Düngerecht - was gilt ab 2021?

Schlepper mit Mineraldüngerstreuer am Feldrand

Schlepper mit Mineraldüngerstreuer

Im Mai 2020 wurde die Düngeverordnung (DüV) novelliert. Daran anschließend trat zum 01.01.2021 die Ausführungsverordnung Düngeverordnung (AVDüV) in Kraft. Dazu kommt demnächst eine neue Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV) und die altbewährte Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger (WDüngV). Alle Verordnungen unterstehen dem Düngegesetz. Sie definieren detailliert Regelungen zur Düngung und Bilanzierung der landwirtschaftlichen Nährstoffflüsse.

Düngen heißt Pflanzen ernähren

Stickstoffkreislauf im BodenZoombild vorhanden

Stickstoff-Nährstoffkreislauf im Boden

Die Düngung gehört zu den wirkungsvollsten Maßnahmen eines erfolgreichen Pflanzenbaus. Um die pflanzlichen Produkte in einer bestimmten Menge und Qualität erzeugen zu können, muss eine ausreichende Nährstoffmenge im Boden vorliegen. Dabei ist zu viel genauso schlecht wie zu wenig. Die optimale Nährstoffnutzung im landwirtschaftlichen Betrieb ist die Basis für eine langfristig gesunde Entwicklung des Betriebs und der Umwelt. Dazu muss der betriebliche Nährstoffkreislauf aus Nährstoffzufuhr und Nährstoffabfuhr ausgewogen sein. Nährstoffverluste sind an jeder Stelle zu vermeiden.
Zur Überprüfung machen die Verordnungen für einzelne Stellen des Nährstoffkreislaufs konkrete Vorgaben. Diese liegen vor, bei und nach der Düngung. Nachstehend werden einige der Vorgaben näher erläutert.

Vor der Düngung

Berechnung organischer Dünger (Grenze 170 kg N/ha)

Berechnung organischer Dünger (Grenze 170 kg N/ha)Zoombild vorhanden

Berechnung der organischen Stickstoffmenge (Grenze 170 kg N/ha)

Einem landwirtschaftlichen Betrieb können neben den Ausscheidungen der gehaltenen Tiere auch durch dessen Aufnahme organische Dünger zur Verfügung stehen. Die Stickstoffmenge, die jährlich über organische Dünger im Durchschnitt aller Flächen je Hektar ausgebracht werden darf, ist jedoch begrenzt.
Bei der Berechnung der Grenze von 170 kg N/ha im Betriebsdurchschnitt sind die im Betrieb verfügbaren organischen Stickstoffmengen aus Wirtschaftsdünger, aber auch aus Biogasgärresten, Kompost, Klärschlamm etc. zu berücksichtigen und in Bezug zur landwirtschaftlich genutzten Fläche zu setzen (siehe Abbildung).

Programm zur Berechnung der Grenze 170 kg N/ha

Neu
Neben den nicht genutzten und zugleich nicht gedüngten Flächen müssen ab dem Kalenderjahr 2021 auch Flächen mit Verbot der organischen Düngung (z.B. AUM) von der landwirtschaftlichen Fläche (LF) abgezogen werden. In Roten Gebieten ist die Grenze 170 kg N/ha nicht nur betriebsbezogen, sondern zudem auch schlagbezogen einzuhalten. Das heißt, auf einen roten Schlag dürfen über organische Dünger im Zeitraum eines Düngejahres max. 170 kg N/ha ausgebracht werden.
Es ist zu empfehlen, die Grenzen am Jahresbeginn für den eigenen Betrieb zu überprüfen, um ggf. erforderliche Abgabemengen zu ermitteln. Bei der Abgabe von Wirtschaftsdüngern (Gülle, Mist, Jauche, Gärrest) sind die Vorgaben der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdüngern (WDüngV) zu beachten. Abgeber, Beförderer sowie Empfänger haben nach Abschluss des Inverkehrbringens, des Beförderns oder der Übernahme Aufzeichnungen zu erstellen.

