Spezielle Anwendungsverbote für bestimmte Pflanzenschutzmittel, u. a. auch in Naturschutzgebieten

In der Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung; PflSchAnwV) sind für Pflanzenschutzmittel, die bestimmte Wirkstoffe enthalten, spezielle Anwendungsverbote, Anwendungsbeschränkungen oder Verbote für die Anwendung in Naturschutzgebieten festgelegt.
Ein völliges Anwendungsverbot besteht z. B. für atrazinhaltige Pflanzenschutzmittel, die schon seit 1991 verboten sind. Ein Verstoß gegen das Anwendungsverbot wird mit einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe geahndet.

Anwendungsbeschränkungen sind z. B. für Glyphosat auf Wegen, Plätzen und sonstigem Nichtkulturland festgelegt. So ist die Anwendung von glyphosathaltigen Pflanzenschutzmitteln verboten

  1. auf Flächen, die mit Schlacke, Split, Kies und ähnlichen Materialien befestigt sind (nicht versiegelten Flächen; Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland),
  2. auf oder unmittelbar an Flächen, die mit Beton, Bitumen, Pflaster, Platten und ähnlichen Materialien versiegelt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland),
von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen und Schmutzwasserkanäle besteht, es sei denn, die zuständige Behörde schreibt mit der Genehmigung ein Anwendungsverfahren vor, mit dem sichergestellt ist, dass die Gefahr der Abschwemmung nicht besteht.
Spezielles Verbot der Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel in Naturschutzgebieten und Nationalparken
In § 4 PflSchAnwV ist das Verbot der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten, in Naturschutzgebieten sowie in Nationalparks, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen im Sinne des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes festgelegt. Beispielsweise besteht hier ein Anwendungsverbot für glyphosathaltige Pflanzenschutzmittel. Alle davon betroffenen Wirkstoffe sind in der PflSchAnwV gelistet.
Gemäß § 4 PflSchAnwV sind Ausnahmen von dem Anwendungsverbot nur dann zulässig, wenn eine Anwendung in der Schutzregelung ausdrücklich gestattet ist oder die Naturschutzbehörde die Anwendung ausdrücklich gestattet.
Die gesamte Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung ist abrufbar auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung Externer Link