Institut für Pflanzenschutz
Jahresbericht 2023 – Phytosanitäre Kontrollen bei Ein und Ausfuhr

Mit dem Begriff der Pflanzengesundheit sind alle Vorkehrungen verbunden, die die Einschleppung und Verbreitung von Schadorganismen an Pflanzen verhindern, die in einem bestimmten Gebiet nicht vorkommen, die aber bei ihrem Auftreten Schäden erwarten lassen. Das Spektrum umschließt alle Schadorganismen wie zum Beispiel Insekten, Pilze, Bakterien sowie auch andere Mikroorganismen oder Viren. Derart potentielle Schaderreger werden EU-weit als Quarantäneschädlinge bezeichnet und unterliegen EU-weit einheitlichen Regelungen. Diese zielen darauf ab einen verbesserten phytosanitären Schutz der Union zu erreichen.

Einfuhr: Phytosanitäre Überwachung von aus Drittländern importierten geregelten Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen

Amtliche Pflanzengesundheitskontrolle

Pflanzenkrankheiten und -schädlinge können mit lebenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen sowie u.a. mit Erdanhang aus dem Ausland eingeschleppt werden. Das Auftreten bislang nicht bekannter Krankheiten oder Schädlinge führt aufgrund meist fehlender oder eingeschränkter Bekämpfungsmöglichkeiten zu erheblichen Schäden an Pflanzen, der Pflanzenproduktion bzw. auch an Ökosystemen. Die amtliche Pflanzengesundheitskontrolle hat in ihrer Funktion sicherzustellen, dass der Warenfluss von geregelten Erzeugnissen (Obst, Gemüse, Pflanzen, Saatgut sowie Vermehrungsmaterial, Schnitt und Rundholz), die potentiell Träger von Schadorganismen sein können, Kontrollen unterzogen wird. Er stellt damit sicher, dass aus Drittländern importierte Waren den gesundheitlichen Anforderungen genügen und frei von pathogenen Risiken eingeführt werden. Hierzu werden die nach den Regelungen der EU charakterisierten Waren zum Zeitpunkt ihres physischen Eintreffens (EU-Außengrenze, Seehafen, Flughafen) auf das Auftreten von Schadorganismen untersucht. Amtliche Pflanzengesundheitskontrollen sind somit Bestandteil eines weltweit etablierten Systems gezielter Prüfungen, die einer unkontrollierten Verbreitung von Schadorganismen vorbeugen. In Deutschland sind hierfür originär die Pflanzenschutzdienste der Bundesländer zuständig.

