§§ AVDüV
Ausführungsverordnung DüV – rote Gebiete, gelbe Gebiete

Auszug aus der Gebietskulisse nach AV DüV 2021Zoombild vorhanden

AVDüV Gebietskulisse

Die Bayerische Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung ist unwirksam – rote und gelbe Gebiete sind ab sofort aufgehoben. Die Düngeverordnung (DüV) bleibt bestehen! Für alle Flächen gelten jetzt die „üblichen“ Regelungen der Düngeverordnung. Die zusätzlichen Auflagen und Erleichterungen in den roten und gelben Gebieten sind aufgehoben. Auch die Erleichterungen für bayerische Betriebe, die durch die AVDüV ermöglicht wurden, enden.
Alle Betriebe sind dennoch angehalten, zusätzlich zu den rechtlichen Mindestvorgaben weiterhin die erforderlichen Maßnahmen zum bestmöglichen Schutz des örtlichen Grund- und Oberflächenwassers umzusetzen! Denn die Ziele der Nitratrichtlinie und der Wasserrahmenrichtlinie müssen auch unabhängig von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erreicht werden.

Was hat das Bundesverwaltungsgericht am 24.10.2025 entschieden?

Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Bayerische Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung unwirksam ist.
Die bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage für die Bayerische Ausführungsverordnung, § 13a Abs. 1 DüV, genüge mangels hinreichender Regelungsdichte nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Grundrechts auf Eigentum und der Berufsfreiheit. Aus § 13a Abs. 1 DüV ergebe sich nicht mit hinreichender Bestimmtheit, welche Gebiete als belastet auszuweisen seien und infolgedessen verschärften Düngebeschränkungen unterliegen. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV GeA 2022) reiche dafür nicht aus, weil sie allein Behörden binde und keine Außenwirkung habe. Die grundlegenden Vorgaben für die Gebietsausweisung, die den Umfang der auszuweisenden Gebiete maßgeblich beeinflussen, müssten in einer Rechtsnorm mit Außenwirkung geregelt werden. Dazu gehörten insbesondere die Anforderungen an die Messstellendichte, die Art des für die Abgrenzung von unbelasteten und belasteten Gebieten anzuwendenden Verfahrens und die Frage, ob und in welchem Maße Flächen im Randbereich einbezogen werden, so das Bundesverwaltungsgericht.
Aus der Entscheidung resultiert, dass § 1 und § 2 der Bayerischen Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung (AVDüV) samt Anlagen und damit die aktuelle Ausweisung der roten und gelben Gebiete aufgehoben sind.

Was bedeutet die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts für die geplante Ausweisung der roten Gebiete zum 31.12.2025?

Die aktuelle Ausweisung ist aufgehoben, das Verfahren zur Neuausweisung wird gestoppt. Der Bund ist gefordert, neue Rechtsgrundlagen für die Neuausweisung zu schaffen.

Haben Landwirte damit vollständige Freiheit beim Düngen?

Nein, nur die zusätzlichen Maßnahmen in roten und gelben Gebieten, die im Landesrecht (§§ 1 und 2 der AVDüV) und Bundesrecht (§ 13a Abs. 2 DüV) festgesetzt wurden, gelten ab sofort und bis zur Schaffung der erforderlichen Rechtsgrundlage durch den Bund nicht mehr.
Alle übrigen Vorgaben der DüV gelten weiterhin! Auch sind weiterhin alle Vorgaben des Förderrechts zur Düngung einzuhalten.

Was bedeutet das konkret für die bayerischen Betriebe, die bisher rote Flächen bewirtschafteten?

Reduzierung der Gesamtsumme des ermittelten Stickstoffdüngebedarfs im Betriebsdurchschnitt der roten Flächen um 20 % entfällt im kommenden Düngejahr (DJ) 2025/2026

Alle Haupt- und Zweitfrüchte dürfen in der kommenden Düngesaison nach Bedarf gemäß DüV gedüngt werden.

Grenze 170 kg N/ha schlagbezogen

  • Die Grenze 170 kg Gesamt-N/ha und Jahr aus organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln schlagbezogen entfällt im kommenden DJ 2025/2026.
  • Vorsicht: Die Grenze 170 kg Gesamt-N/ha und Jahr (Kalenderjahr) betriebsbezogen bleibt gemäß DüV bestehen.

