Walz-Verordnung (Walz-VO)
Walzen von Grünland

Schlepper mit Wiesenwalze
Foto: Stefan Thurner
Nach dem 15. März bis zum ersten Schnitt ist ein Walzen von Grünlandflächen, die innerhalb von ausgewiesenen Wiesenbrütergebiete liegen, verboten. Außerhalb der Wiesenbrütergebiete kann der Verbotszeitpunkt für das Walzen von Grünland bei Bedarf verschoben werden.
Aktuelles 2023
Walzfrist der Grünlandflächen in Wiesenbrütergebieten endet am 15. März 2023. Außerhalb von Wiesenbrütergebieten wird die Walzfrist in einigen Landkreisen aufgrund der aktuellen Witterungsentwicklung bis 1. April 2023 verlängert (siehe Karte).
Es ist verboten, Grünlandflächen nach diesen Terminen bis zum ersten Schnitt 2023 zu walzen. Die Beseitigung von Unwetter-, Wild- und Weideschäden bleibt davon unberührt.

Bewertung der Befahrbarkeit von Grünland im Frühjahr 2023
Allgemeinverfügungen 2023 je Regierungsbezirk
Übersicht
Landkreise mit Walzfristverlängerung außerhalb der Wiesenbrütergebiete 2023
Oberbayern
- Altötting
- Bad Tölz-Wolfratshausen
- Berchtesgadener Land
- Dachau
- Ebersberg
- Eichstätt
- Erding
- Freising
- Fürstenfeldbruck
- Garmisch-Partenkirchen
- Landkreis Rosenheim einschließlich der Stadt Rosenheim
- Landsberg am Lech
- Miesbach
- Mühldorf a.Inn
- München
- Stadt München
- Starnberg
- Traunstein
- Weilheim-Schongau
Niederbayern
- Deggendorf
- Dingolfing-Landau
- Freyung-Grafenau
- Kelheim
- Landkreis Landshut einschließlich der Stadt Landshut
- Landkreis Passau einschließlich der Stadt Passau
- Landkreis Straubing-Bogen einschließlich der Stadt Straubing
- Regen
- Rottal-Inn
Oberpfalz
- Cham
- Landkreis Amberg-Sulzbach einschließlich der Stadt Amberg
- Landkreis Neustadt a.d.Waldnaab einschließlich der Stadt Weiden i.d.OPf.
- Landkreis Regensburg einschließlich der Stadt Regensburg
- Neumarkt i.d.OPf.
- Schwandorf
- Tirschenreuth
Oberfranken
- Forchheim
- Kronach
- Kulmbach
- Landkreis Bamberg einschließlich der Stadt Bamberg
- Landkreis Bayreuth einschließlich der Stadt Bayreuth
- Landkreis Coburg einschließlich der Stadt Coburg
- Landkreis Hof einschließlich der Stadt Hof
- Lichtenfels
- Wunsiedel im Fichtelgebirge
Mittelfranken
- Landkreis Ansbach einschließlich der Stadt Ansbach
- Nürnberger Land
Unterfranken
- Bad Kissingen
- Haßberge
- Kitzingen
- Landkreis Aschaffenburg einschließlich der Stadt Aschaffenburg
- Landkreis Schweinfurt einschließlich der Stadt Schweinfurt
- Main-Spessart
- Miltenberg
- Rhön-Grabfeld
Schwaben
- Aichach-Friedberg
- Augsburg
- Landkreis Oberallgäu einschließlich der Stadt Kempten
- Landkreis Ostallgäu einschließlich der Stadt Kaufbeuren
- Landkreis Unterallgäu einschließlich der Stadt Memmingen
- Lindau (Bodensee)
- Stadt Augsburg
Rechtliche Basis
Verordnung über das Walzen von Grünlandflächen vom 26. November 2019
- Innerhalb der Wiesenbrütergebiete ist es in Bayern verboten, Grünlandflächen nach dem 15. März bis zum ersten Schnitt zu walzen.
- Außerhalb der Wiesenbrütergebiete kann der Verbotszeitpunkt für das Walzen von Grünland bei Bedarf verschoben werden.
- die Grünlandflächen schneebedeckt sind und/oder
- die nutzbare Feldkapazität der Grünlandflächen über 80% liegt und/oder
- der Zeitpunkt für das Ergrünen des Grünlands über eine Woche in der Zukunft liegt.
Weiterführende Informationen

Wiese vor dem Walzen
Foto: Maria Brandl