Inklusion
Langfristige Beschäftigungsmodelle

Sie zielen darauf ab, Menschen mit Beeinträchtigung dauerhaft in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. Der endgültigen Beschäftigung geht immer eine längere Phase der Arbeitserprobung und Einarbeitung voraus, die über ein bis drei Jahre gehen kann. Fast immer ist eine sogenannte "Werkstattbefähigung" Voraussetzung. Dies ist nur eine von vielen Vorgabe, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Beschäftigungsmodelle vorsieht. Sich darüber genaue Kenntnisse zu verschaffen, ist ein "Muss" für Betriebe, die Menschen mit Beeinträchtigung längerfristig beschäftigen wollen.

"Werkstattbefähigung"

Ein Jugendlicher und ein Mann mit Beeinträchtigung heben den rechten Daumen.

Foto: Merklinger

Darunter versteht man den Anspruch auf den Besuch einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM), der neben einer bestimmten Qualifizierung auch eine volle Erwerbsminderung voraussetzt. Als voll erwerbsgemindert gilt, wer aufgrund von Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden am Tag erwerbstätig zu sein. Die Feststellung der Erwerbsminderung erfolgt durch den gesetzlichen Träger der Rentenversicherung. Beschäftigte in einer WfbM gelten zudem als "Rehabilitanden". Damit kommt zum Ausdruck, dass es sich, im Gegensatz zu einer Behinderung, prinzipiell um eine vorübergende Beeinträchtigung handeln kann. Eine anerkannte Schwerbehinderung ist daher kein Aufnahmekriterum für Werkstätten.

Einarbeitungsphase

Der endgültigen Beschäftigung auf dem Betrieb geht immer eine längere Phase der Arbeitserprobung und Einarbeitung voraus, die über ein bis drei Jahre gehen kann. Während dieser "Praktikumszeit" besteht kein echtes Arbeitsverhältnis. Die Agentur für Arbeit kommt als Kostenträger für die Finanzierung dieser Einarbeitungsphase auf. Bei gegenseitigem Einverständnis erfolgt danach die Weiterbeschäftigung im Betrieb.

Weiterbeschäftigung mit und ohne regulären Arbeitsvertrag

Bei einer Weiterbeschäftigung gibt es zwei grundsätzliche Optionen. Es folgt entweder eine reguläre Anstellung mit Arbeitsvertrag und ortsüblicher oder tarifgebundener Entlohnung. Solche Regelungen finden sich zum Beispiel in einem Inklusionsbetrieb oder beim sogenannten "Budget für Arbeit". Im Gegensatz dazu gibt es Modelle, bei denen nach der Praktikumsphase lediglich ein "arbeitnehmerähnliches" Rechteverhältnis ohne regulären Arbeitsvertrag besteht. Dies ist zum Beispiel der Fall beim sogenannten "Außenarbeitsplatz" einer WfbM und beim Modell "Andere Leistungsanbieter" (ALA). Hier soll erst nach mehrjähriger Beschäftigung, wenn möglich, der Wechsel in ein reguläres Arbeitsverhältnis mit entsprechender Bezahlung und einer Entbindung aus der Werkstatt folgen. Wie diese Modelle im Einzelnen aussehen, wird nachfolgend noch näher erläutert.

Lohnkostenzuschüsse

Zusammengeschnürtes Geldbündel

Foto: Colourbox.de, MarianVejcik

Die Entlohnung des Mitarbeiters ist bei den genannten Beschäftigungsvarianten grundsätzlich verschieden . Beim "arbeitnehmerähnlichen" Rechteverhältnis behält der Mitarbeiter seinen Werkstatt-Status bei, auch wenn er auf dem landwirtschaftlichen Betrieb arbeitet. Er erhält dementsprechend auch weiterhin einen festgelegten Werkstattlohn. Ein Anspruch auf Lohnkostenzuschuss durch die öffentliche Hand besteht in diesen Fällen nicht. Besteht jedoch ein reguläres Arbeitsverhältnis mit entsprechend regulärer Entlohnung, so sind nach SGB IX je nach Beeinträchtigung des Mitarbeiters staatliche Lohnkostenzuschüsse von bis zu 75 % des eigentlichen Entgeltes möglich. Diese staatliche Förderung wird direkt an den Betrieb ausgezahlt und soll einen finanziellen Ausgleich für die verminderte Leistungsfähigkeit des Mitarbeiters schaffen (siehe Übersicht).
Übersicht langfristige Beschäftigungsmodelle
ArbeitsverhältnisArbeitsplatzmodellAnspruchsberechtigteEntlohnung/Finanzierung
Außenarbeitsplatz einer WfbM arbeitnehmer­ähnliches Rechte­verhältnis ohne ArbeitsvertragVoll erwerbsgeminderte Personen mit Anspruch auf den Besuch einer WfbM (Werkstatt­befähigung); der tatsächliche Besuch einer Werkstatt ist aber nicht zwingend notwendig Werkstattlohn
Andere Leistungsanbieter (ALA)arbeitnehmer­ähnliches Rechte­verhältnis ohne ArbeitsvertragVoll erwerbsgeminderte Personen mit Anspruch auf den Besuch einer WfbM (Werkstatt­befähigung); der tatsächliche Besuch einer Werkstatt ist aber nicht zwingend notwendig Werkstattlohn
Budget für ArbeitReguläres Arbeits­verhältnis mit Arbeits­vertragVoll erwerbsgeminderte Personen mit Anspruch auf den Besuch einer WfbM (Werkstatt­befähigung); der tatsächliche Besuch einer Werkstatt ist aber nicht zwingend notwendig Reguläre Entlohnung + dauerhafter staatlicher Lohnkostenzuschuss
InklusionsbetriebReguläres Arbeits­verhältnis mit Arbeits­vertragMenschen mit Schwer­behinderung oder besonderem Unter­stützungs­­bedarf (seltener WfbM-Beschäftigte) Reguläre Entlohnung + staatlicher Lohnkosten-zuschuss für max. 5 Jahre

Was ist ein Außenarbeitsplatz einer WfbM?

Was sind "Andere Leistungsanbieter" (ALA)?

Was ist das "Budget für Arbeit"?

Was ist ein Inklusionsbetrieb?

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