Spirituosen mit geografischer Angabe (g.A.)

Fränkisches Zwetschgenwasser g.A.

Mit geografischen Angaben werden Spirituosenerzeugnisse gegen die missbräuchliche Nutzung oder Nachahmung der eingetragenen Bezeichnung geschützt und garantieren Verbrauchern die Authentizität des Produkts. Alle Erzeuger in dem betreffenden geografischen Gebiet dürfen die Bezeichnung kollektiv nutzen, solange bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Eine Übersicht über die in Bayern hergestellten Spirituosen mit geschützter Herkunftsbezeichnung finden Sie in unserer Broschüre "Bayerische Originale" ab Seite 72. Dort wird auch dargestellt, welche Voraussetzungen die Produkte erfüllen müssen, damit sie den Schutz erhalten.

Kontrolle von Spirituosen mit geografischer Angabe (g.A.)

Mit der am 8. Juni 2019 in Kraft getretenen novellierten EU-Spirituosengrundverordnung (EU) 2019/787 ist die LfL zuständige Kontrollbehörde für den Bereich der Spirituosen. Gemäß der geltenden VO muss eine Spirituose mit geografischer Angabe, die ein geografisches Gebiet innerhalb der EU betrifft, vor der Vermarktung auf die Einhaltung der Spezifikation (= technische Unterlage) durch eine zuständige Behörde (oder durch eine Kontrollstelle) kontrolliert werden.
Spirituosen mit einer geografischen Angabe (g.A.) sind durch das Qualitätsprogramm der EU besonders geschützt. In der neuen Spirituosengrundverordnung (EU) 2019/787 ist neben der Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen auch der Schutz geografischer Angaben festgelegt. Dies erfordert Kontrollen, die der Einhaltung bestehender Parameter beim Hersteller dienen und damit den Schutz geografischer Angaben im Spirituosenbereich stärkt bzw. das Vorgehen gegen Fälschungen wirksamer macht.

Der Name der Spirituosen mit geografischer Angabe darf nur dann verwendet und ausgelobt werden, wenn:
das Produkt die Anforderungen der Produktspezifikation erfüllt und sich der Hersteller des Produkts dem Kontrollsystem unterstellt.

Durchführung von Kontrollen

Gläser mit Zwetschgenwasser, umrahmt von frischen Zwetschgen.
Wie im Bereich der Agrarerzeugnisse und Lebensmittel mit geografischer Herkunftsbezeichnung unterscheidet man in Bayern Hersteller- (Art. 38 VO (EU) 2019/787) und Marktkontrollen (Art. 39 VO (EU) 2019/787). In Bayern wurde die Zuständigkeit der Herstellerkontrollen für den Bereich "Geografische Angaben für Spirituosen" auf die LfL übertragen.
Die Kontrollparameter der jeweiligen Spirituosen sind in einer sog. Technischen Unterlage (zukünftig Produktspezifikation) bei der Europäischen Union hinterlegt. Diese Dokumente sind über die eAmbrosia Datenbank der EU abzurufen:

Datenbank der Europäischen Kommission: eAmbrosia Externer Link

Neben dem eingetragenen Namen enthält die technische Unterlage eine Beschreibung der wichtigsten physikalischen, chemischen und sensorischen Eigenschaften und beschreibt besondere Merkmale der Spirituose. Zudem ist das betreffende geografische Gebiet definiert, das Herstellungsverfahren beschrieben und es sind ggf. Vorgaben zur geografischen Herkunft von Rohstoffen festgelegt. Diese technische Unterlage dient als Kontrollgrundlage.

Kennzeichnung von Spirituosen mit geografischer Angabe (g.A.)

EU-Zeichen geografische Angabe, begleitet vom eingetragenen Namen.
Um für den Verbraucher eine klare Kennzeichnung von Spirituosen in der gesamten EU zu gewährleisten, darf das EU-Zeichen für eine "geschützte geografische Angabe" (nach erfolgter Erstkontrolle) bei der Auslobung verwendet werden.
Das EU-Zeichen muss dabei zusammen mit dem eingetragenen Namen – und in direktem Zusammenhang mit diesem – abgebildet werden (siehe beispielhafte Grafik).
Damit wird deutlich, dass sich die entsprechenden Verfahren für Spirituosen am Vorbild der Verfahrensvorschriften für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel orientieren und diese langfristig für geografische Angaben in allen betroffenen Sektoren angeglichen werden.

