Verboten: Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in für den Naturschutz bedeutenden Gebieten und an Gewässern

Am 8. September 2021 (zuletzt geändert am 24. Juni 2024) ist die verschärfte Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung in Kraft getreten. Sie legt Verbote für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in Gebieten mit Bedeutung für den Naturschutz und das Anwendungsverbot von Pflanzenschutzmitteln an Gewässern fest.

Verbote und Einschränkungen für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in Gebieten mit Bedeutung für den Naturschutz

In Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen gemäß § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes, ausgenommen Trockenmauern im Weinbau, ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nun teilweise verboten oder stark eingeschränkt.
  • Zunächst ist der Einsatz von verschiedenen Wirkstoffen, die in der Anlage 2 oder 3 der Verordnung gelistet sind, z. B. Zinkphosphid und Glyphosat verboten.
  • Die Anwendung von Herbiziden ist nun in den genannten Gebieten gänzlich verboten.
  • Außerdem ist die Anwendung aller Insektizide verboten, die mit den Bienenschutzauflagen B1, B2 oder B3 belegt oder die mit der Auflage NN410 als bestäubergefährlich eingestuft sind. Die Bienenschutzauflagen sind als NB-Anwendungsbestimmungen, z. B. als NB6611 oder NB6621 oder NB663 codiert.
Diese Verbote und Einschränkungen gelten auch in den FFH-Gebieten (Flora-Fauna-Habitat). Davon ausgenommen sind Flächen zum Gartenbau, Obst- und Weinbau, Anbau von Hopfen und sonstigen Sonderkulturen, zur Vermehrung von Saatgut und Pflanzgut sowie Ackerflächen, die nicht als Naturschutzgebiet, Nationalpark, Nationales Naturmonument oder Naturdenkmal ausgewiesen sind.
Allerdings soll auf Ackerflächen in FFH-Gebieten, die nicht als Naturschutzgebiet, Nationalpark, Nationales Naturmonument oder Naturdenkmal ausgewiesen sind, bis zum 30. Juni 2024 mittels freiwilliger Vereinbarungen und Maßnahmen eine Bewirtschaftung ohne Anwendung der oben aufgeführten Pflanzenschutzmittel erreicht werden. Um dies zu erreichen, wurden schon mit der Verordnung Vorkehrungen getroffen. So muss das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) die Anwendung der oben aufgeführten Pflanzenschutzmittel auf den Ackerflächen in den FFH-Gebieten, die nicht als Naturschutzgebiet, Nationalpark, Nationales Naturmonument oder Naturdenkmal ausgewiesen sind, sowie die Maßnahmen, die zur Reduzierung der Anwendung dieser Pflanzenschutzmittel auf diesen Flächen ergriffen werden, untersuchen. Das BMEL muss dem Bundeskabinett bis spätestens 30. Juni 2024 Bericht über die Auswirkung der zur Reduzierung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ergriffenen Maßnahmen erstatten. Dieser Bericht soll, sofern erforderlich, Vorschläge für Anpassungen der Regelungen enthalten.
Ob Flächen im Naturschutzgebiet oder FFH-Gebiet liegen, kann in iBALIS nachgesehen werden.

Verbot der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln an Gewässern

Mit der Verordnung werden nun Gewässerabstände für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bundesweit grundsätzlich vorgeschrieben. So dürfen Pflanzenschutzmittel an Gewässern, ausgenommen kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, innerhalb eines Abstandes von zehn Metern zum Gewässer nicht angewendet werden. Eine Verringerung des Abstandes auf fünf Meter ist nur dann möglich, wenn eine geschlossene, ganzjährig begrünte Pflanzendecke vorhanden ist.
Gemessen wird ab der Böschungsoberkante oder, wenn keine Böschungsoberkante vorhanden ist, ab der Linie des Mittelwasserstandes. Eine Bodenbearbeitung zur Erneuerung des Pflanzenbewuchses darf einmal innerhalb von Fünfjahreszeiträumen durchgeführt werden. Der erste Fünfjahreszeitraum beginnt mit dem 1. Juli 2020
Es gilt zu beachten, dass diese neuen Vorgaben der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung für die Konditionalität relevant sind.
Und noch ein wichtiger Hinweis zum Gewässerabstand: Wird ein Pflanzenschutzmittel eingesetzt, bei dem mit der Zulassung Anwendungsbestimmungen über größere Abstände oder über die zu verwendenden Pflanzenschutzgeräte festgelegt worden sind, bleibt die Pflicht zur Einhaltung dieser Anwendungsbestimmungen bestehen.

aktueller, kompletter Verordnungstext – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Externer Link

Hinweis: Sondersituation bei staatlichen Flächen
(seit Inkrafttreten des „Begleitgesetzes“ zum 1. August 2019 gemäß Art. 21 Abs. 1 Bayerisches Wassergesetz)
Auf Grundstücken des Freistaates Bayern, auch auf verpachteten und damit von Landwirten gepachteten Grundstücken des Freistaates Bayern, beträgt der Gewässerrandstreifen an den größeren Gewässern (Gewässer 1. und 2. Ordnung) 10 Meter. Dort ist neben der acker- und gartenbaulichen Nutzung zusätzlich auch z. B. der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln verboten, d. h. also auch auf Grünland.