Einfuhrkontrollen

Einfuhrkontrolle an IngwerknollenZoombild vorhanden

phytosanitäre Einfuhrkontrolle von Ingwerknollen, Herkunft Peru

Im Rahmen der Pflanzengesundheitskontrolle werden die Waren einschließlich des für den Import maßgebenden Pflanzengesundheitszeugnisses dem Pflanzenschutzdienst zum Zeitpunkt der Einfuhr angemeldet. Das Ergebnis dieser Kontrollen entscheidet über die Einfuhrfähigkeit der Waren. Die Pflanzengesundheitskontrolle als solches umfasst neben einer Dokumentenkontrolle (Prüfung der sendungsspezifischen Begleitdokumente inkl. Pflanzengesundheitszeugnis) eine Nämlichkeitskontrolle zur Identifizierung des Sendungsinhalts sowie einer physischen Untersuchung der eingeführten Pflanzen. Im Kalenderjahr 2023 wurden der Einlassstelle Flughafen München 444 gewerbliche Sendungen von zeugnis- und untersuchungspflichtigen Waren übermittelt. Eine Lieferung mit Pflanzen fiel aufgrund fehlender Angaben im Pflanzengesundheitszeugnis auf. Die betroffenen Waren wurden nicht zur Einfuhr zugelassen.
In bestimmten Fällen, soweit das Auftreten von Krankheiten bzw. Schädlingen nicht zweifelsfrei auf den ersten Blick erkannt werden kann, werden von Seiten des Pflanzenschutzdienstes Proben für weitere labordiagnostische Untersuchungen gezogen und analysiert. Darunter 13 Sendungen importierten Ingwers mit Herkunft Peru, Brasilien, Madagaskar und Ghana, 1 Sendung Curcuma aus Peru sowie 1 Sendung mit Maissaatgut aus Mexiko. Die sich anschließenden Laboruntersuchungen auf Schadorganismen verliefen ohne Befund.
Gleichermaßen erfolgten in Zusammenarbeit mit den Zolldienststellen an den Flughäfen München, Nürnberg sowie Memmingerberg Schwerpunktkontrollen von im Reiseverkehr mitgeführten Gepäck auf Pflanzen bzw. weitere geregelte Erzeugnisse. Die Feststellung von Verstößen gegen die einschlägigen EU-Verordnungen führte dazu, dass die betroffenen Waren nicht zur Einfuhr zugelassen werden konnten. In diesem Zusammenhang wurden insgesamt 534 Beanstandungen ausgesprochen. Als primärer Beanstandungsgrund ist das Fehlen der für den Import erforderlichen Pflanzengesundheitszeugnisse zu nennen. Darüber hinaus unterlagen einige der im Reisegepäck mitgeführten Waren wie z.B. Wein- und Zitrusblätter aber auch mitgeführte Kartoffeln einem Einfuhrverbot. Zahlenmäßig am häufigsten erfolgten Beanstandungen für Importe aus der Türkei (192), Vietnam (79), Thailand (46), Ägypten (18) sowie aus dem Kosovo (18).
Neben der Abfertigung von Waren an der Grenzeinlassstelle am Flughafen München erging für 19 Sendungen eine dezentrale Abfertigung am hierfür benannten Kontrollort. Diese erfolgte ausnahmslos für Sendungen von Rundholz mit Juglans nigra, Ulmus americana sowie Ulmus rubra mit Herkunft aus den Vereinigten Staaten von Amerika. Aufgrund des Transports der Waren im Container kann die phytosanitäre Einfuhrkontrolle am Ort der Entladung effektiver und umfänglicher umgesetzt werden. Alle Sendungen wurden ohne Beanstandung zur Einfuhr zugelassen.
Die Vielzahl der vom Pflanzenschutzdienst durchgeführten Kontrollen an geregelten Waren zielen darauf ab, den phytosanitären Schutz der Union zu verbessern und so die Gesunderhaltung von Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen und deren Produktionssysteme sicherzustellen.

Phytosanitäre Überwachung von Verpackungsholz

Neben den phytosanitären Kontrollen geregelter Waren am Grenzeinlassort bzw. Kontrollort stellt die Überwachung von Verpackungsholz einen weiteren wichtigen Aspekt phytosanitärer Einfuhrkontrollen dar. Aus Holz hergestellte Ladungsträger sind international als kostengünstige, leicht verfügbare Transportmittel im Einsatz. Ein phytosanitäres Risiko für aus Vollholz hergestelltes Verpackungsholz besteht insbesondere für zusammen mit den Ladungsträgern verschleppte holzschädigende Schadorganismen. Aufgrund dieses Risikos unterliegt aus Rohholz hergestelltes Verpackungsholz den Anforderungen des internationalen Standards ISPM Nr. 15.
Zur Vermeidung einer Verbringung forstrelevanter Schadorganismen unterzieht der Pflanzenschutzdienst Bayern Sendungen in Begleitung mit Verpackungsholz sowohl am Flughafen als auch in der Fläche Bayerns umfangreichen Kontrollen. Verpackungsholz in Gebrauch ist nach der delegierten Verordnung (EU) 2019/2125 einer phytosanitären Einfuhrkontrolle zu unterziehen, soweit es bei der Einfuhr für Warenarten verwendet wird, die auf einer im Bundesanzeiger veröffentlichten Risikowarenliste für Verpackungsholz oder in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/127 aufgeführt ist. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/127 regelt bis 31.12.2023 den Import von spezifizierten Waren aus China, Weißrussland und Indien, soweit diese in Verbindung mit Verpackungsholz aus Vollholz eingeführt werden. Vorrangig erfolgt die Kontrolle der Verpackungshölzer am Einlassort. Alternativ kann auf Antrag des Einführers ein dezentraler Kontrollort für die Abfertigung der Waren beantragt werden. Die Bewilligung der zum Zweck der Entladung und Kontrolle genutzten Flächen liegt in der Verantwortung und Zuständigkeit des Pflanzenschutzdienstes. Die in der Fläche durchgeführten Einfuhrkontrollen werden in Bayern durch Mitarbeiter der Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bereich Forsten, durchgeführt. Im Rahmen der Einfuhrkontrollen werden die hölzernen Ladungsträger auf die Konformität zum ISPM Nr. 15 sowie auf deren Befallsfreiheit auf Schadorganismen (Nachweis von Bohrmehl bzw. Borgängen, Larven bzw. lebende Adulte) geprüft.
Einfuhrkontrolle von VerpackungsholzZoombild vorhanden