Düngebedarfsermittlung

Eingabemaske der EDV-Fachanwendung LfL Düngebedarf onlineZoombild vorhanden

Eingabemaske im Programm "LfL Düngebedarf online"

Vor der ersten Düngung eines Pflanzenbestands, der auf der Fläche steht/stehen wird, muss der Stickstoff- und Phosphatbedarf anhand des zu erwartenden Ertrags ermittelt werden. Diese Düngeplanung muss für jede Kultur und für jeden Schlag bzw. jede Bewirtschaftungseinheit schriftlich nach einem vorgegebenen Schema erfolgen, in dem auch Nährstoffnachlieferungen aus dem Vorjahr berücksichtigt werden müssen.
Der Stickstoffdüngebedarf ist die Nährstoffmenge, die den Nährstoffbedarf einer Kultur unter Berücksichtigung der Nährstoffversorgung und -nachlieferung des Bodens abdeckt.

Weiterführende Informationen zur Düngebedarfsermittlung

Neu
Anders als im Vorjahr dürfen nach DüV 2020 bei der Ausbringung der organischen Dünger keine Ausbringverluste mehr angerechnet werden. Gleichzeitig hat sich die zu berücksichtigende Mindestwirksamkeit einiger Wirtschaftsdünger bei einer Ausbringung auf Ackerflächen erhöht. Bei der Ausbringung auf Grünland erfolgt die Erhöhung der Mindestwirksamkeiten im Jahr 2025 mit der Verpflichtung zur emissionsarmen streifenförmigen Ausbringung.
Bei unveränderter organischer Düngung im Vergleich zu den Vorjahren führen die genannten Änderungen zwangsläufig zu einer Reduzierung der mineralischen Ergänzungsdüngung. Gleichzeitig muss der Landwirt die Wirksamkeit der organischen Düngung optimieren, um das Ertragsniveau zu halten. Dazu sind alle Möglichkeiten zur Erhöhung der Stickstoffeffizienz zu prüfen und auszuschöpfen. Auf roten Flächen sind bei der Düngebedarfsermittlung noch weitere Vorgaben (20 % Reduzierung des Düngebedarfs) einzuhalten. Was bei der organischen Düngung immer beachtet werden sollte, ist der optimale Ausbringzeitpunkt hinsichtlich Witterung und Kulturentwicklung.

Bei der Düngung

Kurz vor der Düngung und während der Düngung sind einige Punkte zu beachten. Neben dem Zustand des Bodens (nicht gefroren, wassergesättigt oder schneebedeckt), den genau festgelegten und erweiterten Abständen zu Oberflächengewässern und verlängerten Zeiten, in denen eine Düngung generell verboten ist (sogenannte Sperrfristen) ist auch die Ausbringtechnik für flüssige Düngemittel in der Düngeverordnung genau festgelegt.

Emmissionsarme Gülleausbringung

Bodennahe Gülleausbringung im GrünlandZoombild vorhanden

Bodennahe streifenförmige Gülledüngung im Grünland

Flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Düngemittel, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff dürfen auf bestelltes Ackerland seit dem 1. Februar 2020 nur noch streifenförmig auf den Boden aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden. Bei Grünland, Dauergrünland oder mehrschnittigen Feldfutterbau gelten die Vorgaben ab dem 1. Februar 2025.
Im Zentrum stehen die emissionsarmen bodennahen und streifenförmigen Techniken. Dies sind Schleppschlauch, Schleppschuh und Injektion. Im Vergleich zur Breitverteilung lassen sich die Ammoniakverluste durch bodennahe streifenförmige Ausbringtechnik, insbesondere durch Schleppschuh und Injektion, stark senken.
Schleppschuh-Ausbringtechnik im GrünlandZoombild vorhanden

Schleppschuh-Ausbringtechnik

Weitere Vorteile der emissionsarmen streifenförmigen Technik sind die gegenüber der Breitverteilung deutlich verminderten Geruchsemissionen, die windunabhängigere Ausbringung, mögliche geringere Abstände zu Feldgrenzen und Gewässern sowie Vorteile für den Gewässerschutz bei Starkregenereignissen kurz nach Gülledüngung.
Für viele Betriebe bedeutet die Umstellung von der günstigen Breitverteilungstechnik auf die teurere, jedoch effizientere emissionsarme streifenförmige Ausbringtechnik eine große Herausforderung. Zu den hohen Anschaffungskosten kommt die große Herausforderung, sauberes und hygienisch einwandfreies Futter von Flächen zu ernten, die im Sinne möglichst geschlossener Nährstoffkreisläufe laufend mit tierischen Ausscheidungen gedüngt werden. Hierzu wurde eigens ein Leitfaden erstellt.

