Verkehrs- und Betriebskontrollen
Die Saatgutverkehrskontrolle sichert eine hohe Saatgutqualität im Handel
Die Aufgabe der Saatgutverkehrskontrolle besteht in der Überwachung des Saatguthandels bei allen Anbietern. Kontrolliert werden alle Pflanzenarten, die im „Artenverzeichnis“ aufgeführt sind. Ziel ist es, die Marktversorgung mit qualitativ hochwertigem Saatgut sicherzustellen und so den Verbraucher vor minderwertiger Qualität zu schützen.
Während man bei Getreide und vielen anderen Pflanzenarten von Saatgut spricht, wird Vermehrungsmaterial von Kartoffeln als Pflanzgut bezeichnet. Grundsätzlich darf Saat- und Pflanzgut landwirtschaftlicher Arten nur gehandelt werden, wenn es als zertifiziertes Saat- oder Pflanzgut (abgekürzt „Z-Saatgut“) anerkannt ist. Die Anerkennung erfolgt durch die Amtliche Saatgutanerkennung. Anders ist die Situation bei Gemüsesaatgut, welches als „Standardsaatgut“ gehandelt wird. Hier erfolgt die Überwachung der Qualitätsanforderungen im sogenannten Nachkontrollanbau.
FAQs
Sowohl Verbraucher als auch Händler fragen immer wieder nach einem Mindesthaltbarkeitsdatum von Saatgut, der richtigen Kennzeichnung, den Regeln für die Einfuhr von Saatgut und vielem mehr.
Im Folgenden sollen die am häufigsten gestellten Fragen beantwortet werden.
Utensilien zur Probenahme
Zusätzlich zu den vorgenannten Aufgaben unterstützt die Saatgutverkehrskontrolle in Bayern in Amtshilfe auch das Umweltministerium bei der Überwachung der GVO-Freiheit von Saatgut. Dafür werden bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt gezielt in den Zentral- und Großlagern der Züchter und des Handels Saatgutpartien beprobt und anschließend auf Verunreinigungen mit GVO im Labor des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) untersucht.
Gruppenfoto SVK-Vertreter
Ziel der Zusammenarbeit ist die einheitliche Umsetzung des Saatgutrechts.
Dabei fertigen die Kontrolleure von jeder Probenahme ein Protokoll an. Das Vorgehen bei den Probenahmen ist im Saatgutrecht vorgeschrieben und in der Probenehmer-Richtlinie zusammengefasst. Anschließend werden die Saatgutproben zusammen mit dem Protokoll ins Saatgutlabor der LfL nach Freising bzw. bei Gemüse zur Landesanstalt für Wein- und Gartenbau (LWG) nach Veitshöchheim geschickt.
Dort erfolgt die Untersuchung auf die saatgutrechtlich verbindlichen Merkmale (z.B. Keimfähigkeit, Besatz, …). Bei Mängeln wird der probegebende Betrieb informiert und aufgefordert, den Mangel zu beseitigen bzw. die beanstandete Partie aus dem Handel zu nehmen. Gegebenenfalls wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet.
Zusätzlich zur Saatgutqualität werden die Kennzeichnung und Verschließung überprüft. Damit soll die Rückverfolgbarkeit sichergestellt und dem Schwarzhandel mit nicht anerkanntem Saat- und Pflanzgut vorgebeugt werden. Gegebenenfalls werden Betriebsprüfungen mit Kontrolle der Aufzeichnungen beim Händler und seinem Vorlieferanten durchgeführt.
So müssen natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen den zuständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte erteilen, die zur Durchführung der Kontrolle erforderlich sind.
Dabei kann der Auskunftspflichtige die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Des Weiteren ist zu beachten, dass die Kontrolleure befugt sind, die Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume, und Transportmittel während den Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und dort Besichtigungen vornehmen können, Proben gegen Empfangsbescheinigung entnehmen und geschäftliche Unterlagen einsehen dürfen.
