Inklusion
Arbeitsplätze in der ambulanten Eingliederungshilfe

Ambulante Eingliederungshilfen nach SGB XII unterstützen Menschen mit körperlicher, geistiger oder seelischer Beeinträchtigung. Sie sollen zur Förderung einer selbstständigen Lebensweise beitragen. Sie beinhalten all jene Leistungen, die außerhalb stationärer Einrichtungen erbracht werden, wie beispielsweise Ambulant Betreutes Wohnen (ABW), Familienpflege, Schulbegleitung und vieles mehr. Dazu zählen auch Angebote, die einen arbeitstherapeutischen Ansatz verfolgen.

Arbeitstherapeutische Angebote

Ein junger Mann steht auf der Weide, hält ein kleines Lamm in seinem Arm und lächelt.

Foto: Colourbox.de, #248540

Privatwirtschaftliche Unternehmen wie ein landwirtschaftlicher Betrieb können inzwischen in ein Therapiekonzept der ambulanten Eingliederungshilfe eingebunden sein. Dafür braucht es einen entsprechenden Kooperationspartner, wie zum Beispiel einen gemeinnützigen Verein oder eine entsprechende Fachklinik. Ziel ist die Resozialisierung von Suchterkrankten, ehemals straffälligen oder psychisch erkrankten Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis zum 27. Lebensjahr. Der Hofaufenthalt soll mit seinen festen Arbeits- und Lebensstrukturen zur Unterstützung einer langfristigen Therapie auf den Übergang in ein selbstständiges Leben mit eigener Wohnung und geregelter Arbeit vorbereiten.
Der Fachdienst der Kostenträger prüft zunächst die Eignung des Betriebes. Eine spezielle Ausbildung ist nicht notwendig (“Laienfamilien“). Nach einem Probewohnen erfolgen schriftliche Vertragsvereinbarungen zwischen dem Klient, der Betriebsfamilie und dem Kooperationspartner. Sozialpädagogische Fachkräfte betreuen und begleiten den Aufenthalt. Die Klienten bleiben für ein halbes bis eineinhalb Jahre auf dem Betrieb. Die Mitarbeit auf dem Hof ist “Entgelt“ für Betreuung, Unterkunft und Verpflegung. Es ist also keine oder nur eine geringe Entlohnung vorgesehen.
Erste Informationen und Anlaufstellen bieten zum Beispiel der Verein von Dominik Cammerer (Muh! mensch und hof) in Weilheim und TIP – Therapie im Pfaffenwinkel Prop e.V. Es lohnt sich auch, bei Fachkliniken in der Nähe anzufragen.

Zuverdienst

"Zuverdienst" und "Motivationsprämien" sind speziell für Menschen mit psychosozialen Problemen, Rückfallrisiken und Vereinsamungstendenzen konzipiert. Es ist keine ärztliche Verordnung oder Begutachtung notwendig. Der Zuverdienst ist daher eine niedrigschwellig konzipierte Eingliederungshilfe. Die individuelle Arbeitsleistung ist mit sehr geringen Arbeitszeiten möglich (auch unter drei Stunden täglich). Der Erwerbscharakter der Arbeit muss aber erhalten bleiben.
Mögliche Anbieter können Betriebe des ersten Arbeitsmarktes sein (sofern fachliche Begleitung möglich), Inklusionsunternehmen, Nachbarschaftszentren, Werkstätten für behinderte Menschen, Tagesstätten, Kontakt- und Beratungsstätten, stationäre Einrichtungen und sozialpsychiatrische Verbünde. Es muss eine Konzeption als Zuverdienstfirma, -projekt oder Einzelarbeitsplatz vorliegen.
Ein Problem bei der Umsetzung ergibt sich seit der Reformierung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG). Der "Zuverdienst" ist als eigenständiger Leistungstyp gesetzlich nicht mehr verankert. Mit dem Wegfall der §§ 53, 54 SGB XII durch die Reform des BTHG 2018 zum 01.01.2020 gibt es keine Rechtsgrundlage mehr für Zuverdienstprojekte und -unternehmen. Die Angebote sind daher abhängig vom "good will“ der Leistungsträger vor Ort (Sozialhilfeträger).

Weitere Informationen zum Zuverdienst: Bundesarbeitsgemeinschaft (BAG) Inklusionsfirmen e.V. Externer Link

Betreutes Wohnen in einer Gastfamilie (BWF)

Eine Bauernfamilie sitzt auf der Terrasse an einem großen Tisch beim Essen.

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Beim Betreuten Wohnen in Familien (BWF) geht es nicht vorrangig um die Bereitstellung eines Arbeitsplatzes. Es gehört vielmehr zu den Angeboten des Ambulanten Betreuten Wohnens (ABW) im Rahmen der Eingliederungshilfe. Es soll volljährigen Menschen, die zu einer völlig selbstständigen Lebensführung nicht in der Lage sind, aber nicht das umfassende Angebot eines Heimes benötigen, eine familienbezogene Betreuung bieten. Die Mitarbeit auf dem Betrieb ist möglich und gewünscht, aber nicht zwingend. Im Gegensatz zu den arbeitstherapeutischen Angeboten erhält der Betrieb daher vom Eingliederungshilfeträger (in Bayern die Bezirke) für Unterkunft und Betreuung eine monatliche Pauschalvergütung von ca. 700 bis 900 Euro. Klient und betreuende Organisation schließen dafür einen verbindlichen Vertrag ab. An den Wohnraum werden vergleichsweise hohe Ansprüche gestellt. Dieser muss behindertengerecht, abgeschlossen und möbliert sein.
Nähere Informationen zur Förderung gibt es auf den Internetseiten der jeweiligen Bezirke. Erste Informationen und Anlaufstellen bieten auch der Verein für Sozialpsychiatrie e.V. und zum Beispiel die Beratungssstellen Sozialteam GmbH und Conceptnext.
Anmerkung: Die Informationen im Beitrag wurden nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Ihre Richtigkeit sowie inhaltliche und technische Fehlerfreiheit werden ausdrücklich nicht zugesichert, und auch Anspruch auf Rechtsverbindlichkeit wird nicht erhoben.

Ansprechpartnerin
Theresia Nüßlein
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft, Institut für Agrarökonomie
Hans-Loher-Str. 32, 94099 Ruhstorf a. d. Rott
Tel.: 08161 8640-4639
E-Mail: Diversifizierung-IBA@LfL.bayern.de