Düngerecht
Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger (WDüngV)

Gesetztesvorgaben im Bereich Düngung

Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger (Verbringungsverordnung – WDüngV)

Die WDüngV gilt für das Inverkehrbringen (Abgeben), das Befördern und die Übernahme (Aufnehmen) von Wirtschaftsdüngern aller Art sowie von Mischungen mit diesen Stoffen und für Betriebe, die im Kalenderjahr insgesamt mehr als 200 Tonnen Frischmasse in Verkehr bringen, befördern und aufnehmen.
Für den Vollzug der Verordnung ist in Bayern die Landesanstalt für Landwirtschaft – Institut für Ökologischen Landbau, Bodenkultur und Ressourcenschutz (LfL-IAB) die zuständige Behörde.

Verordnungstext und Erläuterungen

Formulare

Aufzeichnung

Es besteht Aufzeichnungspflicht (§ 3) für Abgeber, Beförderer und Empfänger nach Abschluss des Inverkehrbringens. Nachfolgendes Formular der Aufzeichnung ist nur für die eigenen Unterlagen bestimmt.

Meldung bzw. Mitteilung

Es besteht Meldepflicht (§ 4) für Empfänger von Importen aus anderen Bundesländern oder dem Ausland. Alle gewerbsmäßigen Inverkehrsbringer haben Mitteilungspflicht (§ 5). Für die Meldung bzw. Mitteilung an die zuständige Behörde (LfL-IAB) stehen Formulare zur Verfügung.

Import von Wirtschaftsdüngern nach Bayern aus einem anderen Bundesland bzw. aus dem Ausland

§ 4 Formular zur Empfänger-Meldung von Wirtschaftsdünger-Importen Externer Link

Gewerbsmäßiges Inverkehrbringen von Wirtschaftsdüngern

§ 5 Formular zur Mitteilung durch den Inverkehrbringer Externer Link