Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse
Die gesetzlichen Vermarktungsnormen definieren Anforderungen an die Qualität, Sortierung und Kennzeichnung von Obst und Gemüse. Sie fördern und erleichtern den Handel, schaffen transparente Märkte und sind eine wesentliche Grundlage für die Preisbildung.
Daraus ergeben sich verschiedene Vorteile:
- Für Erzeuger: Sicherheit bei der Vermarktung
- Für Händler: Einkauf definierter Ware
- Für Verbraucher: Verfügbarkeit qualitativ hochwertiger und gesunder Ware
Die gesetzlichen Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse sind ein Teil der Qualitätspolitik der Europäischen Union, ein Instrument der gemeinsamen Marktordnung (GMO) und ein Baustein zum Verbraucherschutz.
Jeder, der frisches Obst und Gemüse, das den gesetzlichen Vermarktungsnormen unterliegt, feilhält, anbietet, vermarktet oder sonst in den Verkehr bringt ist dafür verantwortlich, dass die Ware die Anforderungen der Vermarktungsnormen erfüllt.
Allgemeine Vermarktungsnorm (AVN)
Die Mindestqualität für die meisten Obst- und Gemüsearten ist in der allgemeinen Vermarktungsnorm definiert. Die Anforderungen sind im Anhang I Teil A der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 festgelegt. Obst und Gemüse, das unter die Allgemeine Vermarktungsnorm fällt, muss folgende Mindesteigenschaften erfüllen:
- Ganz
- Gesund - ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen
- Sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen
- Praktisch frei von Schädlingen
- Praktisch frei von Schäden durch Schädlinge, die das Fleisch beeinträchtigen
- Frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit
- Frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack
- Genügend entwickelt
- Das Ursprungsland muss angegeben sein
Spezielle Vermarktungsnorm
Für die zehn wichtigsten Produkte hat die EU im Anhang I Teil B der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 spezielle Eigenschaften festgelegt. Für folgende Produkte ist die Einhaltung der speziellen Vermarktungsnormen verpflichtend:
- Äpfel
- Birnen
- Erdbeeren
- Gemüsepaprika
- Kiwis
- Pfirsiche, Nekatrinen
- Salate
- Tafeltrauben
- Tomaten
- Zitrusfrüchte
Sonstige Bestimmungen des Lebensmittelrechts
Auf Fertigpackungen muss das Nettogewicht ("Nennfüllmenge") angegeben werden. Dabei ist die Genauigkeit der Gewichtsangabe durch die Eichung der verwendeten Waagen vorgegeben. Für Austrocknungsverluste, die auf nachgeordneten Vertriebsstufen entstehen können, lässt der Gesetzgeber jedoch spezifische Toleranzen zu. Für derartige Gewichtsverluste gelten standardisierte Austrocknungswerte als Vorgabe.
Höchstsätze des Gewichtsverlustes durch Austrocknung 50 KB
Obst und Gemüse ist auf dem Weg vom Feld bis zur Ladentheke oft mehrere Tage unterwegs. Im Laufe dieser Zeit finden bereits natürliche Alterungsprozesse statt. Nur Produkte, die mit großer Sorgfalt behandelt werden, erfüllen im Lebensmitteleinzelhandel noch die Erwartungen der Verbraucher an Frische und Aussehen.
Durch die Kontrolle in der gesamten Vermarktungskette werden oft Erzeugnisse, die im Einzelhandel nicht mehr verkäuflich wären, frühzeitig einer alternativen Verwertung, z.B. in der Verarbeitung zu Konserven oder als Tierfutter, zugeführt. Damit wird der Anteil an Lebensmitteln, die wegen Verderb im Einzelhandel aussortiert werden muss, minimiert.
Kontrollen im Lebensmitteleinzelhandel tragen zudem zu einer sorgfältigen Warenpflege und –behandlung bei. Werden z.B. einzelne Stücke mit Verderb rechtzeitig aussortiert, bleibt der Rest deutlich länger verzehrsfähig und verkäuflich.