§§ DüV
Düngebedarf einer Zweitfrucht

Weidelgras-Bestand mit Kräutern

Weidelgras als Zweitfrucht

Was ist eine Zweitfrucht?

Zweitfrüchte sind Kulturen, die vor dem 01.08. gesät und bis 31.12. und mitunter noch ein weiteres Mal im Frühjahr geerntet werden (z. B. Weidelgras nach Wintergerste) sowie im Herbst (nach 01.08.) gesäte Kulturen, deren Ernte im darauffolgenden Frühjahr stattfindet (z. B. GPS Getreide vor Silomais).

Beispiele zur Düngung - Zweitfrucht oder Zwischenfrucht?

Pfeilschema zur Entscheidungsfindung

Beispiele zur Düngung von Ganzpflanzensilage (GPS)

Ein Landwirt hat aus seiner Triticale GPS-Silage machen lassen. Nun möchte er auf dieser Fläche ein Hafergemenge zur weiteren Futternutzung säen. Das Gemenge wird im Herbst geerntet. Darf das Gemenge nach Bedarf gedüngt werden?
Ja wenn das Hafergemenge vor dem 1. August gesät und bis zum 31. Dezember geerntet wird, handelt es sich um eine Zweitfrucht (2. Hauptfrucht). Eine Zweitfrucht darf nach Bedarf gedüngt werden.
Wie und wann darf Winterroggen, der im Frühjahr als Grünroggen geerntet wird, gedüngt werden?
Da der Winterroggen im Frühjahr geerntet wird, ist der Winterroggen hier eine Zweitfrucht (2. Hauptfrucht) und keine Zwischenfrucht. Winterroggen als Hauptfrucht bzw. Zweitfrucht darf im Herbst nicht gedüngt werden.
Im Frühjahr ist eine Düngung nach Bedarf möglich.
Wie und wann darf Winterroggen, der im Frühjahr nicht geerntet, sondern eingearbeitet wird, gedüngt werden?
Der Winterroggen ist in diesem Fall eine Zwischenfrucht, weil er nicht geerntet wird. Er darf im Herbst mit 30 kg NH4/60 kg Nges je Hektar gedüngt werden, wenn er bis zum 15. September gesät wurde.
Wird er später gesät, greift die Sperrfrist und er darf im Herbst nicht gedüngt werden.
Welche Folgen hat es, wenn Winterroggen, der im Herbst gedüngt wurde, im Frühjahr (nochmal gedüngt wird sowie) geerntet wird?
Es liegt eine Ordnungswidrigkeit vor.

Beispiele zur Düngung von Weidelgras

Darf Weidelgras, das vor 1. August gesät und im Herbst sowie im Frühjahr geerntet wird, im Herbst nach Bedarf gedüngt werden?
Ja, es darf im Herbst wie auch im Frühjahr nach Bedarf gedüngt werden.
Auch wenn eine späte zweite Herbsternte erfolgt, darf nur bis Ende September nach Bedarf gedüngt werden. Danach ist der Stickstoffbedarf von Weidelgras gleich 0 kg N je Hektar.
Darf Weidelgras, das bis zum 15. September gesät und nur im Herbst geerntet wird, im Herbst nach Bedarf gedüngt werden?
Nein. Weidelgras, das zwischen 1. August und 15. September gesät wird, darf mit 30 kg NH4/60 kg Nges je Hektar bis Ende September gedüngt werden.
Darf Weidelgras, das bis zum 15. September gesät wurde und das 1. Mal im Frühjahr geerntet wird, im Herbst gedüngt werden?
Nein. Weidelgras, das im Herbst nicht geerntet wird, darf im Herbst nicht gedüngt werden.
Welche Folgen hat es, wenn das Weidelgras, das im Frühjahr gedüngt wurde, nicht geerntet wird?
Keine, wenn darauf eine Hauptfrucht mit Düngebedarf folgt.

Stickstoff-Düngebedarfsermittlung

Sommer/Herbst 2023
Bei Zweitfrüchten ist der Nmin bereits im Bedarfswert berücksichtigt. Es ist nicht erforderlich, den Düngebedarf für Zweitfrüchte mit oder ohne Berechnungsprogramm in der laufenden Vegetationszeit selbst zu ermitteln. Als Nachweis, dass der Düngebedarf für die Zweitfrucht ermittelt wurde, dient der LfL-Artikel zum Thema Düngebedarf von Zweitfrüchten, der Anfang Sommer im Bayerischen Landwirtschaftlichen Wochenblatt erschienen ist. Dies gilt auch für Zweitfrüchte, die mehrmals, z. B. im Herbst und Frühjahr, geerntet werden.

Düngebedarf nach Ertragserwartung

Flussdiagramm zur EntscheidungsfindungZoombild vorhanden

Unterscheidung Zweit- oder Zwischenfrucht?

