§§ DüV
Erläuterungen zur Düngeverordnung
Im Folgenden wird die "Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen" erläutert. Die Verordnung wird kurz "Düngeverordnung" bzw. "DüV" genannt.
Fragen?
Für Auskünfte stehen Ihnen die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie die Berater der Verbundpartner gerne und kompetent zur Verfügung.
1. Düngeplanung (DÜV § 3 (2) und § 4)
Vor der ersten Düngung von Ackerland und Grünland muss der Stickstoff- und Phosphatbedarf des Pflanzenbestands, der auf der Fläche steht/stehen wird, ermittelt werden. Diese Düngebedarfsermittlung muss für jede Kultur und für jeden Schlag bzw. Bewirtschaftungseinheit schriftlich durchgeführt werden.
Der Stickstoffdüngebedarf ist die Nährstoffmenge, die den Nährstoffbedarf einer Kultur nach Abzug sonstiger verfügbarer Nährstoffmengen und unter Berücksichtigung der Nährstoffversorgung des Bodens abdeckt. Der berechnete Stickstoffdüngebedarf ist die standortbezogene Obergrenze, die für die Kultur während der gesamten Vegetation gilt und darf nicht überschritten werden. Der Bedarf darf auf Teilgaben aufgeteilt werden.
Die schriftliche Düngebedarfsermittlung ist aufzubewahren und im Falle einer Betriebskontrolle vorzuweisen.
Betriebe, die von der Düngebedarfsermittlung ausgenommen sind:
- Betriebe, die weniger als 15 ha bewirtschaften und weniger als 2 ha Sonderkulturen (Gemüse, Hopfen, Wein, Erdbeeren) und weniger als 750 kg N-Ausscheidung haben und keinen Wirtschaftsdünger oder Biogasgärrest aufnehmen sowie
- Betriebe, die auf keinem Schlag wesentliche Nährstoffmengen an Stickstoff oder/und Phosphat (mehr als 50 kg Stickstoff oder 30 kg Phosphat je ha und Jahr) ausbringen.
Flächen, für die keine Düngebedarfsermittlung nötig ist:
- Flächen, auf die keine wesentlichen Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphat (mehr als 50 kg Stickstoff oder 30 kg Phosphat je ha und Jahr) ausgebracht werden
- Flächen mit ausschließlich Zierpflanzen oder Weihnachtsbaumkulturen
- Baumschul-, Rebschul-, Strauchbeeren- und Baumobstflächen
- nicht in Ertrag stehende Dauerkulturflächen des Wein- oder Obstbaus
- Flächen mit schnellwüchsigen Forstgehölzen zur energetischen Nutzung sowie
- reine Weideflächen, die jährlich nur über die tierischen Ausscheidungen mit maximal 100 kg Stickstoff je Hektar gedüngt werden.
- Bei der Düngebedarfsermittlung für Phosphat sind zusätzlich Schläge < 1 ha ausgenommen.
Welche Düngebedarfsermittlung ist die richtige?
Schema zur Düngebedarfsermittlung (Bildansicht im Detail) 88 KB
Maisfeld
Für die Berechnung ist ein Nmin-Wert notwendig. Dieser kann durch eigene Untersuchungen gemessen, über die N-Simulation ermittelt oder den Veröffentlichungen im Wochenblatt oder Internet entnommen werden (Vorgaben Rote Gebiete beachten!).
Im Gegensatz zur Stickstoffdüngung muss bei Phosphat nicht jeder Frucht zeitnah die Düngemenge gegeben werden, die sie entzieht. Es ist ausreichend, die Nährstoffabfuhr über die Fruchtfolge zu ersetzen. Die Düngebedarfsermittlung für Phosphat kann deshalb über eine Fruchtfolge von maximal 3 Jahren erfolgen.
Zweitfrucht Weidelgras
Für die Berechnung ist kein Nmin-Wert notwendig, z. B. für Winterroggen vor Silomais oder Weidelgras nach Wintergerste.
