Kulturlandschaft und Biodiversität
Förderung: Bayerischer Streuobstpakt und aktuelle Förderprogramme für Streuobst in Bayern

Bayerischer Streuobstpakt

Der Bayerische Streuobstpakt wurde am 18. Oktober 2021 von der Bayerischen Staatsregierung und acht Verbänden unterzeichnet. Ziel ist, den derzeitigen Streuobstbestand in Bayern zu erhalten sowie darüber hinaus bis 2035 zusätzlich eine Million Streuobstbäume neu zu pflanzen.

Änderungen der Förderprogramme für Streuobst

Der größte Anteil der geplanten Finanzmittel für den Bayerischen Streuobstpakt sind für den Ausbau der Streuobstförderung über die staatlichen Förderprogramme vorgesehen:
  • Das neue Programm "Streuobst für alle!" der Ämter für Ländliche Entwicklung fördert die Pflanzung von Streuobstbäumen seit Oktober 2022.
  • Die Verbesserungen für Streuobst über die Bayerischen Agrarumweltmaßnahmen Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) und Vertragsnaturschutzprogramm (VNP), sind mit der Einführung der KULAP-Maßnahme I82 "Pflege von Streuobstbäumen" umgesetzt:
    • Änderung der KULAP-Maßnahme B57 "Erhaltung von Streuobstbäumen" in die neue Maßnahme K78 "Erschwerte Bewirtschaftung" und Erhöhung der bisherigen Förderprämie von 8 Euro auf 12 Euro pro Baum.
    • Beibehaltung der Baumprämie in der VNP-Maßnahme Q07 von 12 Euro; Änderung der erforderlichen Mindeststammhöhe auf 1,40m.
    • Die Pflege von Streuobstbäumen wurde neu ins KULAP mit aufgenommen (Maßnahme I82).
  • Mit der Anpassung der Landschaftspflege- und Naturpark-Richtlinie (LNPR) seit November 2022 wurde die Förderung für Streuobst deutlich erweitert. Über die LNPR wird die Neupflanzung, der Ersatz sowie die Pflege von Streuobstbäumen aller Altersklassen bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben über Förderpauschalen gefördert. Ein Fokus liegt weiterhin auf der Durchführung von mehrjährigen, komplexeren Projekten in Streuobst-Schwerpunktgebieten. Zusätzlich ist die Förderung zur Errichtung und Pflege von Lehr- und Erlebnispfaden möglich.

Aktuelle Förderprogramme für Streuobst in Bayern

Die Förderung von Streuobstbeständen ist in Bayern für folgende Bereiche möglich

  • Förderung von Neuanlage, Ersatz und Pflege von Streuobstbäumen
  • Förderung der Erhaltung von Streuobstwiesen und -beständen
  • Förderung der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Streuobst
  • Förderung von Streuobstprojekten und sonstigen Maßnahmen
  • Förderung im Bereich Umweltbildung und Erlebnisangebote

Bitte beachten Sie

  • Diese Seiten dienen dem Überblick über die aktuellen Förderprogramme, die für den Streuobstbereich prinzipiell in Anspruch genommen werden können.
  • Es besteht dabei kein Anspruch auf Vollständigkeit.
  • Rechtsverbindliche Auskünfte erhalten Sie bei den angegebenen zuständigen Stellen.
Bitte wenden Sie sich mit ihren Förderfragen an die angegebenen zuständigen Stellen.

Förderprogramm Streuobst für alle

Streuobst für alle! unterstützt die Pflanzung von Streuobstbäumen und fördert den Kauf von hochstämmigen Obstgehölzen.

Wer wird gefördert?

  • Kommunen
  • Vereine und Verbände
Die Bäume können unentgeltlich an Privatpersonen, Schulen, Landwirte … weitergegeben werden.

Was wird gefördert?

  • Bruttokaufpreis der Obstbäume mit bis zu 45 Euro pro Baum
  • mindestens 10 und maximal 100 Bäume je Antrag

Bayerische Landschaftspflege- und Naturparkrichtlinien (LNPR)

Über die Landschaftspflege- und Naturparkrichtlinien werden insbesondere gestaltende und erhaltende Maßnahmen für geschützte, im Bestand gefährdete Arten und ihre Lebensräume gefördert, zum Beispiel investive Maßnahmen zum Erhalt und zur Verbesserung, Entwicklung und Neuschaffung von ökologisch wertvollen Lebensräumen.
In vielen Fällen kann die Neuanlage von Streuobstwiesen oder die Nachpflanzung in Altbeständen oder die Pflege und Entwicklung von Streuobstwiesen über die Mittel der Landschaftspflege- und Naturparkrichtlinien gefördert werden. Die Förderung ist aber vom naturschutzfachlichen Wert des Bestands bzw. von den naturschutzfachlichen Rahmenbedingungen (zum Beispiel Lage in einem Naturschutzgebiet oder Natura-2000-Gebiet) abhängig.

Wer wird gefördert?

  • Flächenbesitzer oder -eigentümer (Privatpersonen)
  • Verbände und Vereine des Naturschutzes und der Landschaftspflege (zum Beispiel bayerische Landschaftspflegeverbände, Naturparke, Gartenbauvereine)
  • Kommunen

Was wird gefördert?

