Informationen für Fischzüchter und Fischhalter
Fischseuchenverordnung

Wenn Sie Fische züchten, halten oder hältner, haben die Pflicht, Ihren Betrieb bei Ihrem zuständigen Veterinäramt unaufgefordert registrieren oder genehmigen zu lassen.

Diese Fischseuchenverordnung dient der Umsetzung der RL 2006/88/EG vom 24.10.2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten in Deutschland.

Die neue Fischseuchenverordnung soll den Schutz vor einer Ausbreitung von Fischseuchen verbessern. Sie enthält Genehmigungs- und Anzeige- (Registrierungs-) pflichten für alle Fischhaltungen (Aquakulturbetriebe), die lebende Fische züchten, halten, hältern oder schlachten. Von einer Registrierungspflicht sind auch private Fischhalter betroffen, sofern deren Gewässer/Teich Anschluss an ein öffentliches Gewässer haben.

Es sind deshalb alle Betriebe, Einrichtungen und Fischhalter, für die diese Fischseuchenverordnung gilt verpflichtet, von sich aus einen Antrag auf Genehmigung oder Registrierung der Tätigkeit bei dem für sie zuständigen Veterinäramt zu stellen.

Die Verordnung gilt nicht

  • für Fische, die nur zu Zierzwecken in Aquarien gehalten werden und
  • für wild lebende Fische, die zur unmittelbaren Verwendung als Lebensmittel geangelt oder gefangen werden.

Genehmigung oder Registrierung?

Unabhängig ob im Haupterwerb, Neben- oder Zuerwerb oder privat als Hobby brauchen

  • Aquakulturbetriebe, die Satzfische produzieren oder Speisefische in größeren Mengen abgeben (auch überregional) sowie
  • Verarbeitungsbetriebe, in denen Fische aus Aquakulturen im Rahmen der Seuchenbekämpfung getötet werden,

eine Genehmigung durch die zuständige Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt).

Ihr Antrag auf Genehmigung bei dem zuständigen Veterinäramt muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Betreibers
  • Lage und Größe der Anlage
  • Teichzahl
  • Wasserversorgung
  • Zuflussmenge
  • Gehaltene Tierarten und ihre Verwendung
  • Darlegung, mit welchen Maßnahmen die Verschleppung von Seuchen verhindert wird
  • Ggf. Angaben zur Behandlung der Abwässer

Für folgende Betriebe besteht lediglich eine Registrierungspflicht beim zuständigen Veterinäramt:

  • Betriebe, die Fische halten, die nicht in den Verkehr gebracht werden sollen, z. B. Zoologische Einrichtungen; Haltung ausschließlich zum eigenen Verzehr
  • Betriebe, die Fische aus eigener Aquakultur in kleinen Mengen (die direkte Abgabe kleiner (haushaltsüblicher) Mengen umfasst selbst aufgezogene Fische, die als lebende, geschlachtete oder verarbeitete Speisefische abgegeben werden) ausschließlich für den menschlichen Verzehr direkt an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen abgeben (kein Zwischenhandel) sowie
  • Betreiber von Angelteichen (Teiche, in denen Fische ausschließlich für die Freizeitangelei besetzt werden).

Für die Anzeige Ihres Betriebes sind folgende Angaben zu machen:

  • Name und Anschrift des Betreibers
  • Lage und Größe der Anlage
  • Teichzahl
  • Wasserversorgung
  • Zuflussmenge
  • Gehaltene Fischarten und ihre Verwendung

Weitere Bestimmungen

Alle Betriebe haben die Pflicht zur Buchführung, in der folgende Punkte erfasst werden:

  • Alle Zu- und Abgänge (Name des Herkunfts- oder Empfängerbetriebes sowie des Transporteurs, Fischart mit Menge und Gewicht)
  • Zahlen über erhöhte Sterblichkeit im Betrieb bzw. Betriebsteil

Die neue Fischseuchenverordnung enthält außerdem Vorschriften zu regelmäßigen Untersuchungen der genehmigungspflichtigen Aquakulturbetriebe. Außerdem gibt es Schutzmaßregeln bei Verdacht oder Ausbruch bestimmter exotischer oder nicht exotischer Fischseuchen.

Der Betrieb einer Aquakultur ohne behördliche Genehmigung oder ohne Registrierung ist bußgeldbewehrt. Fische aus Aquakultur dürfen zum Zwecke der weiteren Haltung oder des Besatzes nur in den Verkehr gebracht werden (= Verkauf, einschließlich Anbieten zum Verkauf und jede andere Form der Abgabe, auch unentgeltlich, sowie jede Art der Verbringung von Fischen), soweit sie

  1. klinisch gesund sind,
  2. nicht aus einem Aquakulturbetrieb stammen, in dem eine ungeklärte erhöhte Sterblichkeit besteht, und
  3. nicht aus der Hälterung eines genehmigten Verarbeitungsbetriebes stammen, in dem Fische im Rahmen der Seuchenbekämpfung getötet werden.

Noch Fragen?

Nähere Auskünfte erteilt das in Ihrem Landkreis für Sie zuständige Veterinäramt.

Dieses Merkblatt wurde in Abstimmung mit den Bayerischen Staatsministerien für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) erstellt.