Abfrierende Zwischenfrucht
Wird Feldfutter als Zweitfrucht (Saat vor 01.08. und Ernte bis 31.12. oder Saat im Herbst und Ernte im Frühjahr) angebaut, ist die "Düngebedarfsermittlung Zweitfrucht" nötig.
Salatbeete
Für geschlossene oder bodenunabhängige Kulturverfahren gilt die DüV nicht.
Bei Gewächshauskulturen im gewachsenen Boden gilt sie ebenfalls nicht, wenn durch eine gesteuerte Wasserzufuhr auf Basis von Bodenfeuchte- oder Einstrahlungsmessungen eine Auswaschung von Nährstoffen verhindert wird.
Bei Fragen zur Düngebedarfsermittlung Gemüse wenden Sie sich bitte an Ihren Erzeugerring oder an das für Sie zuständige Gartenbauzentrum am Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
Weitere Informationen zur Düngebedarfsermittlung bei Rebenanbau
Weitere Informationen zur Düngebedarfsermittlung bei Arznei- und Gewürzpflanzen
2. Regelungen zur Ausbringung
Bei der Düngung sind die Ausbringverbote aufgrund des Bodenzustands und die Abstandsregelungen zu Gewässern zu beachten. Zudem ist eine Ausbringung von organischen Düngemitteln nur mit einer zugelassenen Gerätetechnik und unter Einhaltung der Einarbeitungszeit möglich.
schneebedeckte Fläche
Bei schneebedecktem Boden ist, unabhängig von der Schneehöhe, eine Düngung generell verboten.
Erläuterungen und Bilder zu schneebedeckten und wassergesättigten Flächen
Bei der Düngung sind ein direkter Eintrag und ein Abschwemmen von Nährstoffen in Gewässer zu vermeiden. Aus diesem Grund gibt die Düngeverordnung Mindestabstände zu Oberflächengewässern vor. Die Mindestabstände gelten für die Ausbringung von stickstoff- und phosphathaltigen mineralischen und organischen Düngemitteln.
Die Breite des düngefreien Streifens zwischen Böschungsoberkante des oberirdischen Gewässers und Düngerausbringfläche hängt von der Geländeneigung und Ausbringtechnik ab sowie von der Gebietskulisse (Auflagen gelbes Gebiet beachten).
Abstand zu Oberflächengewässern in Abhängigkeit von der Hangneigung
Übersicht zu den Gewässerabständen bei der Düngung (Druckversion) 989 KB
Flächen mit einer Hangneigung < 5 %
Werden Ausbringungsgeräte verwendet, bei denen die Streubreite der Arbeitsbreite entspricht oder die über eine Grenzstreueinrichtung verfügen, beträgt der Abstand mindestens 1 m. Innerhalb eines Abstands von 1 m zur Böschungsoberkante dürfen keine Düngemittel auf gebracht werden. Ferner ist zu vermeiden, dass diese Düngemittel in oberirdische Gewässer abgeschwemmt werden.
Flächen mit einer Hangneigung ≥ 5 %
- innerhalb eines Abstandes von 3 m zur Böschungsoberkante eines Gewässers bei durchschnittlicher Hangneigung von mindestens 5 % im 20-Meter-Bereich,
- innerhalb eines Abstandes von 5 m zur Böschungsoberkante eines Gewässers bei durchschnittlicher Hangneigung von mindestens 10 % im 20-Meter-Bereich,
- innerhalb eines Abstandes von 10 m zur Böschungsoberkante eines Gewässers bei durchschnittlicher Hangneigung von mindestens 15 % im 30-Meter-Bereich.
