Berechnung des Lagerraums für Gülle, Jauche und Stallmist
![Lagerbehälter für Gülle.](/mam/cms07/iab/bilder/fittosize_186_0_b55fb37fbb87114c048ebcd2711a7e50_guellegrube_im_fruehjahr_img_9195_3_2.jpg)
Güllegrube im Frühjahr
Mindestanforderungen bei der Lagerkapazität
Wirtschaftsdünger und Gärreste müssen über festgesetzte Zeiten gelagert werden können. Der Betrieb benötigt dazu nachweisbar entsprechend große und ordnungsgemäße Lagerkapazitäten. Für die meisten Betriebe schreibt die Düngeverordnung eine Lagerkapazität von 6 Monaten für Gülle und Jauche vor. Für Stallmist von Huf- und Klauentieren sind 2 Monate Lagerkapazität vorzuhalten. Betriebe mit mehr als 3 GV/ha oder Betriebe, die über keine eigenen Aufbringflächen verfügen, müssen für flüssige Wirtschaftsdünger 9 Monate Lagerkapazität nachweisen.
Beratungsempfehlung
![Blick in die Güllegrube im Winter.](/mam/cms07/iab/bilder/fittosize_186_0_b301388e27832356f867915bd17603e5_guellegrube_im_winter_img_8675_3_2.jpg)
Blick in die Güllegrube im Winter
EDV-Programm zur Berechnung
Berechnung des Lagerraums und des Nährstoffanfalls
Mit dem bereitgestellten EDV-Programmen können Sie den Lagerraum berechnen, den Sie benötigen, um die Mindestanforderungen nach Düngeverordnung zu erfüllen. Über die Berechnung des Lagerraums kann die vorhandene Lagerkapazität belegt werden.
Das Programm ist in xlsx-Dateiformat und nur mit Excelversionen ab 2010 umfassend funktionsfähig.
Ältere Programmversionen
- 2023_LfL Lagerraum und Nährstoffanfall
1,3 MB
- 2022_LfL Lagerraum und Nährstoffanfall
1,3 MB
- 2021_LfL Lagerraum und Nährstoffanfall
1,5 MB
- 2020_Lagerraum mit Separierung und Weidehaltung
419 KB
- 2019_Lagerraum ohne Separierung
398 KB
- 2019_Lagereraum mit Separierung
398 KB
- 2018_Lagerraumberechnung ohne Separierung
814 KB
- 2018_Lagerraumberechnung mit Separierung
814 KB
- 2017
601 KB
- 2016
601 KB
- 2015
605 KB
- 2014
597 KB
- 2013
604 KB
- 2012
601 KB
- 2011
600 KB
- 2010
594 KB
Erläuterungen
Lagerkapazität
Wirtschaftsdüngerart | Monate |
---|---|
Flüssige Wirtschaftsdünger (Jauche und Gülle), Gärreste | 6 |
Flüssige Wirtschaftsdünger (Jauche und Gülle), Gärreste wenn der Betrieb mehr als 3 GV/ha LF oder keine eigene Ausbringflächen hat | 9 |
Festmist von Huf- und Klauentieren und Komposte | 2 |
Geflügelmist und -trockenkot, sonstiger Festmist | 5 |
6 Monate Lagerkapazität für flüssige Wirtschaftsdünger und flüssige und feste Gärreste
2 Monate Lagerkapazität für Festmist von Huf- und Klauentiere
Leere Siloanlagen und Festmistställe können, wenn sie die Voraussetzungen einer gesicherten Lagerung erfüllen, für Festmist, feste Gärreste und Komposte verwendet werden.
![Misthaufen im Acker neben der Straße](/mam/cms07/iab/bilder/fittosize_186_0_eb6954beb2e6472558ef3e88b88ce530_feldrandlagerung_img_1954_3_2.jpg)
Detaillierte Informationen zur Lagerung von Wirtschaftsdüngern außerhalb von ortsfesten Anlagen sind in der Broschüre "Wirtschaftsdünger und Gewässerschutz" zu finden.
Material | Max. Lagerdauer außerhalb von Anlagen |
---|---|
Geflügelfrischkot | verboten |
Frischmist < 25 % TS | verboten |
feste Gärreste von Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft | 14 Tage |
Geflügelmist und -trockenkot | 14 Tage |
Kompost | 14 Tage |
Hopfen-Rebhäcksel | bis einschließlich 31. Oktober |
gütegesicherter Kompost (belegt durch Lieferschein) | 2 Monate |
9 Monate Lagerkapazität
Bei gewerblichen Biogasanlagen, bei denen die Verfügungsberechtigten über eigene Ausbringflächen verfügen, werden diese bei der Berechnung der Lagerkapazitäten berücksichtigt. Wenn eine Anlage z. B. 50 % des anfallenden Gärrestes auf eigenen Flächen verwerten kann, sind dafür nur 6 Monate Lagerkapazität notwendig. Für den Gesamtbetrieb würden sich somit 7,5 Monate Lagerraum ergeben.
