Bekanntmachung zur guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz
Die „Bekanntmachung der Grundsätze für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz“ unterstützt den Anwender dabei, Pflanzenschutz sachgerecht durchzuführen und dabei gleichzeitig die Belange des vorbeugenden Verbraucherschutzes sowie des Schutzes des Naturhaushalts maßgeblich zu berücksichtigen. Die gute fachliche Praxis ist kein statischer Zustand, sondern ein dynamisches System, das sich auf der Grundlage neuer Erkenntnisse und praktikabler Verfahren ständig weiterentwickelt.
Gemäß § 3 Pflanzenschutzgesetz darf Pflanzenschutz nur nach guter fachlicher Praxis durchgeführt werden. Dies dient
- der Gesunderhaltung und Qualitätssicherung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen sowie
- der Vermeidung von Gefahren, die durch das Anwenden, das Lagern oder andere Maßnahmen des Pflanzenschutzes entstehen können.
Die Grundsätze für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz gelten grundsätzlich für alle Wirtschaftsweisen, den integrierten wie auch den ökologischen Landbau. Wesentliches Ziel ist es, die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf das notwendige Maß zu begrenzen.
Auswahl wichtiger Inhalte
Die allgemein gültigen Grundsätze lauten
- Alle Pflanzenschutzmaßnahmen standort-, kultur- und situationsbezogen durchführen.
- Die Anwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln auf das notwendige Maß beschränken.
- Vorrangig bewährte kulturtechnische und andere praktikable nichtchemische Maßnahmen zur Schadensminderung nutzen.
- Schadorganismen durch geeignete Maßnahmen so weit reduzieren, dass kein wirtschaftlicher Schaden entsteht.
- Die vielfältigen Angebote der amtlichen und sonstigen Beratung sowie weitere Entscheidungshilfen nutzen.
- Durch Weiterbildung sicherstellen, dass die Pflanzenschutzmaßnahmen dem aktuellen Stand des Wissens entsprechen.
Grundsätze für Maßnahmen, die einem Befall durch Schadorganismen vorbeugen
- Anbausysteme, Kulturarten und Fruchtfolgen sollen standortgerecht und so gestaltet werden, dass der Befall durch Schadorganismen nicht gefördert wird, auch um z. B. der Bildung von schädlichen Stoffen, wie Mykotoxinen, vorzubeugen.
- Die Bodenbearbeitung sollte standortgerecht und situationsbezogen so gestaltet werden, dass der Befall der Kulturpflanzen durch Schadorganismen nicht gefördert wird und gleichzeitig dem Erosionsschutz Rechnung getragen wird.
- Vorzugsweise sind Sorten und Herkünfte zu verwenden, die Toleranz- oder Resistenzeigenschaften gegenüber wichtigen standortspezifischen Schadorganismen aufweisen. Wichtige Informationen liefern hier z. B. regionale Anbauempfehlungen.
- Durch hygienische Maßnahmen gilt es die Ein- bzw. Verschleppung von Schaderregern zu verhindern.
- Die Saat- und Pflanzzeiten sind so zu wählen, dass der Befall der Kulturpflanzen nicht gefördert wird.
- Die Kultur- und Pflegemaßnahmen sind standortgerecht durchzuführen.
- Mit einer bedarfsgerechten Düngung sollen die Pflanzen ausgewogen mit Nährstoffen versorgt werden, ohne dabei deren Befall durch Schadorganismen zu fördern.
Grundsätze für die Einschätzung und Bewertung des Schadens, der durch Krankheitserreger, Schädlinge und Unkräuter hervorgerufen werden kann
- Pflanzen, Pflanzenbestände und Pflanzenerzeugnisse sind hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes zu beobachten. Bei Befall ist festzustellen, ob dieser bekämpfungswürdig ist. Zur guten fachlichen Praxis gehört, dass Schadorganisen grundsätzlich nur bekämpft werden, wenn ein wirtschaftlicher Schaden droht.
