§§ DüV
Sperrfristen – Zeiträume, in denen das Düngen verboten ist
Das Düngen von Acker- und Grünland ist nur in bestimmten Zeiträumen und zu bestimmten Kulturen erlaubt. In den sogenannten Sperrfristen ist das Düngen nach Düngeverordnung § 6 (8) + (9) verboten.
Die optimale Verwertung der Gülle hängt wesentlich vom richtigen Ausbringzeitpunkt ab. In der Regel ist eine Ausbringung von Oktober bis Januar auf Ackerflächen mit schlechteren Ausnutzungsgraden durch Festlegung oder Verlagerung des Stickstoffs in tiefere Bodenschichten verbunden.
Sperrfristprogramm als Entscheidungshilfe – Darf ich im Herbst düngen?
Die Excelanwendung "Sperrfristprogramm" zeigt in Abhängigkeit der angebauten Kultur, ob die Fläche im Sommer/Herbst noch gedüngt werden darf. Gleichzeitig berücksichtigt das Programm, ob es sich um eine rote oder gelbe Fläche handelt.
Allgemeine Übersicht zu den Sperrfristen
- Sperrfrist im
Ackerland - Sperrfrist im Grünland und
mehrjährigen Feldfutterbau - Sperrfrist für Festmist,
Kompost und weiteres - Erste Düngung
nach Sperrfristende
Folgende Ausnahmen gibt es (wenn ein Düngebedarf gegeben ist):
- Zu Wintergerste (mit Körnernutzung) nach einer gedroschenen Getreidevorfrucht dürfen bis zu 30 kg Ammonium- bzw. 60 kg/ha Gesamtstickstoff bis zum Ablauf des 1. Oktober gedüngt werden, bei einer Aussaat bis zu diesem Termin.
- Mais ist keine Getreidevorfrucht
- Zu Zwischenfrüchten und Winterraps dürfen bis zu 30 kg Ammonium- bzw. 60 kg/ha Gesamtstickstoff bis zum Ablauf des 1. Oktober gedüngt werden, wenn die Saat bis zum Ablauf des 15. September erfolgt.
- Zwischenfrüchte mit einem Leguminosenanteil mit mehr als 75 % (Körner je m²) haben keinen Düngebedarf.
- Zu Gemüse-, Erdbeer- und Beerenobstkulturen darf bis zum Ablauf des 1. Dezember gedüngt werden.
- Diese Flächen liegen vor, wenn die stehende Kultur auf der Fläche Gemüse, Erdbeeren bzw. Beerenobst oder eine Heil- und Gewürzpflanze ist. Die stehende Kultur wird noch geerntet und für den menschlichen Verzehr als Frischware verwendet. Ansonsten ist die Fläche eine Ackerfläche, und es gelten die Sperrfristen für landwirtschaftliches Ackerland.
- Zu Feldfutterbau
- Bei mehrschnittigem, wenn nicht mehrjährigen Futterbau gelten im Herbst und Frühjahr die Ausbringzeiten der Ackersperrfrist und eine Düngung nach dem letzten Schnitt ist nicht erlaubt.
- Wird mehrschnittiges Feldfutter, sofern nicht mehrjähriges Feldfutter, im Herbst nicht geerntet, darf es im Herbst nicht gedüngt werden.
- Mehrjähriger Feldfutterbau hat die gleiche Sperrfrist wie Grünland, wenn die Aussaat bzw. Ernte der Deckfrucht vor 15. Mai stattgefunden hat.
Zusätzlich gilt:
- Ab 1. September bis zum Sperrfristbeginn dürfen max. 80 kg N/ha ausgebracht werden.
- Nach der letzten Nutzung bis zum Sperrfristbeginn dürfen über flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Düngemitteln, einschließlich flüssige Wirtschaftsdünger, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff max. 30 kg Ammonium- bzw. 60 kg/ha Gesamtstickstoff ausgebracht werden.
