Institut für Pflanzenschutz
Jahresbericht 2019 – Grundsatzfragen
Die Arbeitsgruppe IPS 1a ist zuständig für Grundsatzfragen im Pflanzenschutz und bearbeitet z. B. federführend Stellungnahmen zum Pflanzenschutzrecht und zu arbeitsgruppenüberschreitenden Fachfragen sowie Anerkennungen von Pflanzenschutz-Sachkundefortbildungen. Außerdem werden von IPS1a auch Genehmigungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen gemäß § 18 PflSchG erteilt. 2019 hat IPS1a die Engerlingsbekämpfung am Jochberg (Gemeinde Schneizlreuth) zur Vermeidung von Hangrutschen per behördlicher Anordnung und in Zusammenarbeit mit dem AELF Traunstein organisiert. Darüber hinaus ist ein einheitlicher Vollzug bei Genehmigungen der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Nichtkulturland nach § 12 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz, die weit überwiegend durch die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Fachzentrum Pflanzenbau erteilt werden, sicherzustellen. Nicht zuletzt ist IPS 1a auch zentraler Ansprechpartner bei Fragen rund um den Nationalen Aktionsplan Pflanzenschutz für den Bereich Landwirtschaft und Gartenbau.
Anerkennung von Pflanzenschutz-Sachkundefortbildungen gemäß § 7 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
Sachkundige Personen sind gemäß § 9 Abs. 4 Pflanzenschutzgesetz verpflichtet, jeweils innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab der erstmaligen Ausstellung eines Sachkundenachweises eine von der zuständigen Behörde anerkannte Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme wahrzunehmen. In Bayern wurde festgelegt, dass die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen mit Ausnahme der Fortbildungen innerhalb des Ressorts durch externe Anbieter erfolgen soll.
Für die Anerkennung von Sachkunde-Fortbildungen in Bayern ist IPS 1a zuständig. Für das Jahr 2019 hat IPS 1a rd. 420 Pflanzenschutz-Sachkundefortbildungsveranstaltungen anerkannt. Aufgrund der konsequenten Anerkennungspraxis konnte ein zielgruppenorientiertes und anspruchsvolles Niveau der Fortbildungen sichergestellt werden.
Anerkennungsverfahren für Fortbildungsveranstaltungen zur Pflanzenschutz-Sachkunde
Politik- und Administrationsberatung
Im Rahmen der Politik- und Administrationsberatung sollen Fachkenntnisse und Fachwissen schnell an die Entscheidungsträger herangetragen werden.
IPS 1a hat das StMELF im Berichtsjahr u. a. durch Stellungnahmen unterstützt, wie z. B. zu Themen des Nationalen Aktionsplans für die nachhaltige Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (NAP), u. a. zu den NAP-Leitlinien für den HuK, den Vorratsschutz und den Kartoffelnanbau oder zu geplanten Kommunikationsanwendungsbestimmungen für Pflanzenschutzmittel, sowie durch aufwändige Beiträge zur Beantwortung von meist sehr umfangreichen Landtagsanfragen und Anfragen von Bürgern und Verbänden, z. B. zu Abständen im Pflanzenschutz oder den Pflanzenschutzmitteleinsatz im Haus- und Kleingartenbereich, an das StMELF. Hinzu kommen Stellungnahmen zu fachlichen Anfragen von Länderarbeitsgruppen, z. B. zum Einsatz von Grundstoffen im Pflanzenschutz, zum Pflanzenschutz auf Flächen für die Allgemeinheit und zu den neuen Anwendungsbestimmungen für die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz.
Die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen ist gemäß Pflanzenschutzgesetz grundsätzlich verboten. Allein für notwendige Maßnahmen im Steillagen-Weinbau und im Forst können die zuständigen Behörden der Länder Ausnahmen erteilen. Das IPS der LfL ist für die Genehmigung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen gemäß § 18 PflSchG im Steillagen-Weinbau zuständig.
IPS 1a hat im Jahr 2019 drei Genehmigungen erteilt. Diese wurden auf das Jahr 2019 befristet. Insgesamt durften rund 12 ha Steillagen-Weinbauflächen in Franken mit dem Helikopter behandelt werden. So kann der Steillagen-Weinbau aufrechterhalten werden. Würde der Weinbau aufgegeben, würden nicht nur die Lagen verbuschen und damit eine einzigartige Kulturlandschaft verloren gehen, sondern der dort vorherrschenden Pflanzen- und Tierwelt die Grundlage entzogen. Dies hätte negative Auswirkungen auf die Biodiversität.
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen (§ 18 PflSchG)
Behördliche Anordnung der Engerlingsbekämpfung am Jochberg (Gemeinde Schneizlreuth) zur Verhinderung von Hangrutschen
Die Bekämpfung von Engerlingen auf den Wiesen und Weiden am Jochberg war notwendig, weil die Engerlinge teils flächendeckend die Grasnarbe zum Abstreben gebracht hatten. Die Böden waren der Erosion preisgegeben, und v. a. drohten ganze Hänge abzurutschen. IPS1a ließ die Engerlingsbekämpfung mit dem natürlichen Gegenspieler in Zusammenarbeit mit dem AELF Traunstein entsprechend des Auftrags des StMELF im Rahmen einer behördlichen Anordnung durchführen.
Koordination der Genehmigung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Nichtkulturland nach § 12 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz
Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln außerhalb von landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen bedarf gemäß § 12 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) einer behördlichen Genehmigung.
Für den Vollzug des Pflanzenschutzgesetzes und des entsprechenden Ordnungsrechts ist das Institut für Pflanzenschutz der LfL zuständig. Die Genehmigungen nach §12 Abs. 2 PflSchG erteilen die Fachzentren Pflanzenbau der Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (ÄELF), außer in Fällen, die über das Dienstgebiet eines AELF hinausgehen, die LfL. Jeder Antrag führt zu einer Einzelfallentscheidung. Umso wichtiger sind einheitliche Maßstäbe bei der Genehmigung.
An den zuständigen ÄELF und am IPS wurden im Jahr 2019 insgesamt 129 Anwendungen beantragt. Es wurden 127 Bewilligungen erteilt sowie 2 beantragte Anwendungen abgelehnt. Die meisten Ausnahmegenehmigungen wurden für Gleisanlagen (rund 67 %) sowie für Gas- und Tanklager und andere explosionsgefährdete Bereiche (rd. 13 %) erteilt.