Dabei kann der Landwirt Bekämpfungsschwellen, indirekte Methoden, wie die Ermittlung der Rapsschädlinge mit Gelbschalen, oder Warndiensthinweise nutzen. - Bei der Einschätzung der Notwenigkeit einer Bekämpfungsmaßnahme sind die Erfahrungen der Vorjahre einzubeziehen und auch die Hinweise des Pflanzenschutzdiensts zu berücksichtigen.
Grundsätze zur Auswahl der Abwehr- und Bekämpfungsmaßnahmen
- Sofern nichtchemische Abwehr- und Bekämpfungsverfahren zur Verfügung stehen, die wirksam, praktikabel und umweltverträglich sind, sind diese in der Regel chemischen vorzuziehen.
- Geeignete, für das jeweilige Anwendungsgebiet zugelassene bzw. genehmigte Pflanzenschutzmittel können angewendet werden, wenn keine anderen praktikablen Möglichkeiten der Schadensabwehr verfügbar sind.
Grundsätze für die sachgerechte Anwendung nichtchemischer Pflanzenschutzmaßnahmen
- Nichtchemische Pflanzenschutzmaßnahmen sind zwar zu bevorzugen, allerdings ist dabei zu beachten, dass diese auch unerwünschte Nebenwirkungen haben können. So kann z. B. eine mechanische Unkrautbekämpfung die Erosion fördern.
- Nützlinge sind als lebende Organismen im Rahmen der biologischen Bekämpfung sorgfältig unter Beachtung ihrer biologischen Besonderheiten einzusetzen. Dabei ist auf Hinweise der Produzenten und der Beratung besonders zu achten.
Grundsätze für die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
- Zugelassene Pflanzenschutzmittel, geprüfte Geräte und sachkundige Anwender sind die Grundvoraussetzungen für einen sachgerechten Pflanzenschutz.
- Die Anwender müssen persönlich sachkundig sein.
- Die eingesetzten Pflanzenschutzgeräte müssen amtlich kontrolliert sein und eine gültige Kontrollplakette tragen.
- Pflanzenschutzmittel dürfen nur in den mit der Zulassung festgesetzten oder behördlich genehmigten Anwendungsgebieten sowie gemäß der in der Gebrauchsanleitung aufgeführten Anwendungsvorschriften angewendet werden.
- Keinesfalls entspricht die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus Vorsorgedenken (ohne Prüfung der Notwendigkeit) der guten fachlichen Praxis.
- Bei der Mittelwahl ist das für die jeweilige Situation am besten geeignete Pflanzenschutzmittel zu bevorzugen. Bei gleicher Eignung sollten mindertoxische bevorzugt zur Anwendung kommen. Selektive Mittel sind breitenwirksamen vorzuziehen, außer es treten z. B. mehrere Schaderreger gleichzeitig auf.
- Der Wirkstoffaufwand ist auf das notwendige Maß zu begrenzen.
- Durch geeignete Resistenzmanagementstrategien, wie z. B. den Einsatz von Wirkstoffen mit unterschiedlichen Wirkungsmechanismen, gilt es der Entwicklung von Resistenzen vorzubeugen.
- Abdrift oder Abschwemmung von Pflanzenschutzmitteln sind zu vermeiden.
- Durch Teilflächen-, Rand- und Einzelpflanzenbehandlung lassen sich großflächige Bekämpfungsmaßnahmen vermeiden.
Grundsätze für die Aufzeichnung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
- Die Landwirte sind gemäß § 11 des Pflanzenschutzgesetzes verpflichtet, den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln aufzuzeichnen.
- Was aufzuzeichnen ist, ist in Art. 67 Abs. 1 der EU-Verordnung 1107/2009 geregelt.