- Eine Düngung mit 30 kg NH4/60 kg Nges je Hektar nach der letzten Nutzung ist nur möglich, wenn im Zeitraum von 1. September bis Sperrfristbeginn 80 kg N/ha noch nicht ausgeschöpft sind und im kommenden Frühjahr eine Nutzung des Aufwuchses erfolgt (Werden z.B. am 2.9. 60 kg N/ha ausgebracht, dann können nach der letzten Nutzung am 30.9. nur noch 20 kg N/ha ausgebracht werden).
- Auf roten Flächen dürfen in der Zeit vom 1. September bis zu Sperrfristbeginn max. 60 kg N/ha ausgebracht werden.
Mehrjähriger Anbau
- Definition mehrjähriger Feldfutterbau: Saat vor 15. Mai und mindestens zwei Hauptnutzungsjahre (nach Mehrfachantrag).
- Erfolgt die Saat/Ernte der Deckfrucht nach 15. 5. und ist ein mehrjähriger Anbau geplant, gilt im Ansaatjahr noch die Ackersperrfrist. In den Folgejahren gilt dann die Sperrfrist für Grünland und mehrjährigen Feldfutterbau.
- Sofern ein Umbrechen des „mehrjährigen Feldfutterbaus“ innerhalb der ersten beiden Standjahre aufgrund von äußeren Umständen (Mäuseschäden etc.) erforderlich wird und bereits nach Grünlandsperrfrist gedüngt wurde, ist dies beim SG 2.2 des örtlichen AELF zu melden.
- Grassamenvermehrung
- Bei Grassamenvermehrung gilt die Sperrfrist des mehrjährigen Feldfutterbaus, wenn die Vorgaben des mehrjährigen Feldfutterbaus erfüllt sind. Bei Aussaat als Untersaat zählt der Erntezeitpunkt der Deckfrucht als Saattermin der Grassamenvermehrung.
- Mehrjähriges Szarvasi-Gras und Durchwachsende Silphie
- Szarvasi-Gras wie auch andere mehrjährige Energiepflanzen stehen im Normalfall mindestens zweimal im Mehrfachantrag. Wurden die mehrjährigen Energiepflanzen vor 15. Mai gesät, dürfen sie im Herbst gedüngt werden. Voraussetzung ist dabei, dass sie tatsächlich mindestens zwei Jahre im Mehrfachantrag stehen.
- Für Rollrasen gilt die Sperrfrist von Ackerland.
Verschiebung der Sperrfrist auf Grünland und mehrjährigen Feldfutterbau:
Verschiebung | 2 Wochen | 4 Wochen |
---|---|---|
Rote Fläche | 15.10. bis einschl. 14.02. | 29.10. bis einschl. 28.02. |
Nicht rote Fläche | 15.11. bis einschl. 14.02. | 29.11. bis einschl. 28.02. |
Die Verschiebung muss jährlich vom BBV-Kreisverband für den jeweiligen Landkreis beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) beantragt werden. Das zuständige AELF entscheidet über die Verschiebung und den Verschiebungszeitraum nach regionaltypischen Gegebenheiten. Insbesondere Witterung oder Beginn und Ende des Pflanzenwachstums sowie Ziele des Boden- und des Gewässerschutzes werden dabei herangezogen.
Ob und für welche Zeitspanne eine Sperrfristverschiebung in einem Landkreis erfolgt ist, wird auf der Homepage des jeweils zuständigen Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bekannt gegeben.
Für alle anderen Düngemittel, z. B. Geflügelfestmist, gilt diese Regelung nicht.
- Wenn eine 30/60-Düngegabe über Gülle oder Gärrest erfolgt ist, darf im Herbst kein Festmist mehr ausgebracht werden.
