Jahresbezogene Informationen im Bereich Düngung
Während des Jahres werden situationsbezogen Informationen zur Düngung bekannt geben. In machen Jahren sind als Reaktion auf eine Gesetzeslage oder Extremwetterlage auch Ausnahme- oder Sonderregelungen erforderlich.
Sonderregelungen gelten nur für einen konkreten Zeitraum und für den genannten Sachverhalt. Eine Übertragung in andere Bereiche ist unzulässig.
2024
Witterungsereignisse Ende Mai/Anfang Juni
Die Entscheidung, ob die örtlichen Witterungsverhältnisse zu einem höheren Düngebedarf und damit zur erforderlichen Nachdüngung führen, obliegt dem Landwirt.
Der Düngebedarf muss nicht neu berechnet werden, jedoch muss dies in den Düngeaufzeichnungen (handschriftlicher Hinweis "witterungsbedingt" ausreichend) vermerkt werden.
2021
Bei Hagelschäden mit Totalausfall ist folgendes zu beachten
Die ausgebrachte P-Menge wird zu 100 % bei der Düngebedarfsermittlung der Folgekultur angerechnet.
2020
Verschiebung der Sperrfristen auf Grünland, Dauergrünland und mehrjährigem Feldfutterbau
Grünland: Wo darf im November noch gedüngt werden? (BLW, 210. Jd. (2020), Heft 42, Seite 35) 165 KB
Vorzeitiger Kulturwechsel aufgrund der Spätfröste im Mai
Für die Düngebedarfsermittlung der Folgekultur gilt:
- Steht die Folgekultur im Mehrfachantrag, ist die Düngebedarfsermittlung für Hauptfrucht in den verfügbaren Programmen zu erstellen.
- Erfüllt die Folgekultur die Bedingungen einer Zweitfrucht, ist die Düngebedarfsermittlung für Zweitfrüchte mit den neuen Vorgaben der DüV (ohne Ausbringverluste, höhere Mindestwirksamkeit von org. Düngern) zu rechnen. Ein Excelprogramm steht zur Verfügung.
- Wurde die frostgeschädigte Kultur kurz vor dem Spätfrost noch gedüngt, konnte der Dünger von der Kultur nicht mehr aufgenommen werden. Somit steht diese Düngegabe der nachfolgenden Kultur zur Verfügung. Dies sollte bei der Düngeplanung der Folgekultur berücksichtigt werden.
Als Nährstoffgehalt für die gerntete Kultur können die Basisdaten (z.B. GPS Gerste) verwendet werden. Es können auch eigene Werte verwendet werden, wenn die Nährstoffe entsprechende untersucht wurden.
Änderung der Düngeverordnung 2020
- Wegfall der Nährstoffbilanz, stattdessen Aufzeichnung der tatsächlichen Düngung innerhalb von 2 Tagen nach der erfolgten Düngung:
- Neben der Schlagbezeichnung, Bewirtschaftungseinheit und der Schlaggröße sind die Düngerart, die Ausbringmenge und die Gesamtmenge des ausgebrachten Stickstoffs und des Phosphats aufzuzeichnen.
- Bei Weidehaltung ist die Zahl der Weidetage sowie die Art und Zahl der Tiere nach Abschluss der Weidehaltung aufzuzeichnen.
- Die Aufzeichnungen können formlos (z.B. handschriftlich) erfolgen (siehe Muster-Formblatt). Ab 2021 wird die Aufzeichnung direkt in der EDV-Anwendung zur Düngebedarfsermittlung der LfL möglich sein.
- Erweiterung der Sperrfristen für Festmist von Huf- und Klauentieren und Kompost (1.12.-15.01.)
- Neue Sperrfrist für Phosphatdünger mit mehr als 0,5 % Phosphat in der Trockenmasse (1.12.-15.01.)
- Begrenzung der Düngung von Grünland und mehrjährigem Feldfutterbau mit flüssigen organischen Düngern auf 80 kg N/ha ab 01.09.