Die angebaute Zweitfrucht ist einer der Zweitfruchtgruppen zuzuordnen, die in der LfL-Basisdaten-Tabelle 9b genannt sind. Der Bedarfswert für Zweitfrüchte wird für ein bestimmtes Ertragsniveau in der Tabelle ausgewiesen. Ist das erwartete Ertragsniveau im Betrieb niedriger oder entspricht es dem ausgewiesenen Ertrag, ist der Bedarfswert nach Basisdaten die erlaubte Stickstoffmenge, die in Summe über mineralische Dünger und die anrechenbare Stickstoffmenge organischer Dünger ausgebracht werden darf. Bei höheren Ertragserwartungen sind Zuschläge auf den Bedarfswert möglich, wenn entsprechende Ertragsnachweise vorhanden sind.

Basisdaten

Tabelle mit BerechnungsbeispielZoombild vorhanden

Beispiel für den Düngebedarf einer Zweitfrucht

Die Abschätzung des erwarteten Ertragsniveaus umfasst alle geplanten Ernten der Zweitfrucht im Herbst und/oder Frühjahr, die nach realistischen Gegebenheiten möglich wären. Bei höheren Ertragserwartungen als den in den Basisdaten Tabelle 9b genannten Erträgen sind vor der ersten Düngung der Zweitfrucht handschriftliche Aufzeichnungen inklusive eines Ertragsnachweises nötig.
Im Gegensatz zu Hauptfrüchten wird bei der Berechnung des N-Düngebedarfs von Zweitfrüchten der Nmin nicht separat berücksichtigt, sondern ist stattdessen im Bedarfswert bereits enthalten.

Beispiel für den Düngebedarf einer Zweitfrucht (vergrößerte Ansicht) photo 55 KB

Düngezeitpunkt und Aufteilung der Düngegaben

Die Düngung selbst sollte bedarfsgerecht auf Einzelgaben aufgeteilt werden. Zweitfrüchte, die im Herbst nicht mehr geerntet werden (z. B. Grünroggen) dürfen im Herbst nicht gedüngt werden, sondern nur im Frühjahr.

Aufzeichnung und Anrechnung der Düngung

Die Düngung zur Zweitfrucht ist innerhalb von zwei Tagen nach der Düngung entweder handschriftlich oder mittels eines Programms aufzuzeichnen und bei der Erstellung der Jahreszusammenfassung nach Anlage 5 DüV zu berücksichtigen. Von der ausgebrachten organischen Gesamtstickstoff-Menge zur Zweitfrucht werden 10 % bei der Düngeplanung der nachfolgenden Hauptfrucht angerechnet.

Kürzung der N-Düngung auf roten Flächen

Wie bei Hauptfrüchten ist auch bei Zweitfrüchten die N-Düngung gegenüber dem ermittelten Bedarf im Durchschnitt aller roten Flächen um 20 % zu reduzieren. Wird die Düngung zu den Zweitfrüchten um mehr als 20 % gekürzt, darf die nachfolgende Hauptfrucht um dies entsprechend höher gedüngt werden.

Beispiel zum N-Düngebedarf einer Zweitfrucht

Im Juli wird Zweitfrucht Weidelgras angebaut. In Summe aller Ernten (Herbst und Frühjahr) wird für das Weidelgras ein Ertrag von 300 dt/ha erwartet. Es soll insgesamt mit 30 m³ Rindergülle (3,9 kg Nges/m³, 1,95 kg NH4-N) gedüngt werden. Wieviel dt Kalkammonsalpeter darf ich noch ausbringen?

Notwendige Größen zur Bestimmung des Düngebedarfs

Zur Kultur können aus dem Basisdaten Tabelle 9b folgende Daten entnommen werden:

  • Zweitfruchtgruppe:
    • Weidelgras
  • Ertragsniveau nach Basisdaten:
    • 250 dt/ha
  • Stickstoffbedarfswert der Zweitfrucht laut Basisdaten:
    • 133 kg N/ha
  • Ertragszuschlag in kg N aufgrund der Ertragsdifferenz:
    • + 5,3 kg N/ha je 10 dt/ha Ertragsdifferenz

Zum Dünger sind folgende Daten nötig:

  • N-Gehalt im organischen Dünger:
    • nach Basisdaten Tabelle 5a, Berechnung im Lagerraumprogramm oder Untersuchungsergebnis
    • 3,9 kg Nges/m³
  • NH4-Gehalt im organischen Dünger:
    • nach Basisdaten Tabelle 5a, Berechnung im Lagerraumprogramm oder Untersuchungsergebnis
    • 1,95 kg NH4-N
  • Mindestwirksamkeit des organischen Düngers bei der Ausbringung:
    • auf Ackerland nach DüV (Basisdaten Tabelle 5a): 60 %
    • auf Grünland und mehrschnittigen Feldfutterbau nach DüV (Basisdaten Tabelle 5a): 50 %
    • nach Verhältnis von NH4-N zu N: 50 %
    • Ist der Ammoniumanteil des Düngers (Verhältnis von NH4-N zu N) höher als die Mindestwirksamkeit nach DüV, muss der Ammoniumanteil für die Mindestwirksamkeit verwendet werden.
  • N-Gehalt im Mineraldünger:
    • nach Basisdaten Tabelle 3 oder Deklaration
    • 27 kg N/dt

Berechnung

Der erwartete Ertrag von Weidelgras ist 300 dt/ha. In den Basisdaten bezieht sich der ausgewiesene Stickstoffbedarf auf das Ertragsniveau von 250 dt/ha. Ein Zuschlag aufgrund der Ertragsdifferenz darf berechnet werden.