- Festmist von Huf- und Klauentieren kann bis zu Beginn der Sperrfrist am 1. Dezember auf allen bestellten Flächen mit einem Düngebedarf ausgebracht werden. Auf einer unbestellten Fläche ohne Bewuchs mit nachfolgender Sommerung darf im Herbst nach der Ernte der Vorfrucht kein Festmist oder Kompost ausgebracht werden (erst im Frühjahr mit Sperrfristende).
Feste Gärreste und feste Gülle
- Für separierte feste Gärrückstände oder den festen Anteil von separierter Gülle gilt die gleiche Sperrfrist wie für flüssigen Gärrest bzw. flüssige Gülle (siehe Sperrfrist Acker).
Phosphat-Dünger
- In der Zeit vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar dürfen Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Phosphat (> 0,5% Phosphat in der TM) auf keiner Fläche aufgebracht werden.
- Die Phosphat-Sperrfrist gilt für alle Flächen, so auch für Hopfen- und Weinbauflächen.
Kalke
- Kalke mit wesentlichem Phosphatgehalt, z.B. Carbokalk, dürfen in der Phosphatsperrfrist nicht ausgebracht werden.
Hopfenrebenhäcksel
- Eine Ausbringung von Hopfenrebenhäcksel ist im Herbst bis 31.10. auf allen Flächen (mit und ohne Hopfenbau, und auch roten Flächen) möglich, wenn die ausgebrachte N-Menge maximal 120 kg Nges beträgt und auf der Ausbringfläche folgender Anbau vorliegt:
- Zwischenfrucht abfrierend mit Aussaat bis 15.09 und Umbruch nach 15.01. oder
- Zwischenfrucht winterhart mit Aussaat bis 30.09. und Umbruch nach 15.01. oder
- Winterraps oder Wintergetreide (z.B. WW, …) mit Aussaat bis 30.09.
- In Hopfenflächen muss die Zwischenfrucht, die gedüngt werden soll, zwischen zwei Hopfenreihen mindestens 1 Meter breit sein.
Saatgutbeize
- Saatgut mit stickstoffhaltiger Beizung oder stickstoffhaltiges Spurennährstoffdüngemittel/Pflanzenschutzmittel darf in der Sperrfrist angewendet werden, wenn der enthaltene Stickstoff nur ein Nebenbestandteil ist (passiver Stickstoff) und maximal 5 kg N je Hektar ausgebracht werden.
Zeitgerechte Düngung mit Gülle, Gärresten und Kartoffelfruchtwasser-Konzentrat:
- zu Getreide, Zuckerrüben, Kartoffeln und sonstige nicht genannte im Frühjahr ab 1. Feb.
- zu Mais im Frühjahr ab 15. März
- bei Zugabe Nitrifikationshemmer ab 1. März
- zu grüner Zwischenfrucht ab 1. Feb. (mit nachfolgender Kultur mit Düngebedarf)
Schwarzkalk ist ein Nitrifikationshemmer, wenn Gülle gleichzeitig oder unmittelbar danach ausgebracht wird.
Pflanzliches Material, Festmist von Huf- und Klauentieren oder Kompost
- Pflanzliches Material (z.B. Cut & Carry, im Lager gefaulte Kartoffeln, Teetreber) darf als organischer Dünger auch zu späteren Sommerungen (z.B. Mais) bereits unmittelbar nach Ablauf der Sperrfrist für Ackerflächen ausgebracht werden.
- Festmist von Huf- und Klauentieren oder Kompost dürfen für späteren Sommerungen (z.B. Mais) bereits unmittelbar nach Ablauf der Festmist-Sperrfrist auf unbewachsenen Ackerflächen ausgebracht werden.n.
Herbstdüngung
Berechnung:
60 kg Nges ÷ 6 kg Nges = 10 m³
30 kg NH4 ÷ 3,75 kg NH4 = 8 m³
Zu Zwischenfrüchten, die abgeweidet werden, dürfen zur Bestandsentwicklung 30/60 ausgebracht werden.
Gülleausbringung im Grünland