![Traktor auf einem Feld mit Anhänger zur bodennahen Gülleausbringung](/mam/cms07/iab/bilder/fittosize_186_0_3f892b24e32fe7605e6fb1b2e73b7265_img_2291.jpg)
Betriebe mit ausreichenden Ausbringflächen können die notwendige Lagerkapazität reduzieren.
Erleichterungen nach AVDüV
![Schlepper mit Güllefass fährt über die Wiese](/mam/cms07/iab/bilder/fittosize_186_0_7227823b90dc4a94f09cd232b62f5dc5_schleppschuhtechnik_luftbild_5__3_2.png)
Die genaue Berechnung der erforderlichen Lagerkapazität erfolgt auf Basis der Anteile der Rinderhaltung sowie des Grünlandes der Betriebe im Rahmen des Lagerraumprogrammes der LfL. Diese rinderhaltenden Betriebe wählen im Programm „ja“ im Eingabefeld „Betrieb mit Erleichterungen“ aus.
Verträge
Schriftliche Vereinbarungen
![Güllegrube](/mam/cms07/iab/bilder/fittosize_186_0_00b8089b44d06b719eadde5cc0860c7a_guellelagerraum.jpg)
![Landschaft mit landwirtschaftlichen Betrieb im Hintergrund.](/mam/cms07/iab/bilder/fittosize_186_0_5d346567037d7827e9b2ea46e762ee44_agrarlandschaft_mit_betrieb_im_hintergrund.jpg)
Zu den Aufbringungsflächen zählen die Flächen im Mehrfachantrag und Flächen von anderen Betrieben, die vertraglich gesichert zur Ausbringung von Gärresten und flüssigen Wirtschaftsdüngern bereitgestellt werden.
Nährstoffgehalt
Nährstoffgehalte im Wirtschaftsdünger
- Der Nährstoffgehalt im Wirtschaftsdünger kann ermittelt werden über
- Nasschemische Untersuchung einer WD-Probe im Labor
- Untersuchung des Wirtschaftsdüngers mit dem NIRS-Verfahren unter bestimmten Bedingungen (ggf. Link zur NIRS-Seite)
- Berechnung des Nährstoffgehalts im LfL-Excelprogramm
- Die berechneten Nährstoffgehalte können Wirtschaftsdüngeruntersuchungen ersetzen
- für anfallenden Wirtschaftsdünger,
- für separierten Wirtschaftsdünger,
- für Stallmist in Abhängigkeit von der Einstreuart und Einstreumenge.
- Die berechneten Nährstoffgehalte dürfen verwendet werden für:
- Düngebedarfsermittlung aller Flächen (inkl. roten Flächen)
- Deklaration von Wirtschaftsdünger, wenn diese abgegeben werden
- Die Nährstoffgehalte müssen neu berechnet werden, wenn sich der Tierbestand bzw. Weideanteil von einem Kalenderjahr ins nächste um 15 % oder mehr verändert hat.
Muss ich für meine private Hobbytierhaltung (z.B. Pferde, Kleintiere) die Lagerkapazität für den anfallenden Dung vorweisen?
Die Düngeverordnung unterscheidet nicht zwischen einer landwirtschaftlichen oder privaten Tierhaltung. Das bedeutet, dass die Mindestlagerkapazität (in Abhängigkeit vom Weideanteil) immer vorzuhalten ist. Das kann beispielsweise auch in Form eines wasserdichten Containers oder im Stall selbst sein. Wenn der Lagerraum nicht vorgewiesen werden kann, handelt es sich um einen Verstoß gegen die Düngeverordnung.
Fragen?
Bei Fragen zu den Programmen wenden Sie sich an Ihr zuständiges Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten oder an den Verbundpartner in Ihrer Nähe.
Bei Fragen zur Anlagenverordnung (AwSV) wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Landratsamt.
EDV-Fachprogramme im Bereich Düngung
Die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft stellt den Landwirten und der Landwirtschafts-Beratung eine Reihe kostenloser EDV-Programme im Fachbereich Düngung zur Verfügung. Mehr