Spirituosen mit geografischer Angabe
Bayerns Spirituosen sind so vielfältig wie seine Landschaften.
Deshalb schützt die Europäische Union auf Antrag regionaltypische Spirituosen-Spezialitäten. Damit gibt sie den Herstellern ein effektives Instrument an die Hand, die regionaltypischen Besonderheiten ihres Produkts gegenüber den Verbrauchern bzw. dem Handel herauszustellen und so Wertschöpfungspotenziale noch besser zu nutzen. Alle Erzeuger in dem betreffenden geografischen Gebiet dürfen die Bezeichnung nutzen, solange sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Kontrolle von Spirituosen mit geografischer Angabe
Die LfL ist zuständige Kontrollbehörde für den Bereich der Spirituosen. Gemäß der geltenden Verordnung (EU) 2024/1143 muss eine Spirituose mit geografischer Angabe vor dem Inverkehrbringen auf die Einhaltung der Spezifikation (= technische Unterlage) durch eine zuständige Behörde (oder durch eine Kontrollstelle) kontrolliert werden.
In der Spirituosengrundverordnung (EU) 2019/787 sind Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen festgelegt. Der Schutz geografischer Angaben wird mit der Verordnung (EU) 2024/1143 geregelt. Dies erfordert Kontrollen, die wie bei Agrarerzeugnissen und Lebensmittel mit geografischer Herkunftsbezeichnung sowohl bei Herstellern (Herstellungskontrollen) als auch im Handel (Marktkontrollen) vorgesehen sind. Sie dienen der Einhaltung bestehender Parameter beim Hersteller und unterstützen das Vorgehen gegen Fälschungen.
Der Name der Spirituosen mit geografischer Angabe darf nur dann verwendet und ausgelobt werden, wenn
das Produkt die Anforderungen der Produktspezifikation erfüllt und sich der Hersteller des Produkts dem Kontrollsystem anschließt. Es besteht die freiwillige Möglichkeit, das Unionszeichen geschützte geografische Angabe (g.g.A.) zu verwenden.
Kontrollen bei den Herstellern
In Bayern wurde die Zuständigkeit der Herstellungskontrollen für den Bereich "Geografische Angaben für Spirituosen" auf die LfL übertragen.
Die Kontrollparameter der jeweiligen Spirituosen sind auf nationaler Ebene in einer Produktspezifikation (alte Bezeichnung: technische Unterlage) und zukünftig bei der Europäischen Union als "Einziges Dokument" hinterlegt. Diese Dokumente sind über die eAmbrosia Datenbank der EU abzurufen:
Datenbank der Europäischen Kommission: eAmbrosia
Neben dem eingetragenen Namen enthält die Produktspezifikation eine Beschreibung der wichtigsten physikalischen, chemischen und sensorischen Eigenschaften und beschreibt besondere Merkmale der Spirituose. Zudem ist das betreffende geografische Gebiet definiert, das Herstellungsverfahren beschrieben und es sind ggf. Vorgaben zur geografischen Herkunft von Rohstoffen festgelegt. Diese Produktspezifikation dient als Kontrollgrundlage.
Die Umsetzung eines Kontrollsystems für den Bereich Spirituosen ist derzeit in Arbeit. Für Hersteller, die ihre Produkte unter einer geografischen Angabe vermarkten möchten, ist schon jetzt eine Anmeldung bei der LfL erforderlich. Verwenden Sie dazu bitte obenstehendes Anmeldeformular.
Ansprechpartner für die Kontrollen
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Institut für Qualität in der Ernährungswirtschaft
Menzinger Straße 54
80638 München
Tel.: 08161 8640-1333
Fax: 08161 8640-5555
E-Mail: Geoschutz@LfL.bayern.de
Für Kontrollen, die im Handel durchgeführt werden, sind die jeweiligen Lebensmittelüberwachungsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte zuständig.
Akteure der Brennerszene
Stoffbesitzer
sind natürliche Personen, die über selbsterzeugte Rohstoffe (zumeist Obst) verfügen. Diese besitzen kein eigenes Brenngerät, können aber mit Hilfe einer fremden Brennerei im Besitz von bis zu 50 Liter reinen Alkohol pro Jahr und pro Familienverbund sein.
Klein- und Obstbrenner
ist ein aus historischen Gründen traditionell in Süddeutschland verorteter Begriff. Darunter werden verbrauchssteuerrechtlich Abfindungsbrennerei und Stoffbesitzer bzw. Klein- und Verschlussbrenner subsumiert, zumeist im landwirtschaftlichen Nebenbetrieb.
Abfindungsbrennereien
haben die Erlaubnis, pro Jahr max. 300 Liter reinen Alkohol zu produzieren. Die Ausbeute bemisst sich hierbei an amtlich festgelegten Ausbeutesätzen und wird pauschal berechnet (kein Begleitscheinsystem). Nach dem Brennen befindet sich der Alkohol im steuerrechtlich freien Verkehr.
Verschlussbrennereien
sind mittels amtlicher Verplombung verschlusssicher eingerichtet. Das bedeutet, dass die produzierte Alkoholmenge nicht ohne Kenntnis der Zollverwaltung entnommen werden kann (Überprüfung mit Hilfe von Messuhren/-instrumenten). Nur in einer Verschlussbrennerei darf Alkohol erzeugt werden. Ausnahmen davon stellt das Brennen als Stoffbesitzer oder in einer Abfindungsbrennerei dar.