Sperrfristen

Mit Stichtag 24. Oktober 2025 gelten ausschließlich die Sperrfristen und Sperrfristverschiebungen für nicht rote Flächen.
Sperrfrist auf Grünland und mehrjährigen Feldfutterbau (Aussaat bis 15. Mai) von 01.11. – 31.01. bzw. abweichend für die aufgeführten Landkreise mit Verschiebung gemäß nachfolgender Tabelle:
Sperrfrist auf Grünland und mehrjährigem Feldfutter je Region Verschiebung der Sperrfrist im nicht roten Gebiet um zwei bzw. vier Wochen
Zwei Wochen
(15.11.2025 bis einschl. 14.02.2026)
Oberpfalz (gesamt), Oberfranken (gesamt), Unterfranken (gesamt), Lkr. Altötting, Lkr. Dachau, Lkr. Ebersberg, Lkr. Eichstätt, Lkr. Erding, Lkr. Freising, Lkr. Fürstenfeldbruck, Stadt Ingolstadt, Lkr. Mühldorf a. Inn, Lkr. Neuburg-Schrobenhausen, Lkr. Pfaffenhofen a. d. Ilm, Lkr. Freyung-Grafenau, Lkr. Kelheim, Stadt Landshut, Lkr. Landshut, Stadt Passau, Lkr. Passau, Lkr. Regen, Stadt Erlangen, Lkr. Erlangen-Höchstadt, Stadt Fürth, Lkr. Fürth, Lkr. Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim, Stadt Nürnberg, Lkr. Roth, Stadt Schwabach, Lkr. Weißenburg-Gunzenhausen, Lkr. Lindau (Bodensee)
Vier Wochen
(29.11.2025 bis einschl. 28.02.2026)
Lkr. Berchtesgadener Land, Lkr. Bad Tölz-Wolfratshausen, Lkr. Garmisch-Partenkirchen, Lkr. Landsberg a. Lech, Lkr. Miesbach, Stadt München, Lkr. München, Stadt Rosenheim, Lkr. Rosenheim, Lkr. Starnberg, Lkr. Traunstein, Lkr. Weilheim-Schongau, Stadt Ansbach, Lkr. Ansbach, Lkr. Nürnberger Land, Stadt Augsburg, Lkr. Augsburg, Lkr. Aichach-Friedberg, Lkr. Dillingen a. d. Donau, Lkr. Donau-Ries, Lkr. Günzburg, Stadt Kaufbeuren, Stadt Kempten (Allgäu), Stadt Memmingen, Lkr. Neu-Ulm, Lkr. Ostallgäu, Lkr. Unterallgäu, Lkr. Oberallgäu
Sperrfrist bei Festmist von Huf- und Klauentieren sowie Kompost von 01.12.2025 bis 15.01.2026alle Landkreise

Zusätzliche Einschränkung der Stickstoffdüngung mit Relevanz für Herbst 2025

  • Auf Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau dürfen im Zeitraum von 1. September bis Sperrfristbeginn maximal 80 kg N je Hektar aus flüssigen organischen Düngemitteln ausgebracht werden (anstatt 60 kg N/ha).
  • Die Einschränkung bei der Düngung über Festmist von Huf- und Klauentieren oder Komposte bei Zwischenfrüchten ohne Futternutzung auf nicht mehr als 120 kg N/ha entfällt.

Zusätzliche Einschränkung der Stickstoffdüngung mit Relevanz für Sommer/Herbst 2026 durch die Ackersperrfrist seit 01.10.2025

  • Verbot der N-Düngung zu Wintergerste im Herbst entfällt
  • Verbot der N-Düngung zu Winterraps im Herbst, wenn der verfügbare Bodenstickstoffgehalt mehr als 45 kg N je Hektar beträgt, entfällt
  • Verbot der Düngung von Zwischenfrüchten ohne Futternutzung entfällt

Anbau von Zwischenfrüchten vor allen Sommerkulturen

  • Sommerungen dürfen im Frühjahr 2026 mit Düngemitteln mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff gedüngt werden, auch wenn im Herbst des Vorjahres keine Zwischenfrucht angebaut wurde.
  • Vorsicht: Unabhängig davon sind alle GAB- und GLÖZ-Vorgaben aus dem Förderrecht einzuhalten, z.B. die Vorgabe GLÖZ 6, wonach eine Bodenbedeckung im Umfang von mindestens 80 Prozent einzuhalten ist.

