuchung mit Schnellmessmethoden auf Reflektometerbasis (z. B. RQ-Flex-Gerät, Nitracheck) möglich. Zusätzlich ist die ionenselektive Nitratbestimmungsmethode der Erzeugerringe zugelassen.
Ausnahme:
- Von dieser Auflage befreit sind Betriebe und Flächen, die nach § 10 Abs. 3 DüV von der Verpflichtung zur Düngebedarfsermittlung ausgenommen sind.
- Fruchtarten auf roten Flächen, die auf weniger als einem Hektar (Summe aller roten Flächen mit dieser Fruchtart) im Betrieb angebaut werden, benötigen nicht zwingend eine N-Bodenuntersuchung. In diesen Fällen ist eine N-Simulation für diese Fläche/Flächen ausreichend.
- Wenn im roten Gebiet das Bodenstickstoff-Untersuchungsergebnis noch nicht vorliegt, kann mit dem veröffentlichten vorläufigen Nmin-Wert gerechnet werden. Die Bodenprobe muss aber vor der Düngung gezogen worden sein. Der untersuchte Wert muss dann in der Düngebedarfsermittlung nachgetragen werden.
- Der bezogen auf die Stickstoffmenge (kg N) mengenmäßig bedeutendste Wirtschaftsdünger oder Gärrückstand des Betriebes ist vor dem Aufbringen jährlich nasschemisch auf Gesamtstickstoff, verfügbaren Stickstoff und Phosphat im Labor zu untersuchen.
- Alternativ können die im LfL-Lagerraum-Programm bzw. Biogasrechner berechneten Werte verwendet werden.
- Zudem ist als Alternative das NIRS-Schätzverfahren unter den bekannten Bedingungen möglich.
- Die Nährstoffgehalte müssen zum Zeitpunkt der Ausbringung bekannt sein.
- Die ermittelten Inhaltsstoffe sind für die Düngebedarfsermittlung (DBE) aller roten Flächen des Betriebes zu verwenden und nach der Düngung in der Dokumentation zu berücksichtigen.
- Ist der aufgenommene Wirtschaftsdünger der bedeutendste Dünger und wird dieser auf roten Flächen ausgebracht, muss für diesen Dünger eine Untersuchung vorliegen.
- Das vorliegende Untersuchungsergebnis darf zum Zeitpunkt der Ausbringung grundsätzlich nie älter als ein Jahr sein.
- Wenn die Gülleuntersuchung noch nicht vorhanden ist, kann mit Standardwerten gerechnet werden. Die DBE muss korrigiert werden, wenn die Untersuchungswerte vorliegen.
Ausnahme:
- Von dieser Auflage befreit sind Betriebe bis max. 750 kg Anfall an Gesamtstickstoff aus Wirtschaftsdüngern pro Jahr, die gleichzeitig keinen Wirtschaftsdünger aufnehmen.
Anforderungen im eutrophierten Gebiet (gelbes Gebiet)
- Sommerungen dürfen nur mit Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Phosphat gedüngt werden,
- wenn eine Stoppelbrache einer Getreidevorfrucht nicht vor 15. Januar umgebrochen wurde oder
- wenn im Herbst des Vorjahres eine Zwischenfrucht angebaut und diese nicht vor 15. Januar umgebrochen wurde. Ziel ist ein gut entwickelter Zwischenfruchtbestand mit ausreichender Bodenbedeckung. Es gibt jedoch keine Vorgaben zur Saatenzusammensetzung, Mindestbodenbedeckung und Saatdatum.
- Als Umbruch sind alle Bodenbearbeitungen zu verstehen, die zu einer Zerstörung der Wurzelschicht und damit zu einer Mineralisierung führen (z. B. Pflügen, Grubbern). Die oberflächige Bearbeitung/Zerstörung des Pflanzenbestands ohne Eingriff in den Boden (z. B. Mulchen, Schlegeln, Walzen, Messerwalze) stellt keinen Umbruch dar. Eine oberflächige Bearbeitung ist ebenso auf Stoppelbrache-Flächen zulässig, um das Aussamen der Unkräuter zu verhindern. Im Sinne des mit der Regelung bezweckten Gewässerschutzes sollte die Zwischenfrucht so lange wie möglich auch nicht oberflächlich bearbeitet/zerstört werden.
- Ob in gelben Gebieten eine Zwischenfrucht angebaut werden muss, betrifft nur die Düngung zu Hauptfrucht-Sommerung. Die Düngung, die nach der Sommerung folgt, ist unwesentlich.
- Saatgutbelege sollten für den Fall, dass die Zwischenfrucht nicht gelingt, als Nachweis aufbewahrt werden.
- Misslingt die Zwischenfrucht, sodass im Winter/Frühjahr keine Zwischenfrucht erkennbar sein wird, ist dies dem örtlichen AELF durch Vorlage der Saatgutbelege bis 15. November zu melden.
- Ausfallrapsbestände nach Winterraps können als Zwischenfrucht gewertet werden, wenn der Pflanzenbestand bzw. das Massenwachstum einem normalem Zwischenfruchtbestand entspricht.
- Anders lautende Vorgaben, wie z. B. bei Erosionsschutz (GLÖZ 5) werden durch die Regelungen zur verpflichtenden Zwischenfrucht nicht aufgehoben.
