Kennzeichnung geschützter Produkte gemäß VO (EU) Nr. 1151/2012

Agrarprodukte und Lebensmittel, die aufgrund ihres geografischen Ursprungs oder ihrer traditionellen Zusammensetzung bzw. Herstellungsweise besondere Eigenschaften aufweisen, genießen eine hohe Wertschätzung.
Für diese Produkte hat die EU das Schutzsystem gemäß Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingeführt. Danach erhält ein Produkt einen markenähnlichen Schutz, wenn es per Verordnung in das von der EU geführte Verzeichnis als "geschützte Ursprungsbezeichnung" (g.U.), "geschützte geografische Angabe" (g.g.A.) oder "garantiert traditionelle Spezialität" (g.t.S.) eingetragen wurde.

Kennzeichnung geschützter Produkte gemäß VO (EU) Nr. 1151/2012 (LfL-Merkblatt)
In Bayern genießen 37 besondere Produkte den Schutz als "geschützte Ursprungsbezeichnung", "geschützte geografische Angabe" oder als "garantiert traditionelle Spezialität".
Um diese besonderen Qualitätsprodukte für die Verbraucher am Markt eindeutig und unverwechselbar kenntlich zu machen, ist in der Etikettierung das für die geschützte Angabe vorgesehene Unionszeichen zu verwenden, wenn ein Erzeugnis unter der geschützten Angabe vermarktet wird.

Kennzeichnungsregeln auf einen Blick

  • Der "eingetragene Name" und das zugehörige Unionszeichen müssen immer gemeinsam abgebildet werden. Beide Elemente müssen nach Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 an gut sichtbarer Stelle, deutlich, gut lesbar und dauerhaft angebracht werden. Die LfL empfiehlt zudem, Unionszeichen und eingetragenen Namen erkennbar zusammenhängend im gleichen Sichtfeld darzustellen.
  • Zusätzlich können die Angaben "geschützte Ursprungsbezeichnung", "geschützte geografische Angabe" sowie "garantiert traditionelle Spezialität" oder deren Abkürzungen (g.U./g.g.A./g.t.S.) verwendet werden
  • Für die Gestaltung der Unionszeichen und Angaben gelten die Vorgaben der Verordnungen (EU) Nr. 664/2014 und Nr. 668/2014
  • Etikettierungsvorgaben der jeweiligen Spezifikation sind ergänzend zu beachten
  • Hinweis: Sonstige lebensmittelrechtliche Vorgaben zur Etikettierung bleiben unberührt