Bodenstickstoffuntersuchung

Verpflichtende Nmin-Untersuchung entfällt, es können die veröffentlichten Nmin-Werte oder die Nmin-Simulation für die Düngeplanung des DJ 2025/2026 verwendet werden. Eine Nmin- oder EUF-Untersuchung bzw. die Simulation sind aber grundsätzlich sinnvoll und zu empfehlen.

Wirtschaftsdüngeruntersuchung

Die verpflichtende Wirtschaftsdüngeruntersuchung oder alternative Berechnung über das LfL-Lagerraumprogramm entfällt, ist aber weiterhin sinnvoll.

Was bedeutet das konkret für die bayerischen Betriebe, die bisher gelbe Flächen bewirtschafteten?

Anbau von Zwischenfrüchten vor allen Sommerkulturen

  • Sommerungen dürfen im Frühjahr 2026 mit Düngemitteln mit einem wesentlichen Gehalt an Phosphat gedüngt werden, auch wenn im Herbst des Vorjahres keine Zwischenfrucht angebaut wurde oder Stoppelbrache einer Getreidevorfrucht stehen blieb
  • Vorsicht: Unabhängig davon sind alle GAB- und GLÖZ-Vorgaben aus dem Förderrecht einzuhalten, z.B. die Vorgabe GLÖZ 6, wonach eine Bodenbedeckung im Umfang von mindestens 80 Prozent einzuhalten ist.

Erweiterte Abstände zu Oberflächengewässern

  • Entfallen mit Stichtag 24. Oktober 2025
  • Vorsicht: Die Gewässerabstände der DüV und die Gewässerabstände aus anderen Rechtsbereichen gelten weiterhin, z.B. nach GAPKomV von 3 Metern.

Was bedeutet das Urteil für Betriebe, die bisher von den Erleichterungen der AVDüV profitiert haben?

  • Erleichterungen bei den Aufzeichnungspflichten nach § 3 AVDüV enden mit deren Außerkrafttreten zum 31.12.2025
  • Ab dem 01.01.2026 gelten die Regelungen für die Aufzeichnungspflichten der DüV, Ausnahmen von der Aufzeichnungspflicht gelten dann nur noch für Betriebe, die
    • die abzüglich von Flächen nach § 10 Absatz 3 Nummer 1 und 2 DüV weniger als 15 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche (LF) bewirtschaften
    • und zugleich höchstens auf 2 Hektar Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbauen
    • und zugleich einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 750 kg Stickstoff je Betrieb aufweisen
    • und keine außerhalb des Betriebes anfallenden Wirtschaftsdünger sowie organischen und organisch-mineralischen Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, übernehmen und aufbringen.
  • Auch die Erleichterungen für die Mindestlagerkapazitäten nach § 3 AVDüV enden mit Ablauf des 31.12.2025
    • Für Betriebe, die keine Flächen in den ehemals roten oder gelben Gebieten haben und weniger als 20 % ihrer Flächen in Wasserschutzgebieten liegen und die bei Rinderhaltung größer 3 GV/ha im Betrieb, wenn sie über ausreichend eigene Grünland- oder Dauergrünlandflächen für die ordnungsgemäße Aufbringung der anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger verfügen, galt auf Grund der Ausnahmeregelung in der AVDüV eine Mindestlagerkapazität von 6 Monaten. Nach den Vorgaben der DüV sind ab dem 01.01.2026 nun ausnahmslos bis zu 9 Monate Mindestlagerkapazität vorgeschrieben. Die genaue Berechnung kann über das LfL-Lagerraumprogramm oder den LfL-Biogasrechner (bei Zeile 13 „Betrieb mit Erleichterungen“ ist in den Programmen immer „Nein“ anzugeben).