  • Förderung projektbezogen in der Regel bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für in der LNPR aufgeführten Maßnahmen und Gebietskulissen. Zu den Maßnahmen gehören Neupflanzungen und die Pflege von Streuobstwiesen. Die Projekt-Förderung hängt von der fachlichen Einschätzung der Naturschutzverwaltung ab.
  • Mindestvolumen der förderfähigen Gesamtausgaben 5.000 Euro
  • Verschiedene Landschaftspflegeverbände, Naturparke bzw. andere Organisationen fassen kleinere Einzelmaßnahmen, welche das Mindestvolumen von 5.000 Euro nicht erreichen, zu einem Antrag zusammen.
Information und Antragstellung

Untere Naturschutzbehörden am jeweiligen Landratsamt, je nach Region fachliche Hilfe durch die Kreisfachberater für Gartenkultur und Landespflege, Landschaftspflegeverbände oder die Naturschutzverbände

Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP, Maßnahme I82) Streuobstpflege

Wer wird gefördert?

  • Antragsberechtigt sind Inhaber von landwirtschaftlichen Betrieben mit Hofstelle, Gartenbau- und Sonderkulturbetriebe, Weinbaubetriebe, Alm- und Weidegenossenschaften unter bestimmten Voraussetzungen.
  • Keine Förderung von öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften und Teilnehmergemeinschaften.
    Voraussetzung:
    • Einhalten der allgemeinen KULAP-Förderauflagen gemäß Merkblatt zu den Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM)

Was wird gefördert?

  • Förderung der Pflege von Streuobstbäumen über Pflegepauschalen
    Voraussetzung: Die zu pflegenden Streuobstbäume sind im Jahr der Antragstellung in die KULAP-Maßnahme B57 bzw. K78 einbezogen und durch eine Digitalisierung ihres Standortes eindeutig bestimmbar. Die Pflege dieser Bäume wurde im Verpflichtungszeitraum noch nicht im Rahmen dieser Maßnahme gefördert.

Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP, Maßnahme I84) Agroforst

Wer wird gefördert?

  • Antragsberechtigt sind Inhaber von landwirtschaftlichen Betrieben mit Hofstelle, Gartenbau- und Sonderkulturbetriebe, Weinbaubetriebe, Alm- und Weidegenossenschaften unter bestimmten Voraussetzungen.
  • Keine Förderung von öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften und Teilnehmergemeinschaften.
    Voraussetzung:
    • Einhalten der allgemeinen KULAP-Förderauflagen gemäß Merkblatt zu den Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM)

Was wird gefördert?

  • Investive Förderung zur Einrichtung von Agroforstsystemen auf Acker und Dauergrünland, mit dem vorrangigen Ziel der Rohstoffgewinnung (zum Beispiel Holz) oder der Nahrungsmittelproduktion.
  • Der Fördersatz beträgt 65 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Höhe der Zuwendung beträgt unter anderem bis zu 5.271 € je Hektar Gehölzstreifen bei Pflanzung von Baumarten, die in der Nahrungsmittel- oder Stamm-/Wertholzproduktion oder für beide Zwecke genutzt werden, einschließlich Sträuchern zur Unterpflanzung.
  • Mindestfördersumme: 2.500 €.

Aktion "Mehr Grün durch ländliche Entwicklung"

Die Aktion "Mehr Grün durch ländliche Entwicklung" fördert die Neupflanzung von Obstbäumen, Hecken, Alleen, Baumreihen, Feldgehölzen und dergleichen in Verfahren der ländlichen Entwicklung.

Wer wird gefördert?

  • Grundstückseigentümer
  • Gemeinden

Was wird gefördert?

  • Förderung des Pflanzmaterials (Pflanzen, Pflöcke, Zäunung etc.) zu 100 Prozent
  • Pflanzarbeiten erfolgen in Eigenleistung bzw. sind nicht förderfähig
Bei Interesse an der Aktion "Mehr Grün" teilzunehmen, wenden Sie sich an Ihren Vorstand der Teilnehmergemeinschaft oder das zuständige Amt für Ländliche Entwicklung (ALE).
Information und Antragstellung

(nur durch persönliche Kontaktaufnahme)

Ämter für Ländliche Entwicklung Externer Link

FlurNatur

Auf Flächen ohne Verfahrensbezug der Ländlichen Entwicklung können Maßnahmen zur Anlage und Gestaltung von Struktur- und Landschaftselementen gefördert werden. Die geförderten Maßnahmen verfolgen das Ziel, die Biodiversität zu steigern, und können dabei inhaltlich auch über die Anlagen von Streuobstwiesen hinaus gehen.
Gefördert werden Maßnahmen, die sich aus einem Gesamtkonzept ableiten lassen (zum Beispiel Landschaftsplan, Arten- und Biotopschutzprogramm, Gewässerentwicklungsplan oder Ähnliches).

Wer wird gefördert?

  • Gemeinden und Gemeindeverbände
  • Öffentlich-rechtliche Wasser- und Bodenverbände und vergleichbare Körperschaften des öffentlichen Rechts
  • Natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten Rechts

Was wird gefördert?

  • Bis zu 75 % der zuwendungsfähigen Kosten bei einem Zuwendungsbedarf von mindestens 3.000 Euro bis maximal 50.000 Euro
  • Maßnahmen zur Erhöhung der biologischen Vielfalt, die sich aus einem Gesamtkonzept ableiten lassen
Information und Antragstellung
Die Mitarbeiter der Sachgebiete F2 der Ämter für Ländliche Entwicklung beraten gerne zu Fragen rund um die Fördermöglichkeiten von FlurNatur, insbesondere der Verfügbarkeit eines geeigneten Gesamtkonzeptes.

Antragstellung – StMELF Externer Link