Eier und Geflügel
Registrierung von Zucht- und Vermehrungsbetrieben sowie Brütereien

Zucht- und Vermehrungsbetriebe müssen sich ab einem bestimmten Tierbestand registrieren lassen. Bei Brütereien hängt die Registrierungspflicht dagegen von der Menge der bebrütbaren Eier ab.

Wer muss sich registrieren lassen?

  • Brütereien mit einem Fassungsvermögen ab 1.000 Bruteiern
  • ab 100 Tieren

Zuständigkeit

Mit Wirkung zum 01.01.2012 wurde die Zuständigkeit für die Registrierung der Betriebe sowie für die Zuteilung und den Entzug von Kennnummern nach Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 617 der Kommission vom 27. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel an die Bayerische Landesanstalt für Landesanstalt (LfL), Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte (IEM 4), übertragen.

Ablauf der Registrierung

Der Inhaber eines Vermehrungs- bzw. Zuchtbetriebes oder einer Brüterei hat diesen mithilfe eines Antrages anzuzeigen.

Antragstellung, Formulare und Erläuterungen

Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte

Menzinger Straße 54
80638 München
Tel.: 08161 8640-1243

Mit der Registrierung wird den Betrieben eine Kennnummer zugeteilt. Bruteier, die zur Erzeugung von Küken verwendet werden, müssen einzeln mit dieser Kennnummer bestempelt werden. Die Einzelkennzeichnung der Bruteier erfolgt im Erzeugerbetrieb. Die Schriftzeichen und Zahlen sind in unverwischbarer schwarzer Farbe auszuführen und müssen mindestens 2 mm hoch und 1 mm breit sein.

Abweichend hiervon können Bruteier auch mit einem schwarzen Fleck, der mindestens 10 mm² groß ist, gekennzeichnet werden. Diese Kennzeichnung hat vor dem Einlegen in den Brutschrank im Erzeugerbetrieb oder in der Brüterei zu erfolgen.

In der Bundesrepublik Deutschland werden die Kennnummern für Zucht- und Vermehrungsbetriebe sowie Brütereien von Hausgeflügel nach folgender Systematik erteilt:
  • Großbuchstaben DE = für Deutschland
  • Zweistellige Ziffer für das die Kennnummer erteilende Bundesland:
    • 01 = Baden-Württemberg
    • 02 = Bayern
    • 03 = Berlin
    • 04 = Bremen
    • 05 = Hamberg
    • 06 = Hessen
    • 07 = Niedersachsen
    • 08 = Nordrhein-Westfalen
    • 09 = Rheinland-Pfalz
    • 10 = Saarland
    • 11 = Schleswig-Holstein
    • 12 = Brandenburg
    • 13 = Mecklenburg-Vorpommern
    • 14 = Sachsen
    • 15 = Sachsen-Anhalt
    • 16 = Thüringen
  • Laufende Nummer des Betriebes (im Bereich des jeweiligen Bundeslandes)
  • Nummer für die Art des Betriebes:
    • 1 = Zuchtbetrieb
    • 2 = Vermehrungsbetrieb
    • 3 = Brüterei
    • 4 = Zucht- und Vermehrungsbetrieb und Brüterei
    • 5 = Zucht- und Vermehrungsbetrieb
    • 6 = Zuchtbetrieb und Brüterei
    • 7 = Vermehrungsbetrieb und Brüterei
  • Nummer für die Geflügelart, auf die sich die Tätigkeit des Betriebes bezieht:
    • 01 = Hühner
    • 02 = Enten
    • 03 = Gänse
    • 04 = Truthühner
    • 05 = Perlhühner
    • 06 = Hühner und Enten
    • 07 = Hühner und Gänse
    • 08 = Hühner und Truthühner
    • 09 = Hühner und Perlhühner
    • 10 = Hühner in Kombination mit weiteren zwei Geflügelarten
    • 11 = Hühner in Kombination mit weiteren drei Geflügelarten
    • 12 = Kombination von mehreren Geflügelarten ohne Hühner

Beispiel für einen bayerischen Hühner-Zuchtbetrieb: DE 02-123-1-01


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