Ansprechpartner für die Kontrollen
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte
Menzinger Straße 54
80638 München
Tel.: 08161 8640-1337
Fax: 08161 8640-5555
E-Mail: Geoschutz@LfL.bayern.de

Derzeit als geografische Angabe geschützte Spirituosen

Bereits 1989 waren in der damaligen Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft neun Spirituosen mit einer geografischen Angabe geschützt. Mit der Bekanntmachung der EU-Kommission vom 27. März 2019 (Bekanntmachung zur Bewertung der technischen Unterlagen etablierter geografischer Angaben für Spirituosen) wurden 17 Spirituosen, deren geografisches Gebiet Bayern oder auch nur einzelne Regionen von Bayern umfasst, mit einem europäischen Schutz versehen:

Name ist bereits EU-weit geschützt (geografisches Gebiet liegt in Bayern bzw. ist Bayern):

  • Bayerischer Bärwurz
  • Bayerischer Blutwurz
  • Bayerischer Gebirgsenzian
  • Bayerischer Kräuterlikör
  • Benediktbeurer Klosterlikör
  • Chiemseer Klosterlikör
  • Ettaler Klosterlikör
  • Fränkischer Obstler
  • Fränkisches Kirschwasser
  • Fränkisches Zwetschgenwasser
  • Münchener Kümmel

Name ist bereits EU-weit geschützt (geografisches Gebiet Deutschland)

  • Bärwurz
  • Blutwurz
  • Deutscher Weinbrand
  • Hüttentee
  • Korn, Kornbrand
  • Ostpreußischer Bärenfang

Akteure der Brennerszene

Stoffbesitzer
sind natürliche Personen, die über selbsterzeugte Rohstoffe (zumeist Obst) verfügen. Diese besitzen kein eigenes Brenngerät, können aber mit Hilfe einer fremden Brennerei im Besitz von bis zu 50 Liter reinen Alkohol pro Jahr und pro Familienverbund sein.
Klein- und Obstbrenner
ist ein aus historischen Gründen traditionell in Süddeutschland verorteter Begriff. Darunter werden verbrauchssteuerrechtlich Abfindungsbrennerei und Stoffbesitzer bzw. Klein- und Verschlussbrenner subsumiert, zumeist im landwirtschaftlichen Nebenbetrieb.
Abfindungsbrennereien
haben die Erlaubnis, pro Jahr max. 300 Liter reinen Alkohol zu produzieren. Die Ausbeute bemisst sich hierbei an amtlich festgelegten Ausbeutesätzen und wird pauschal berechnet (kein Begleitscheinsystem). Nach dem Brennen befindet sich der Alkohol im steuerrechtlich freien Verkehr.
Verschlussbrennereien
sind mittels amtlicher Verplombung verschlusssicher eingerichtet. Das bedeutet, dass die produzierte Alkoholmenge nicht ohne Kenntnis der Zollverwaltung entnommen werden kann (Überprüfung mit Hilfe von Messuhren/-instrumenten). Nur in einer Verschlussbrennerei darf Alkohol erzeugt werden. Ausnahmen davon stellt das Brennen als Stoffbesitzer oder in einer Abfindungsbrennerei dar.

Rechtsgrundlagen

Spirituosengrundverordnung (EU) 2019/787 des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (teilweise in Kraft getreten am 08.06.2019):

Verordnung (EU) 2019/787 Externer Link

Delegierte Verordnung (EU) 2021/723 der Kommission vom 26. Februar 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einrichtung eines öffentlichen Registers, in dem die von den einzelnen Mitgliedstaaten zur Überwachung der Alterungsprozesse von Spirituosen benannten Stellen aufgeführt werden

Delegierte Verordnung (EU) 2021/723 Externer Link

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1235 der Kommission vom 12. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften für Anträge auf Eintragung geografischer Angaben für Spirituosen, Änderungen der Produktspezifikation, die Löschung der Eintragung und das Register

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1235 Externer Link

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1236 der Kommission vom 12. Mai 2021 mit Einzelheiten der Anwendung der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Eintragung geografischer Angaben für Spirituosen, das Einspruchsverfahren, Änderungen der Produktspezifikation, die Löschung der Eintragung, die Verwendung des Logos und die Kontrolle

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1236 Externer Link

BEKANNTMACHUNG DER KOMMISSION
Leitlinien für die Umsetzung bestimmter Kennzeichnungsvorschriften der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/200

Bekanntmachung zu Kennzeichnungsvorschriften bei Spirituosen Externer Link