EU-Aalverordnung

Aufgrund der Schutzbedürftigkeit des Europäischen Aals ist am 18.09.2007 die EU-Aalverordnung in Kraft getreten. (Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals).

Grafik Bayernkarte Geltungsbereich der EU-Aalverordnung in Bayern (rot) - Bodensee und Main mit den aalrelevanten Nebengewässern -

Nach den Vorgaben der EU-Aalverordnung wurde ein deutscher Aalbewirtschaftungsplan für das Rheineinzugsgebiet erstellt und von der Komission der EU genehmigt. Über die Umsetzung des Aalbewirtschaftungsplans muß der EU-Komission regelmäßig Bericht erstattet werden.

Nach den Vorgaben der EU-Aalverordnung wurde ein deutscher Aalbewirtschaftungsplan für das Rheineinzugsgebiet erstellt, der von der Komission der EU genehmigt wurde. Über die Umsetzung des Aalbewirtschaftungsplans ist der EU-Komission 2012 erstmalig Bericht zu erstatten. Die EU-Aalverordnung fordert unter anderem die Überwachung der erwerbsmäßigen Fangtätigkeit sowie eine bestmögliche Schätzung der Menge abwandernder Blankaale. Hierzu ist es erforderlich, folgende Daten zu erfassen:

  • Registrierung des Aalfischereibetriebs (Personen, bewirtschaftete Gewässer)
  • Zum Aalfang verwendete Fischereifahrzeuge, Fanggeräte und Fangvorrichtungen
  • Jährlicher Fangaufwand (Einsatz der Fanggeräte)
  • Jährlicher Aalfang
  • Jährlicher Aalbesatz

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Fang und Besatz

Fangaufwand, Aalfang und Aalbesatz sind als Jahresmeldung bis zum 15. Februar des jeweiligen Folgejahres an die hierfür zuständigen Fischereiinstitutionen zu übermitteln.

Registrierung Fischereibetrieb

Die Registrierung des Fischereibetriebs sowie der zum Aalfang verwendeten Fischereifahrzeuge, Fanggeräte und Fangvorrichtungen ist einmalig vorzunehmen, wobei Änderungen unverzüglich dem Institut für Fischerei der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft zu melden sind.