Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES)
Der Europäische Aal ist mit Wirkung vom 13. März 2009 in Anhang II des Washingtoner Artenschutzübereinkommens und zur Umsetzung in Anhang B der EU-Artenschutzverordnung als besonders geschützte Art aufgenommen worden.
Erwerb und Vermarktung von Aalen unterliegen damit weltweit besonderen artenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Ziel von CITES (Convention on International Trade in Endangered Species) ist die Rückverfolgbarkeit aller erwerbsmäßig gehandelten Aale. Der Vollzug von CITES ist grundsätzlich Aufgabe der Umweltverwaltung.
CITES verpflichtet die Inhaber von Fischereibetrieben dazu, tägliche Angaben über den Erwerb und den Verkauf von Aalen zu machen. Gleiches gilt für Fischereivereine, wenn diese zum Beispiel Glasaale zu Besatzzwecken kaufen oder Aale, die im Rahmen von Elektrobefischungen gefangen wurden, verkaufen.
Zur Dokumentation des Erwerbs und Verkaufs ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der Bundesartenschutzverordnung ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch zu führen.
Die Angaben zum Erwerb und Verkauf von Aalen sind täglich und in dauerhafter Form zu machen. Die Eintragungen sind unabhängig von einer Wertgrenze vorzunehmen. Bei einem Verkaufspreis über 250 € müssen Name und Anschrift des Empfängers angegeben werden. Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre nach Ablauf des betreffenden Jahres aufzubewahren und auf Verlangen der Naturschutzbehörde vorzulegen.
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Die Registrierung des Fischereibetriebs sowie der zum Aalfang verwendeten Fischereifahrzeuge, Fanggeräte und Fangvorrichtungen ist einmalig vorzunehmen.
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