Berechnung des Zuschlags aufgrund der Ertragsdifferenz

  • (300 dt – 250 dt)/10 dt * 5,3 kg N/dt = + 26,5 kg N/ha

Als Stickstoffdüngebedarf in der Vegetation, der über die Düngung gedeckt werden darf, ergibt sich damit

  • 133 kg N/ha + 26,5 kg N/ha = 159,5 kg N/ha
Bei der geplanten organischen Düngung ist der anrechenbare Stickstoff (N) die Größe, die zur Deckung des Stickstoffbedarfs angesetzt wird. Da das Weidelgras zweimal geerntet wird, ist die Wirksamkeit für mehrschnittigen Feldfutterbau zu verwenden.

Anrechenbare organische N-Düngung (geplant)

  • 30 m³ * 3,9 kg Nges/m³ * 50 % Wirksamkeit = 58,5 kg N/ha organisch

Stickstoffmenge, die mineralisch ausgebracht werden darf

  • 159,5 kg N/ha – 58,5 kg N/ha = 101 kg N/ha mineralisch

Mineraldüngermenge, die ausgebracht werden darf

  • 101 kg N/ha : 27 kg N/dt = 3,7 dt/ha

Ergänzender Hinweis zur Wirksamkeit organischer Dünger

Bei der Planung der organischen Düngung ist für die Berechnung immer der Gesamtstickstoffgehalt des Düngers die Basis. Im Jahr der Aufbringung wird ein bestimmter Teil des Gesamtstickstoffs pflanzenverfügbar und muss bei der Düngebedarfsermittlung als wirksamer Stickstoffanteil angesetzt werden. Die Mindestwirksamkeit organischer Dünger ist in der DüV vorgegeben und in den Basisdaten, Tabelle 5a, hinterlegt. Ist laut Untersuchung oder der Berechnung des Nährstoffgehalts des organischen Düngers der Ammoniumanteil des Düngers (Verhältnis von NH4-N zu N) höher als die angegebene Mindestwirksamkeit, muss der Ammoniumanteil in % für die Mindestwirksamkeit verwendet werden.
Beispiel 1
30 m³/ha Rindergülle mit 3,9 kg Gesamt-N und 1,95 kg NH4-N je Kubikmeter sollen auf einem Acker mit Weidelgras ausgebracht werden, das nur einmal geerntet wird. Der Ammoniumanteil ist 1,95 kg NH4-N : 3,9 kg Gesamt-N = 50 %. Die vorgegebene Mindestwirksamkeit von Rindergülle, die auf Ackerflächen ausgebracht wird, ist 60 %. Da die vorgegebene Mindestwirksamkeit höher als der Ammoniumanteil vom Gesamtstickstoff ist, muss die Wirkung der Rindergülle mit einer Mindestwirksamkeit von 60 % berechnet werden.
Für die Berechnung des wirksamen Stickstoffanteils folgt daraus:
30 m³/ha * 3,9 kg Gesamt-N * 60 % = 70 kg N.
Somit werden 70 kg N vom Düngebedarf über Rindgülle gedeckt.
Beispiel 2
30 m³/ha Gärrest flüssig mit 5 kg Gesamt-N und 3,2 kg NH4-N je Kubikmeter sollen ausgebracht werden. Da hier der Ammoniumanteil 64 % beträgt und somit größer als die vorgegebene Mindestwirksamkeit ist, muss als Mindestwirksamkeit 64 % angesetzt werden.
Berechnung der ausgebrachten Nges-Menge: 30 m³/ha * 5 kg Gesamt-N = 150 kg Nges
Berechnung des wirksamen Stickstoffanteils: 150 kg Nges * 64 % = 96 kg N.
Somit werden 96 kg N vom Düngebedarf über Gärreste gedeckt.

Phosphat-Düngebedarfsermittlung

Ernte von Grünroggen Zoombild vorhanden

Grünroggen als Zweitfrucht

Wie bei Zwischenfrüchten ist auch zu Zweitfrüchten keine eigene Phosphat-Düngebedarfsermittlung erforderlich, da dies bei den Hauptfrüchten mitberücksichtigt wird.

Zweitfrüchte, die im Herbst nicht mehr geerntet werden, dürfen im Herbst nicht gedüngt werden.

Für die Düngebedarfsermittlung Zweitfrucht ist keine Stickstoffbodenuntersuchung notwendig.

Die ausgebrachten Düngemengen zur Zweitfrucht sind aufzuzeichnen.