Einfuhrkontrolle von Verpackungsholz am Flughafen

Gemäß DVO 2021/127 kamen in Bayern insgesamt 657 Sendungen entsprechender Waren zur Einfuhr (2022: 591 Sdg.; 2021: 609 Sdg.). 453 Sendungen entstammten chinesischer Herkunft, 204 Sendungen wurden aus Indien eingeführt. Gemäß Verordnung unterliegen Importe einer Kontrollquote von mindestens 15%. Bayernweit wurden 308 der angemeldeten Sendungen einer physischen Einfuhrkontrolle unterzogen (47%). Im Rahmen der durchgeführten Kontrollen erfolgte in zwei Fällen eine Beanstandung des begleitenden Verpackungsholzes. In einem Fall aufgrund des Nachweises eines lebenden Schadorganismus (Stromatium longicorne) sowie in einem weiteren Fall aufgrund des Fehlens der maßgebenden Markierung gemäß ISPM Nr. 15.
Für die in der national gültigen Risikowarenliste enthaltenen Warenarten kamen 63 Sendungen in Begleitung von Verpackungsholz zur Einfuhr. Hiervon wurden 37 Sendungen physisch beschaut (59%). Für zwei Sendungen erbrachte die Kontrolle des Verpackungsholzes den Nachweis lebender Schadorganismen (Ahasverus advena; sowie eine lebende Larve aus der Familie der Bostrichidae (Bohrkäfer)). Die bemängelten Ladungsträger wurden der ordnungsgemäßen Vernichtung (Verbrennung) zugeführt. Ebenso wie Paletten einer weiteren Sendung aufgrund der Feststellung einer nicht ISPM 15 konformen Markierung.

Export: phytosanitäre Ausfuhrkontrolle

Der weltweite Export von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen in Drittländer unterliegt phytosanitären Anforderungen. Werden Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse im internationalen Handel in Nicht-EU-Mitgliedsländer exportiert, so sind die von den jeweiligen Empfangsländern festgelegten Einfuhrbestimmungen zu berücksichtigen. Die von Seiten der Zielländer definierten Einfuhrbestimmungen legen fest, welche Anforderungen die Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse bei deren Ausfuhr erfüllen müssen bzw. unter welchen Bedingungen ein Export stattfinden kann. Der Pflanzenschutzdienst unterzieht hierzu die im Zielland einer Regelung unterworfenen Waren noch am Herkunftsort einer phytosanitären Ausfuhrkontrolle. Soweit die Bestimmungen als erfüllt erachtet werden können, stellt der amtliche Pflanzengesundheitsdienst ein sogenanntes Pflanzengesundheitszeugnis aus, anhand dessen die Quarantänebestimmungen des Ziellandes bestätigt werden. Pflanzengesundheitszeugnisse dokumentieren somit sendungsspezifisch die phytosanitäre Unbedenklichkeit. Als amtlich beglaubigtes Dokument begleitet dieses bislang physisch die Waren auf ihrem Weg ins Zielland.

ePhyto

Neben der Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen in Papierform stellt der Pflanzenschutzdienst der Länder seit 2023 auch Pflanzengesundheitszeugnisse in elektronischer Form (ePhyto) bereit. Als elektronisches Zertifikat stellen ePhytos eine sichere und auch effiziente Alternative zum Pflanzengesundheitszeugnis in Papierform (PGZ) dar. Zu diesem Zweck wurde das deutschlandweit einheitliche, webbasierte Antragsportal PGZ-Online erweitert. Die Ausstellung eines elektronischen Pflanzengesundheitszeugnisses seitens der Behörden setzt dabei voraus, dass die nationale Pflanzenschutzorganisation des Ziellandes elektronische Zertifikate empfangen kann und an einen sog. IPPC-Hub angebunden ist, mittels dem die Zertifikate übertragen werden.
Als ePhyto ersetzt dieses das bislang in Papierform ausgestellte und dem Antragsteller ausgehändigte Pflanzengesundheitszeugnis. Die Dokumentation der phytosanitären Anforderungen des Ziellandes in der Form eines ePhytos bzw. Papier-PGZs ist abhängig vom Verwendungszweck und liegt im Ermessensspielraum der Behörde. Als elektronisches Dokument ist dieses vor Verlust oder Beschädigung geschützt und steht bereits unmittelbar nach Ausstellung dem Pflanzenschutzdienst im Zielland online zur Verfügung. Im Rahmen der Pilot- und ersten Anwendungsphase konnten ePhytos erstmals für Exporte in die USA bereitgestellt werden. Zwischenzeitlich erfolgt der Export geregelter Waren in die USA fast ausnahmslos in Form von elektronischen Zertifikaten. Seit Einführung des Systems im Frühjahr 2023 wurden durch den PSD Bayern bislang 1.870 ePhytos ausgestellt (14 % aller bearbeiteten Zertifikate). Weitere Zielländer befinden sich in der Testphase und werden sukzessive in die Übermittlung von ePhytos eingebunden.

