Kennzeichnung geschützter Produkte gemäß VO (EU) 2024/1143 – landwirtschaftliche Erzeugnisse
Landwirtschaftliche Erzeugnisse, die aufgrund ihres geografischen Ursprungs oder ihrer traditionellen Zusammensetzung bzw. Herstellungsweise besondere Eigenschaften aufweisen, genießen eine hohe Wertschätzung.
Für diese Produkte besteht das Schutzsystem gemäß Verordnung (EU) 2024/1143. Danach erhält ein Produkt einen markenähnlichen Schutz, wenn es per Verordnung in das von der EU geführte Verzeichnis als "geschützte Ursprungsbezeichnung" (g.U.), "geschützte geografische Angabe" (g.g.A.) oder "garantiert traditionelle Spezialität" (g.t.S.) eingetragen wurde.
In Bayern genießen 37 landwirtschaftliche Erzeugnisse den Schutz als "geschützte Ursprungsbezeichnung", "geschützte geografische Angabe" oder als "garantiert traditionelle Spezialität".
Um diese besonderen Qualitätsprodukte für die Verbraucher am Markt eindeutig und unverwechselbar kenntlich zu machen, ist in der Etikettierung das für die geschützte Angabe vorgesehene Unionszeichen zu verwenden, wenn ein Erzeugnis unter der geschützten Angabe vermarktet wird.
Um diese besonderen Qualitätsprodukte für die Verbraucher am Markt eindeutig und unverwechselbar kenntlich zu machen, ist in der Etikettierung das für die geschützte Angabe vorgesehene Unionszeichen zu verwenden, wenn ein Erzeugnis unter der geschützten Angabe vermarktet wird.
Kennzeichnungsregeln auf einen Blick
- Der "eingetragene Name" und das zugehörige Unionszeichen müssen abgebildet werden. Es gelten die nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gültigen Kennzeichnungsvorschriften für verpflichtende Angaben, die an gut sichtbarer Stelle, deutlich, gut lesbar und dauerhaft angebracht werden müssen.
- Bei Verwendung einer geografischen Angabe muss der Name des Erzeugers oder Wirtschaftsbeteiligten im selben Sichtfeld der geografischen Angabe erscheinen (gültig ab 14.05.2026).
- Zusätzlich können die Angaben "geschützte Ursprungsbezeichnung", "geschützte geografische Angabe" sowie "garantiert traditionelle Spezialität" oder deren Abkürzungen (g.U./g.g.A./g.t.S.) verwendet werden
- Für die Gestaltung der Unionszeichen und Angaben gelten bis auf Weiteres die Vorgaben der Verordnungen (EU) Nr. 664/2014 und Nr. 668/2014
- Mindestdurchmesser der Unionszeichen: 15 mm (bei kleinen Verpackungen oder Erzeugnissen: Reduktion auf 10 mm möglich)
- Farbige Unionszeichen in Originalfarben oder Vierfarbendruck (Farbreferenzen beachten, siehe unten)
- Unionszeichen in Schwarzweiß sind nur zulässig, wenn Schwarz und Weiß die einzigen Druckfarben auf der Verpackung darstellen
- Etikettierungsvorgaben der jeweiligen Spezifikation sind ergänzend zu beachten
- Hinweis: Sonstige lebensmittelrechtliche Vorgaben zur Etikettierung bleiben unberührt
Druckvorlagen der Unionszeichen in verschiedenen Dateiformaten finden Sie im Internetauftritt der EU-Kommission unter
"Logos herunterladen“
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Hinweise zur Kennzeichnung von Spirituosen: