Schutz des Europäischen Aals - Dokumentationspflicht der Fischerei
Die Aalbestände sind weltweit rückläufig. Deshalb hat der Rat der Europäischen Union (EU) im Jahr 2003 die Erstellung eines gemeinschaftlichen Aktionsplans zur Bewirtschaftung des Europäischen Aals beschlossen. Die Mitgliedsstaaten haben darauf hin Vorschläge für die langfristige Bewirtschaftung des Aals in Europa vorgelegt.
Auf Empfehlung des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) wird die sogenannte EU-Aalverordnung umgesetzt, die Maßnahmen zur Wiederauffüllung seiner Bestände in den natürlichen Verbreitungsgebieten zum Ziel hat. Darüber hinaus ist der heimische Aal seit 2009 als besonders geschützte Art in Anhang II des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (Convention on International Trade in Endangered Species = CITES) und zu dessen Umsetzung in Anhang B der EU-Artenschutzverordnung aufgenommen worden.
Eine Schutzmaßnahme richtet sich an Fischereibetriebe und Fischereivereine, die Aale erwerbsmäßig fangen, vermarkten bzw. mit ihnen handeln. Die gesetzlichen Vorlagen verpflichten sie darüber Aufzeichnungen vorzunehmen.
- EU-Aalverordnung - gültig im Bodensee sowie im Main mit seinen aalrelevanten Nebengewässern
- Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) - gültig in Ganz Bayern
Die Art der Aufzeichnungspflicht unterscheidet sich hierbei zwischen Fischereibetrieben und Fischereivereinen sowie innerhalb und außerhalb des bayerischen Aaleinzugsgebietes (Bodensee sowie Main mit seinen aalrelevanten Nebengewässer, siehe Abbildung).
Fließgewässer im bayerischen Aaleinzugsgebiet 18 KB
Mehr zum Thema
Die Registrierung des Fischereibetriebs sowie der zum Aalfang verwendeten Fischereifahrzeuge, Fanggeräte und Fangvorrichtungen ist einmalig vorzunehmen.
Mehr
Erwerb und Vermarktung von Aalen unterliegen weltweit artenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Angaben dazu sind auf einem Formblatt festzuhalten.
Mehr