Änderung der Zulassung von bienenschädlichen Mitteln

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln geändert, um den Schutz von Bestäuberinsekten sicherstellen.
Das BVL hat bereits bei der Zulassung des Pflanzenschutzmittels ALFATAC 10 EC (Zulassungsnr. 00A212-00) klargestellt, dass ALFATAC 10 EC nicht während der Blüte angewendet werden darf. Um Missverständnisse bei den Anwendern zu vermeiden, wurde das Kulturstadium für vier Anwendungen in Erbse, Futtererbse, Raps und Winterraps so korrigiert, dass kein Widerspruch mehr zwischen der Bienenschutzauflage und dem Kulturstadium besteht. ALFATAC 10 EC darf nur noch vor bzw. nach der Blütezeit angewendet werden.

Das BVL hat die Zulassung weiterer Pflanzenschutzmittel hinsichtlich ihrer Einstufung der Bienengefährdung geändert:

  • Fastac ME (Wirkstoff alpha-Cypermethrin, Zul.-Nr. 007473-00/00)
Aufgrund der Einstufung des Mittels als bienengefährlich (B1) wurde im Einklang mit den Regelungen der Bienenschutzverordnung das Stadium einiger Kulturen (Anwendungen -005 und -011) eingeschränkt. Somit darf Fastac ME für diese Anwendungen nur noch vor der Blütezeit angewendet werden.
  • Winner (Wirkstoff Formetanat, Zul.-Nr. 00A214-00/00)
  • Mainspring (Wirkstoff Cyantraniliprole, Zul.-Nr. 008603-00/00)
Beide Pflanzenschutzmittel wurden nachträglich als bienengefährlich eingestuft (B1). Die Kennzeichnung nach B1 bedeutet, dass die genannten Mittel auch in Gewächshäusern nicht an blühenden oder von Bienen beflogenen Pflanzen angewendet werden dürfen.