Phytosanitäre Ausfuhrkontrollen

Für den Export pflanzlicher Erzeugnisse in Drittländer wurden dem Pflanzenschutzdienst Bayern im Jahr 2023 insgesamt 13.474 Anträge übermittelt und bearbeitet. Zum Zweck der amtlichen Attestierung konnten den Antragstellern 12.383 Pflanzengesundheitszeugnisse, bzw. im Fall eines Exports in die USA ein ePhyto, ausgestellt werden. In 332 Fällen erfolgte die Erteilung eines Vorausfuhrzeugnisses einschl. dessen Übermittlung in die Zuständigkeit eines weiteren Pflanzenschutzdienstes. In 5 Fällen stellte der Pflanzenschutzdienst ein Re-Export Zertifikat im Rahmen der Wiederausfuhr einer Sendung aus.
Wie auch bereits in den Vorjahren fanden Exporte zahlenmäßig am häufigsten in die USA, in die VR China, Japan und Indien statt. Ein Zuwachs an Exporten war für Taiwan zu verzeichnen, welches somit erstmals auf Platz fünf der häufigsten Zielländer lag (2022 Platz 10). Im Ranking der Top 10 Zielländer im Weiteren gefolgt von Mexiko, der Republik Korea, Australien, Thailand und 2023 erstmals neu Großbritannien. Die Zunahme an Exporten ins Vereinigte Königreich kann mitunter an den sich wieder festigenden Wirtschaftsbeziehungen nach dem Vollzug des Brexits festgehalten werden. Insgesamt wurden in Summe 8.985 Zertifikate für Exporte in die zehn zahlenmäßig häufigsten Drittstatten ausgestellt, was einen Anteil von 73 % aller erteilten Zertifikate entspricht. Im Rahmen der Zeugnisausstellung wurden insgesamt 32.587 einzelne Warenposten bearbeitet, mit durchschnittlich 2,4 Warenpositionen je Zeugnis.
Im Vergleich der exportierten Warenarten erfolgten Exporte vorrangig für Schnittholzsendungen (4.601), Malz (2.668), Saatgut (1.823) sowie für Hopfenerzeugnisse (1.111). Ein deutlicher Zuwachs konnte im Jahr 2023 sowohl zahlen- als auch und volumenmäßig für den Export von Rundholzsendungen erkannt werden. Von den insgesamt 422 angemeldeten Sendungen kamen 370 zur Ausfuhr (Vgl. 2022: 290 Stück, + 28 %). Die ausgeführte Menge an Rundholz wuchs um 42 % von 101.400 m3 auf 143.800 m3 an.

Beanstandungen

Relativ konstant zum Vorjahr entwickelte sich die Zahl an Beanstandungen, die seitens der Drittländer dem Pflanzenschutzdienst übermittelt wurden (2023: 13 Stück, 2022: 12 Stück). In acht Fällen aufgrund des Versäumnisses des Exporteurs, für die im Zielland geregelte Warenart ein Pflanzengesundheitszeugnis vorzuhalten. In einem Fall wurde eine Ware exportiert, welche im Zielland einem Einfuhrverbot unterworfen war. In weiteren vier Fällen erteilte der Pflanzengesundheitsdienst am Einlassort eine Beanstandung, da die der Sendung beigefügten Ladungsträger aus Holz nicht den Anforderungen des ISPM 15 genügten und keine Markierung vorwiesen. Die bemängelten Sendungen wurden von der Einfuhr zurückgewiesen, bzw. im Fall der nicht konformen Ladungsträger vernichtet.

Anzahl der bearbeiteten Anträge nach Warenguppe im Jahr 2023