Fachliche Empfehlungen
Pflege von Hecken in der freien Landschaft

Person in Schutzkleidung arbeitet mit der Motorsäge an einer Hecke im Winter

Die Pflege ist für die langfristige Erhaltung der Funktionen von Hecken oft erforderlich, wobei der rechtliche Schutzstatus von Hecken berücksichtigt werden muss. Die bestandserhaltende und ordnungsgemäße Nutzung und Pflege ist vom 1. Oktober bis zum 28. Februar erlaubt. Wichtig ist es, die Pflegebedürftigkeit zu prüfen und die Pflegegrundsätze zu beachten. Die Erneuerung von Hecken und Feldgehölzen wird durch das Bayerische Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) gefördert.

Art. 16 Bayerisches Naturschutzgesetz vom 23.02.2011: Schutz bestimmter Landschaftsbestandteile
(1) Es ist verboten, in der freien Natur Hecken, lebende Zäune, Feldgehölze oder -gebüsche einschließlich Ufergehölze oder -gebüsche zu roden, abzuschneiden, zu fällen oder auf sonstige Weise erheblich zu beeinträchtigen.

Auskünfte erteilen die jeweils für den betroffenen Landkreis zuständigen unteren Naturschutzbehörden Externer Link

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