Walz-Verordnung (Walz-VO)
Vorgaben zum Walzen von Grünlandflächen

Einsatz einer Cambridgewalze für die Grünlandpflege im Frühjahr

Schlepper mit Wiesenwalze
Foto: Stefan Thurner

Zum Schutz von Wiesenbrütern verbietet das Bayerische Naturschutzgesetz (BayNatSchG, Art. 3 Abs. 4 Satz 1 ) das Walzen von Grünlandflächen nach dem 15. März eines Jahres bis zur ersten Mahd. Vom Verbot ausgenommen ist die Beseitigung von Wild-, Weide- und Unwetterschäden.

Sofern die örtlichen Witterungsverhältnisse in erheblichem Flächenumfang das Walzen von Dauergrünland bis zum 15. März eines Jahres voraussichtlich unmöglich machen, können die Bezirksregierungen aufgrund dieser besonderen Umstände durch Allgemeinverfügung gebietsbezogen einen späteren Beginn des Verbots von Walzmaßnahmen bestimmen.

Gemäß der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Naturschutzgesetzes (AVBayNatSchG, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 ) beurteilt die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) auf Grundlage aktueller Witterungsdaten und -prognosen des Deutschen Wetterdienstes (DWD), auf welchen Grünlandflächen im jeweiligen Jahr bei Einhaltung guter landwirtschaftlicher Praxis bis zum 15. März nicht gewalzt werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn die Befahrbarkeit aufgrund zu hoher Bodenfeuchte oder schneebedeckter Flächen unmöglich ist oder mit großen Bodenstrukturschäden verbunden wäre. Walzmaßnahmen sind entsprechend nicht durchführbar, wenn
  • die Grünlandflächen schneebedeckt sind und/oder
  • die nutzbare Feldkapazität der Grünlandflächen über 80 % liegt und/oder
  • der Zeitpunkt für das Ergrünen des Grünlands über eine Woche in der Zukunft liegt.
Zudem darf in den Wiesenbrütergebieten die Hauptbrutzeit der Wiesenbrüter noch nicht begonnen haben. Der im jeweiligen Kalenderjahr gebietsbezogen zu erwartenden Brutbeginn in den Wiesenbrütergebieten wird den Bezirksregierungen vom Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) mitgeteilt.


Bei technischen Fragen können Sie eine E-Mail senden an:
E-Mail: fisnatur@lfu.bayern.de

Allgemeinverfügungen in den Regierungsbezirken

Schlepper mit angebauter Grünland-WalzeZoombild vorhanden

Walzen von Grünland

Sofern die Bezirksregierungen Allgemeinverfügungen erlassen, werden diese in den Amtsblättern des jeweiligen Regierungsbezirks veröffentlicht. Sollten Allgemeinverfügungen erlassen werden, so sind diese auf den Internetseiten der Regierungen einsehbar.

Informationen zu möglichen Allgemeinverfügungen je Regierungsbezirk

Weiterführende Informationen

Grünland mit MaulwurfhügelZoombild vorhanden

Wiese vor dem Walzen
Foto: Maria Brandl

Die Wiesenpflege gehört zu den pflanzenbaulichen Maßnahmen, die zur Verbesserung der Grünlandfläche eingesetzt werden können. Sie umfasst Walzen, Abschleppen, Eggen/Striegeln und die Nachmahd.

Führung und Verbesserung von Grünlandbeständen