- Erweiterung der Gewässerabstände bei zum Gewässer hin geneigten Flächen
2019
Verschiebung der Sperrfristen auf Grünland, Dauergrünland und mehrjährigem Feldfutterbau
Grünland: Wo darf im November noch gedüngt werden? (BLW, 209. Jg. (2019), Heft 42, Seite 39) 162 KB
Sonderregelungen zur Trockenheit 2019
Nährstoffbilanzierung Kalenderjahr 2019 bzw. Wirtschaftsjahr 2019/20
Der Ertrag aus dem Jahr 2019 ist in der Nährstoffbilanz wie folgt anzugeben werden:
- Bei Nicht-Grobfutterflächen (z. B. Getreide, Zuckerrübe):
- Der Ertrag des Jahres 2019 ist mit den tatsächlichen Werten in der Bilanz anzugeben. Sollten die Kontrollwerte der Bilanz durch die trockenheitsbedingten Minderträge nicht eingehalten werden können und das durch eine Kontrolle festgestellt werden, wird das durch das Fachzentrum für Agrarökologie bei der Beurteilung, ob eine Beratungspflicht besteht, berücksichtigt.
- Grobfutterflächen für Wiederkäuer (z. B.: Rinder, Schafe, Ziegen, Damwild):
- In der Nährstoffbilanz nach DüV wird der Grobfutterertrag aus der Grobfutteraufnahme der Tiere berechnet. Wenn aufgrund der oben genannten Trockenheit der Grobfutterertrag voraussichtlich nicht ausreicht, können zusätzliche Grobfutterzugänge(oder fehlende Grobfutterverkäufe) notwendig sein. Die zusätzlichen Zukaufsmengen müssen in der Bilanz nicht angegeben werden. Allerdings müssen diese Zukäufe schriftlich dokumentiert und dem Ausdruck der Nährstoffbilanz beigelegt werden.
- Andere Grobfutterflächen: siehe Nicht-Grobfutterflächen
Ausnahmeregelung für die erste Düngegabe im Frühjahr 2019
Die erste Düngegabe kann somit ausnahmsweise ohne vorherige schriftliche Düngebedarfsermittlung erfolgen. Als Orientierung zur Bemessung der Ausbringmenge sind in diesem Fall die veröffentlichten Nmin-Werte heranzuziehen. Die schriftliche Düngebedarfsermittlung ist aber unverzüglich und spätestens bis 15. März nachzuholen, sobald die Untersuchungsergebnisse vorliegen und das Onlineprogramm zur Bedarfsermittlung zur Verfügung steht.
2018
Sonderregelungen zur Trockenheit 2018
Aufgrund dieser Trockenheitsschäden wurden folgende Sonderregelungen beschlossen:
Nährstoffbilanzierung Kalenderjahr 2018 bzw. Wirtschaftsjahr 2018/19
Der Ertrag aus dem Jahr 2018 kann in der Nährstoffbilanz ausnahmsweise wie folgt angegeben werden:
- Bei Nicht-Grobfutterflächen (z. B. Getreide, Zuckerrübe):
- Als Ertrag 2018 kann der Durchschnitt der tatsächlichen Erträge der letzten drei Jahre, die in den Nährstoffbilanzen anzugeben waren, angesetzt werden.
- Grobfutterflächen für Wiederkäuer (z. B.: Rinder, Schafe, Ziegen, Damwild):
- In der Nährstoffbilanz nach DüV wird der Grobfutterertrag aus der Grobfutteraufnahme der Tiere berechnet. Wenn aufgrund der oben genannten Trockenheit der Grobfutterertrag voraussichtlich nicht ausreicht, können zusätzliche Grobfutterzugänge notwendig sein. Die zusätzlichen Zukaufsmengen müssen in der Bilanz nicht angegeben werden. Allerdings müssen diese Zukäufe schriftlich dokumentiert und dem Ausdruck der Nährstoffbilanz beigelegt werden.
- Andere Grobfutterflächen: siehe Nicht-Grobfutterflächen
Sonderregelung bei vorzeitigem Raps-Umbruch 2018
Liegt keine Getreidevorfrucht vor und wird Gerste angebaut, ist dies ausnahmsweise kein Verstoß. Kann keine Gerste gebaut werden, ist ausnahmsweise auch die Aussaat anderer Kulturen (z. B. Winterweizen, Triticale) zulässig.
Bei der Düngebedarfsermittlung 2019 sind die ausgebrachten Stickstoffmengen zu Winterraps entsprechend zu berücksichtigen.
Bilder zur Trockenheit 2018
Weitere Informationen