Genehmigungen nach § 22 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz

Seit 1. Juli 2001 gilt in Deutschland die Indikationszulassung.
Daran hat sich auch mit dem Inkrafttreten des neuen Pflanzenschutzgesetzes am 14. Februar 2012 nichts geändert.

Pflanzenschutzmittel dürfen nur eingesetzt werden, wenn

  • die Mittel zugelassen sind
  • die Zulassung nicht ruht und nur
  • in den in der Zulassung festgesetzten, jeweils gültigen Anwendungsgebieten (Kultur x Schadorganismus)
  • entsprechend den in der Zulassung festgesetzten, jeweils gültigen Anwendungsbestimmungen.

Trotz großer Anstrengungen ist es in den vergangenen Jahren nicht gelungen, die Indikationslücken in ausreichendem Maß zu schließen. In zahlreichen gärtnerischen Kulturen aber auch in landwirtschaflichen Sonderkulturen ist die Einsatzmöglichkeit von Pflanzenschutzmitteln nach wie vor beschränkt bzw. im Extremfall nicht gegeben.
Um dieses drängende Problem zu mildern, hat der Gesetzgeber nach § 22 Abs. 2 PflSchG die Möglichkeit einer Genehmigung im Einzelfall geschaffen.

Genehmigung im Einzelfall

Die Zuständigkeit für die Erteilung einer Genehmigung liegt bei den Ländern. In Bayern sind die Anträge an das Institut für Pflanzenschutz der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) zu richten.
Antragsberechtigt sind einzelne berufliche Anwender (Landwirt, Gärtner, etc.) oder juristische Personen (z.B. Erzeugerverbände, Erzeugerringe).

Eine Genehmigung im Einzelfall für die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen als mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebiet ist an strenge Vorschriften gebunden.

Vorschriften Genehmigung im Einzelfall

Sie ist nur möglich, wenn die Anwendung an Pflanzen vorgesehen ist, die nur in geringfügigem Umfang angebaut werden, oder gegen Schadorganismen, die nur in bestimmten Gebieten erhebliche Schäden verursachen. Zusätzlich dürfen die aus diesen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gewonnenen Lebensmittel nur in geringfügigem Umfang zur täglichen Ernährung beitragen.

Für Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, die der Ernährung dienen, darf darüber hinaus eine Genehmigung nur erteilt werden, wenn die bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung zu erwartenden Rückstände des Pflanzenschutzmittels die Rückstandshöchstgehalte nicht überschreiten.

Bei einer rückstandsrelevanten Anwendung ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu prüfen, ob Daten zum Abbauverhalten des beantragten Pflanzenschutzmittels vorliegen und bei der geplanten Anwendung der Rückstandshöchstgehalt eingehalten werden kann. Ist dies nicht sichergestellt, kann eine Genehmigung aus Gründen des vorbeugenden Verbraucherschutzes nicht erteilt werden.
Die vorgesehene Anwendung muss ferner einem bereits mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebiet entsprechen.

Erteilung der Genehmigung

Die Genehmigung erfolgt mit einem gebührenpflichtigen Bescheid. Sie gilt nur für den Antrag stellenden Betrieb und für die beantragte Fläche.
Die Genehmigung ist auf max. 3 Jahre befristet. Bei Genehmigungen nach § 22 Abs. 2 PflSchG gibt es keine Aufbrauchfrist.
Bei Bedarf kann eine Genehmigung auf Antrag verlängert werden.

Verstöße gegen die Indikationszulassung

Verstöße gegen die Indikationszulassung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit Bußgeld geahndet werden. Zudem drohen Kürzungen der Fördergelder.

Gebühren

  • Genehmigung Einzelantrag 30 Euro
  • Genehmigung Sammelantrag 30 Euro + 15 Euro je Teilnehmer, max. 500 Euro
  • Verlängerung für Einzelantrag oder Sammelantrag 20 Euro

Stand: Juni 2021