Der Betriebsleiter hat die Maßnahmen einer Kontrolle nicht nur zu dulden, sondern diese auch zu Unterstützen.
Der zweithäufigste Beanstandungsgrund ist der Besatz mit anderen Arten oder Schadorganismen.Letzteres wird bereits bei der Aufbereitung des Saatgutes verursacht und ist deshalb vom Lieferanten zu verantworten.
Vereinzelt werden auch Abweichungen bei Reinheit und Sortenechtheit beanstandet, die Nichteinhaltung des Mischungsverhältnisses bei Saatgutmischungen festgestellt oder Verstöße gegen die Kennzeichnungs- und Verschließungsanforderungen geahndet. Viele der Beanstandungen sind unnötig, da sie vermeidbar sind.
- Saatgut sollte möglichst aus der aktuellen Produktion stammen und nicht unnötig lange gelagert werden.
- Muss Saatgut dennoch überlagert werden, sollte es anschließend möglichst rasch verkauft werden („first in – first out“).
- Bei der Lagerung ist auf gute Lagerbedingungen zu achten.
- Überlagertes Saatgut sollte einer Keimfähigkeitsuntersuchung unterzogen werden.
- Gezielte Auswahl der Saatgut-Lieferanten.
- Bewusste Prüfung der saatgutrechtlichen Vorgaben für Kennzeichnung und Verschließung beim Wareneingang.
Rechter Hand ist das Muster eines amtlichen Etiketts für Zertifiziertes Saatgut abgebildet
Es stellt eine Standard-Kennzeichnung für Z-Saatgut dar, von der es für Sondersituationen zahlreiche abweichende Vorgaben gibt. So weichen z.B. die Kennzeichnungsvorgaben für Gemüsesaatgut (Standardsaatgut) bezüglich Inhalt und Form grundlegend von den oben dargestellten Angaben ab.
Nur Saatgut, das die Anforderungen an Kennzeichnung und Verschließung erfüllt, darf gehandelt werden. Saatgut darf nicht in Verkehr gebracht werden, wenn Bezeichnung, Angaben oder Aufmachung in Bezug auf Herkunft, Beschaffenheit o.ä. in die Irre führen könnten.
Die Kennzeichnung von Saatgut anderer Kategorien ist genauso aufgebaut. Die Etiketten anderer EG-Mitgliedstaaten unterscheiden sich lediglich in Details, wie dem Aufbau der Anerkennungsnummer. Die Pflichtangaben auf dem amtlichen Etikett sind in § 21 SaatG und § 29 i.V.m. Anlage 5 SaatgutV hinterlegt und schreiben bei Zertifiziertem Saatgut die nachfolgenden Angaben vor.
- „EG-Norm“
- „Bundesrepublik Deutschland“ bzw. EG-Staat, in dem die Anerkennung erfolgte
- Kennzeichnung der Anerkennungsstelle – hier: „DE09“ für die amtliche Saatenanerkennung in Deutschland („DE“) durch das Land Bayern („09“), wobei jedem Bundesland eine eigene zweistellige Nummer zugeordnet ist
- Art in lateinischer (und ggf. deutscher) Sprache – hier: „Triticum aestivum L. Winterweizen“
- Sortenbezeichnung – hier: „Muster“
- Kategorie – Zertifiziertes Saatgut (ugs. „Z-Saatgut“)
- Anerkennungsnummer – hier: „DE097-992712301“ (für Deutschland in der dargestellten Form ohne zusätzliche Leer- oder Trennzeichen, in anderen EG-Staaten abweichend)
- Probenahme (Monat/Jahr) – hier: „08.2017“
- Erzeugerland – hier „Bundesrepublik Deutschland“
- Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner – hier: „50 kg“
- Zusätzliche Angaben – hier „gebeizt mit Landor CT Fludioxonil, Difenoconazol, Tebuconazol weitere Hinweise siehe Beizetikett“ (= verpflichtende Angabe, wenn das Saatgut mit einem Beizmittel behandelt ist), „TKG: 40,2 g“ (freiwillige Angabe - Tausendkorngewicht, d.h. Masse von 1000 Körnern in g) und „KF: 98%“ (freiwillige Angabe - Keimfähigkeit in Prozent)
Im Saatgutrecht (§ 3 Abs. 1 Satz 2 SaatG) ist geregelt, dass Saatgut solange verkehrsfähig ist, als die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden. Zwar verschlechtert sich die Keimfähigkeit als wichtigstes Qualitätsmerkmal im Laufe der Zeit, daraus lässt sich aber kein Mindesthaltbarkeitsdatum ableiten.