Ausgenommen sind:
- Flächen mit Vorfruchternte/Zweitfruchternte nach dem 1. Oktober sowie
- Flächen mit einem langjährigen Niederschlagsmittel unter 550 mm
- In Bayern gibt es nur sehr vereinzelt Gebiete mit weniger als 550 mm Niederschlag. Die Gebiete werden von der LfL auf Gemarkungsebene bekannt gemacht werden. Die Ermittlung erfolgt nach den Daten des Deutschen Wetterdienstes (DWD) (10-jähriges Mittel). Die Liste gilt auch für das Jahre 2022 und 2023.
Mittlerer Jahresniederschlag je Gemarkung 2011–2020
Liste der Gemarkungen mit einem langjährigem Niederschlagsmittel unter 550 mm (2011-2020) 427 KB
- Beim Einsatz von Exakttechnik (Streubereite = Arbeitsbreite/Grenzstreueinrichtung) reduziert sich der Abstand auf 1 Meter bzw. auf 3 Meter bei 5 % bis < 10 % Hangneigung
- auf unbestellten Ackerflächen nur bei sofortiger Einarbeitung innerhalb des Abstands,
- auf bestellten Ackerflächen
- mit Reihenkultur mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr, bei entwickelter Untersaat oder bei sofortiger Einarbeitung;
- ohne Reihenkultur nach Buchstabe a nur bei hinreichender Bestandsentwicklung
- nach Anwendung von Mulch- oder Direktsaatverfahren.
- auf unbestellten Ackerflächen nur bei sofortiger Einarbeitung innerhalb des Abstands,
- auf bestellten Ackerflächen
- mit Reihenkultur mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr, bei entwickelter Untersaat oder bei sofortiger Einarbeitung;
- ohne Reihenkultur nach Buchstabe a nur bei hinreichender Bestandsentwicklung
- nach Anwendung von Mulch- oder Direktsaatverfahren.
- Auf Acker- und Grünlandflächen darf eine Düngegabe nicht größer als 80 kg/ha sein. Ist der Düngebedarf höher, sind die Düngegaben entsprechend aufzuteilen.
- auf unbestellten Ackerflächen nur bei sofortiger Einarbeitung innerhalb der Gesamtfläche,
- auf bestellten Ackerflächen
- mit Reihenkultur mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr, bei entwickelter Untersaat oder bei sofortiger Einarbeitung;
- ohne Reihenkultur nach Buchstabe a nur bei hinreichender Bestandsentwicklung
- nach Anwendung von Mulch- oder Direktsaatverfahren.
- Auf Acker- und Grünlandflächen darf eine Düngegabe nicht größer als 80 kg/ha sein. Ist der Düngebedarf höher, sind die Düngegaben entsprechend aufzuteilen.
Erleichterungen im wenig belasteten Gebieten
- Anhebung der Grenzen für Aufzeichnungspflichten (Düngebedarfsermittlung, Dokumentation) von 15 auf 30 ha LF (ohne Flächen nach § 10 Abs. 3, Nr. 1 und 2 DüV), sofern max. 110 kg Gesamt-N/ha LF aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft jährlich anfallen, max. 3 ha Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren angebaut und keine Wirtschaftsdünger oder Gärrückstände aufgenommen werden.
- Rinderhaltende Betriebe > 3 GV/ha mit ausreichend Grünland brauchen mindestens sechs Monate Gülle-Mindestlagerkapazität. Die genaue Berechnung der erforderlichen Lagerkapazität erfolgt auf Basis der Anteile der Rinderhaltung sowie des Grünlandes der Betriebe im Rahmen des Lagerraumprogrammes der LfL.
Umsetzung in der Praxis/im eigenen Betrieb
Betriebsbezogene Informationen für Landwirte durch iBALIS
Landwirtschaftlicher Betrieb
Jeder Betrieb erhält in iBALIS eine Übersicht seiner roten und gelben Feldstücke sowie Informationen zu den zusätzlichen Maßnahmen. Die roten Feldstücke sind zudem im FNN mit dem Zusatz "rot (AVDüV)", die gelben Feldstücke mit dem Zusatz "gelb (AVDüV)" gekennzeichnet. Zudem werden auf einer eigenen Übersicht alle betroffenen Feldstücke angezeigt. So hat der Landwirt einen schnellen Überblick, auf welchen Feldstücken die zusätzlichen Auflagen einzuhalten sind.
Die Auflistung der betroffenen Feldstücke wird durch Informationen zu den zusätzlichen Auflagen ergänzt.
Jeder Betrieb erhält im iBALIS unter dem Menü Betriebsinformation > Betriebsspiegel > Rote und gelbe Gebiete (AVDüV) auch eine aktualisierte Übersicht seiner roten und gelben Feldstücke sowie Informationen zu den zusätzlich einzuhaltenden Maßnahmen.
Wenn die Ebenen "Nitratbelastete Gebiete (AVDüV)" bzw. "Eutrophierte Gebiete (AVDüV)" vorher der Legende hinzugefügt werden, können die Gebietskulissen auch in der Feldstückskarte eingesehen werden.
Betriebliche Anpassungsmöglichkeiten an die rechtlichen Anforderungen im Bereich Düngung und Nährstoffhaushalt
Aktuelle Informationen im Bayerischen Landwirtschaftlichen Wochenblatt
DüV-Artikelserie im Bayerischen Landwirtschaftlichen Wochenblatt (BLW)
Forschungsergebnisse zur Umsetzung der rechtlichen Anforderungen im Bereich Düngung und Nährstoffhaushalt
Nährstoffkreislauf im landwirtschaftlichen Betrieb