Darüber hinaus gelten auf bestellten oder unbestellten Ackerflächen mit Hangneigung zu Gewässern
- innerhalb eines Abstandes von 3 m bis 20 m zur Böschungsoberkante eines Gewässers bei Hangneigung von durchschnittlich mindestens 5 % im 20-Meter-Bereich,
- innerhalb eines Abstandes von 5 m bis 20 m zur Böschungsoberkante eines Gewässers bei Hangneigung von durchschnittlich mindestens 10 % im 20-Meter-Bereich,
- innerhalb eines Abstandes von 10 m bis 30 m zur Böschungsoberkante eines Gewässers bei Hangneigung von durchschnittlich mindestens 15 % im 30-Meter-Bereich.
folgende besondere Anforderungen:
- Auf unbestellten Ackerflächen sind diese Stoffe vor der Aussaat oder Pflanzung sofort einzuarbeiten.
- Auf bestellten Ackerflächen:
- Bei Reihenkulturen (Reihenabstand von 45 cm und mehr) sind diese Stoffe sofort einzuarbeiten, sofern keine entwickelte Untersaat vorhanden ist.
- Bei allen anderen Kulturen muss eine hinreichende Bestandsentwicklung vorliegen oder
- die Fläche muss im Mulch- oder Direktsaatverfahren bestellt worden sein
Beträgt bei Flächen, die eine Hangneigung zu Gewässern von durchschnittlich mindestens 10 % im 20-Meter-Bereich oder von mindestens 15 % im 30-Meter-Bereich aufweisen, so dürfen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel nur in Teilgaben aufgebracht werden, die jeweils 80 kg Gesamtstickstoff je Hektar nicht überschreiten.
Organische Düngemittel, die einen Trockensubstanzgehalt von über 2 % und einen wesentlichen Gehalt an verfügbarem Stickstoff besitzen, müssen unverzüglich nach ihrer Ausbringung eingearbeitet werden. Dies trifft zum Beispiel auf Gülle und Biogasgärrest (fest und flüssig) zu.
Nach Beginn des Aufbringens muss die Einarbeitung spätestens nach vier Stunden erfolgen. Ab 2025 muss die Einarbeitung innerhalb einer Stunde erfolgen.
Von der Einarbeitungsfrist befreit sind folgende Düngemittel:
- Festmist von Huftieren oder Klauentieren,
- Kompost,
- organische oder organisch-mineralische Düngemittel mit einem festgestellten TS-Gehalt von weniger als 2 %.
Harnstoff ohne Ureasehemmer darf seit 2020 nur noch auf unbestelltes Ackerland ausgebracht werden und muss unverzüglich (4 Stunden) eingearbeitet werden. Auf bestellten Flächen darf nur noch Harnstoff mit Ureasehemmer verwendet werden.
Entscheidungshilfe zur nötigen Ausbringtechnik
Regelungen zur bodennahen Ausbringtechnik flüssiger organischer Dünger
3. Obergrenze 170 kg N/ha und Jahr (DüV § 6 (4) - (7))
4. Sperrfristen – in diesen Zeiträumen ist eine Düngerausbringung verboten, (DüV § 6 (8) + (9))
Die Sperrfristen gelten für alle Dünger, die einen wesentlichen Gehalt an Stickstoff (> 1,5 % N in der TM) enthalten. Ebenso gibt es eine Sperrfrist für Dünger mit einem wesentlichen Gehalt an Phosphat (> 0,5% Phosphat in der TM). Die Sperrfristen betreffen nicht nur die organischen Dünger wie z. B. Gülle und Mist oder Klärschlamm, sondern auch die mineralischen Dünger.
5. Lagerkapazität (DüV § 12)
6. Aufzeichnung der Düngemaßnahmen (DüV § 10 (2))
Die Düngedokumentation ist in den Programmen zur Düngebedarfsermittlung möglich
Außerdem stehen zur Aufzeichnung der Düngergaben Formblätter zur Verfügung.
7. Länderregelung (DüV § 13 und § 13 a) – Rote Gebiete, gelbe Gebiete
AV DüV Gebietskulisse
Bayern ist dieser Verpflichtung mit der "Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung (Ausführungsverordnung Düngeverordnung – AVDüV)" nachgekommen.
Übersicht Düngeverordnung