Die Einflussfaktoren sind vielfältig und nicht immer vorherzusehen. In ungünstigen Fällen kann es rasch zu einem deutlichen Keimfähigkeitsverlust kommen.
Es empfiehlt sich daher, möglichst Saatgut aus der aktuellen Ernte zu erwerben. Für die Einhaltung der Anforderungen hinsichtlich der Saatgutqualität (Keimfähigkeit) ist immer der Händler verantwortlich, der das Saatgut jetzt zum Verkauf anbietet
Wesentliche Einflussgrößen auf die Keimfähigkeit sind:
- Pflanzenart
- Bedingungen während der Abreife und Ernte (Zwiewuchs!)
- Behandlung während der Saatgutaufbereitung und des Saatgutumschlages
(auf die Empfindlichkeit von großkörnigen Leguminosen wird nochmals hingewiesen) - Lagerbedingungen (Temperatur, Temperaturschwankungen, Feuchtigkeit, Belichtung …)
Generell muss das Saatgut bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Diese sind im § 15 SaatG geregelt.
Der Zoll, welcher die Einfuhr kontrolliert, gibt weitere Auskunft über die Einfuhr. Diese Informationen sind auch auf der Homepage des Zolls zu finden.
Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, dürfen im Rahmen der Verkehrskontrolle Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten und dort
- Besichtigungen vornehmen,
- Proben gegen Empfangsbescheinigung entnehmen und
- geschäftliche Unterlagen einsehen.
Rechtliche Grundlagen
Diese regeln nicht nur die Anforderungen an die Qualität des Saat- bzw. Pflanzgutes und dessen Kennzeichnung, sondern sind auch Grundlage für die Saatgutverkehrskontrolle.
Im Internet können bei juris.de und eur-lex.europa.eu bzw. über geeignete Suchanfragen die aktuellen Gesetzestexte abgerufen werden.
Darüber hinaus enthält das SaatG zahlreiche Ermächtigungen zum Erlass weiterer Rechtsakte, in denen weitere Details geregelt werden. Die Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten, kurz die Saatgutverordnung (SaatgutV) enthält die genauen Bestimmungen zur Durchführung einschließlich Verschließung und Kennzeichnung, die in Deutschland für Saatgut gelten.
Ein von der ISTA nach ISO/IEC 17025:1999 akkreditiertes Saatgutlabor, wie die Saatgutprüfstelle der LfL, erfüllt strenge Auflagen hinsichtlich der Qualitätssicherung."
Weiterführende Informationen
Auch die Internetseiten der Saatgutverkehrskontrollstellen der anderen Bundesländer sind informativ.
Rechtsgrundlagen
Behörden in Deutschland
- Amtliche Saatgutanerkennung in Bayern
- Auflistung der Anerkennungsstellen der Länder
- Saatgutprüfstelle der LfL
- Informationen des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft bzgl. Saatgut
- Informationen des Bundessortenamts
- Drittlandshandel von Saatgut landwirtschaftlicher Arten und Gemüsearten
- Überwachung Ein- und Ausfuhr LfL
- Informationen des Zolls zum Saatgutverkehr
Saatgutverkehrskontrollstellen in Deutschland
Kontakt
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Institut für Pflanzenbau und Pflanzenzüchtung
Verkehrs- und Betriebskontrollen
Am Gereuth 8, 85354 Freising
E-Mail: Verkehrskontrolle@lfl.bayern.de