Der Leitfaden zur emissionsarmen Gülleausbringung beschreibt, wie die Techniken erfolgreich auf Grünland, Acker- und Kleegras eingesetzt werden können.

Nach der Düngung

Dokumentationspflicht der ausgebrachten Düngung

Dokumentation am ComputerZoombild vorhanden

Düngedokumentation im Büro
(Foto: Angelika Warmuth)

Bereits seit Mai 2020 müssen für jeden Schlag bzw. Bewirtschaftungseinheit die Düngungsmaßnahmen mit Angabe der ausgebrachten Nährstoffe (Stickstoff, Phosphat) innerhalb von 2 Tagen aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen umfassen neben der Schlagbezeichnung und der Schlaggröße die Düngerart, die Ausbringmenge, die Gesamtmenge des ausgebrachten Stickstoffs und des Phosphats sowie bei Stickstoff und Phosphat den Anteil tierischer Herkunft in Prozent. Bei Weidehaltung ist die Zahl der Weidetage sowie die Art und Zahl der Tiere nach Abschluss der Weidehaltung aufzuzeichnen.
Neu ist, dass zum Abschluss des Düngejahres 2021 die geplante Düngung sowie die tatsächlich aufgebrachten Nährstoffmengen bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres zu jährlichen betrieblichen Gesamtsummen zusammenzufassen sind. Die Aufzeichnungen können formlos (z.B. handschriftlich) oder beispielsweise auch in den beiden EDV-Programmen der LfL zur Düngebedarfsermittlung erfolgen.

Berechnung einer Stoffstrombilanz

Die Stoffstrombilanz, auch Hof-Tor-Bilanz genannt, ist die Gegenüberstellung von Nährstoffzufuhr und Nährstoffabfuhr im landwirtschaftlichen Gesamtbetrieb. Neben der Nährstoffzufuhr und Nährstoffabfuhr auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebs werden auch alle Nährstoffströme in und aus dem Stall erfasst. Dazu zählt der Zukauf von Futtermitteln und Tieren und die Abgabe von Tieren, Milch, Eier und Wolle. Das Ergebnis der Stoffstrombilanz hat derzeit noch keine rechtlichen Konsequenzen, da es sich hierbei um ein Beratungsinstrument handelt. Allerdings wird dringend empfohlen, sich mit dem Bilanzergebnis auseinanderzusetzen und Optimierungsmöglichkeiten zu prüfen bzw. umzusetzen, um frühzeitig auf die möglichen Anforderungen der kommenden Stoffstrombilanzverordnung reagieren zu können. Von Seiten des Bundes ist vorgesehen, diese im Laufe des Jahres 2021 zu novellieren.

Rote Gebiete, Gelbe Gebiete

Karte: Rotes Gebiet nach AV DüV 2021Zoombild vorhanden

Karte der Roten Gebiete
nach AVDüV

Mit Inkrafttreten der „Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung (Ausführungsverordnung Düngeverordnung – AVDüV)“ am 01.01.2021 wurden für Bayern Gebiete mit einer hohen Stickstoffbelastung des Grundwassers (sogenannte „Rote Gebiete“) oder einer Eutrophierung von Oberflächengewässern durch Phosphorverbindungen (sogenannte „Gelbe Gebiete“) aufgewiesen. In den Gebieten gelten nochmals strengere Anforderungen an die Düngung.

Auf allen landwirtschaftlich genutzten roten und gelben Flächen müssen die Landwirte zusätzliche Auflagen eingehalten.

Karte: Gelbes Gebiet nach AV DüV 2021Zoombild vorhanden

Karte der Gelben Gebiete
nach AVDüV

Vollumfängliche Informationen zur Betroffenheit der Flächen sowie den einzelnen Maßnahmen erhält jeder Betrieb unter den Betriebsinformationen im iBALIS. Im öffentlich zugänglichen KartenviewerAgrar sind die gefährdeten Flächen ebenfalls einsehbar.
Die Ausweisung der Gebiete und möglichen betrieblichen Anpassungsstrategien werden in drei anschaulichen Videos erörtert.

Filmreihe zur Ausweisung der roten und gelben Gebiete (AV DüV)