Verwertung von Klärschlamm
Rechtlich ist die Verwertung von Klärschlamm unter Berücksichtigung der Vorgaben der Klärschlammverordnung, der Düngemittelverordnung und der Düngeverordnung erlaubt.
Aufgrund seiner Herkunft enthält der Klärschlamm eine Fülle unerwünschter Stoffe, deren Wirkung auf Boden und Umwelt bisher nicht umfassend bekannt ist. Deshalb ist die landwirtschaftliche Verwertung kritisch zu beurteilen. Klärschlamm enthält allerdings auch wertvolle Pflanzennährstoffe und organische Substanz.
Die rasche Stickstoffwirkung von Klärschlamm ist wie bei den anderen organischen Düngern im Wesentlichen vom Ammoniumgehalt abhängig. Dieser ist bei flüssigem Klärschlamm am höchsten (> 30 % vom Gesamt-N). Entwässerter Klärschlamm enthält nur wenig Ammonium-N (ca. 10 % des Gesamt-N). Der Gehalt an Ammonium-N und Gesamtstickstoff ist auf Grund der vorgeschriebenen Untersuchung bekannt. Klärschlämme enthalten relativ viel Phosphat. Die Verfügbarkeit ist nur bei einer Fällung (Klärschlammbehandlung) mit eisenhaltigen Mitteln eingeschränkt.
Rechtliche Vorgaben
Klärschlammverordnung (§§ AbfKlärV)
Die Klärschlammverordnung (AbfKlärV) regelt die Ausbringung von Klärschlamm auf landwirtschaftliche Flächen. Die Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung vom 27. September 2017 ist nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 3. Oktober 2017 in Kraft getreten.
Erläuterungen
Der Vollzug der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) erfolgt mit dem Online-EDV-System POLARIS. Die Bearbeitung der Anzeigen nach AbfKlärV wird vereinfacht und beschleunigt, wenn vom klärschlammaufnehmenden Betrieb eine datenschutzrechtliche Einwilligung zur Übermittlung bestimmter Daten aus dem Mehrfachantrag an das System POLARIS vorliegt.
Die Zustimmung zur Datenübermittlung kann vom landwirtschaftlichen Betrieb selbst im Serviceportal iBALIS erteilt werden unter Betriebsinformationen -> Datenweitergabe -> Klärschlammdatenbank – Freigabe erteilen, Freigabe der Einwilligung zur Klärschlammdatenbank erstellen.
Die Zustimmung zur Datenübermittlung kann vom landwirtschaftlichen Betrieb selbst im Serviceportal iBALIS erteilt werden unter Betriebsinformationen -> Datenweitergabe -> Klärschlammdatenbank – Freigabe erteilen, Freigabe der Einwilligung zur Klärschlammdatenbank erstellen.
Neben der Klärschlammverordnung sind bei der Klärschlammausbringung auch die rechtlichen Regelungen der Düngeverordnung und der Düngemittelverordnung zu beachten:
Klärschlamm in der Landwirtschaft
Landwirtschaftliche Verwertung von Klärschlamm
Die bayerische Staatsregierung hat beschlossen, dass das Ausbringen von Klärschlamm in der Landwirtschaft im Interesse eines nachhaltigen Verbraucherschutzes und aus Gründen des vorsorgenden Boden- und Gewässerschutzes mittelfristig beendet werden soll. Rechtlich ist die landwirtschaftliche Klärschlammverwertung unter bestimmten Bedingungen jedoch weiterhin zulässig.
In Betrieben, die ab 2023 an KULAP, Ökologischer Landbau oder "Moorbauernprogramm" mit Verpflichtungsbeginn 2023 teilnehmen, dürfen im gesamten Verpflichtungszeitraum 2023 bis 2027 kein Klärschlamm und keine Fäkalien ausgebracht werden.
Die bisherigen Regelungen, dass nur auf den in eine Agrarumweltmaßnahme einbezogenen Flächen kein Klärschlamm und Fäkalien ausgebracht werden dürfen, gelten für Betriebe mit ausschließlich Vertragsnaturschutzprogramm inkl. Erschwernisausgleich (VNP) sowie für Betriebe mit ausschließlich Verpflichtungsbeginn der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) vor 2023 weiterhin.
Das Merkblatt "Landwirtschaftliche Verwertung von Klärschlamm" fasst die wichtigsten Bestimmungen und fachlichen Vorgaben zusammen.
Landwirtschaftliche Verwertung von Klärschlamm (LfL-Information)
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