Die Aufzeichnung umfasst mindestens:
1. Name und Vorname des Anwenders
2. Kulturpflanze
3. Anwendungsfläche
4. Anwendungsdatum
5. Pflanzenschutzmittel (bei Tankmischungen Angabe alle in der Mischung enthaltenen Pflanzenschutzmittel)
6. Aufwandmenge(n) - Um für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nutzbringende Erfahrungen zu sammeln, ist es empfehlenswert, auch weitere Daten, wie z. B. das Stadium der Kultur, die Witterung und die Grundlagen für die Bekämpfungsentscheidungen (Befallsanalyse, Warndienstaufruf etc.) zu dokumentieren.
- Zu einer nachvollziehbaren Aufzeichnung gehört, dass sie zeitnah – also möglichst bald nach der Anwendung, in der Regel spätestens nach vier Wochen – erfolgt und ein Rückschluss auf die einzelne Behandlung möglich ist.
Grundsätze und Hinweise für den bestimmungsgemäßen und sachgerechten Einsatz von Pflanzenschutzgeräten
(Anmerkung: Sie finden hier nur eine kleine Auswahl; mehr auf Seite 36 der Bekanntmachung)
- Es sind nur geeignete und funktionssichere Pflanzenschutzgeräte einzusetzen.
- Im Gebrauch befindliche Geräte für Flächen- und Raumkulturen müssen im vorgeschriebenen Turnus von amtlich anerkannten Kontrollstellen geprüft werden.
- Das Befüllen von Pflanzenschutzgeräten ist zu beaufsichtigen.
- Zur Vermeidung von Resten an Spritzbrühe ist die benötigte Spritzmenge für die letzte Füllung genau zu ermitteln.
- Der Betreiber muss den sachgerechten Geräteeinsatz durch Beachtung der Gebrauchsanleitung und regelmäßige Sichtkontrollen auf Dichtigkeit des Flüssigkeitssystems einschließlich der Nachtropfsicherheit und des vollständig ausgebildeten Spritzstrahls der Düsen gewährleisten.
Beim Einsatz von Spritzgeräten für Feldkulturen sind u. a. folgende Hinweise besonders zu befolgen
- Im Interesse einer gleichmäßigen Längs- und Querverteilung sowie einer abdriftarmen Applikation ist eine Fahrgeschwindigkeit bis max. 8 km/h zu wählen.
- Spritzungen bei dauerhaften Windgeschwindigkeiten über 5 m/s, dauerhaften Temperaturen über 25 °C oder relativen Luftfeuchten unter 30 % sind zu vermeiden, da sie zu erheblichen Mittelverlusten durch Abdrift und Verflüchtigung führen.
Beim Einsatz von Spritzgeräten in Raumkulturen sind u. a. folgende Hinweise zu befolgen
- Die Fahrgeschwindigkeit im Obst- und Weinbau soll nicht mehr als 6 km/h betragen.
- Grundsätzlich ist mit der für eine ausreichende Durchdringung der Kultur notwendigen geringsten Gebläseleistung zu arbeiten.
Grundsätze zum Schutz bestimmter angrenzender Flächen
- Abdrift ist grundsätzlich zu vermeiden. Dies gilt besonders für Abdrift auf gefährdete Objekte, Gewässer und besonders schützenswerte Biotope.
- Zu Wohngebieten, Garten-, Freizeit- und Sportflächen sowie zu Weiden mit Viehaustrieb sind ausreichende Abstände erforderlich. Sollte trotz aller Vorsichtsmaßnahmen Abdrift auf Nachbarflächen und -kulturen aufgetreten sein, so ist der Nutzungsberechtigte umgehend zu verständigen und ggf. auf Vorsorgemaßnahmen (z. B. die Einhaltung einer Wartezeit oder ein Verzehrsverbot) hinzuweisen.
- Der Mindestabstand zu Umstehenden und Anwohnern darf bei Anwendungen in Flächenkulturen 2 m und bei Anwendungen bei Raumkulturen 5 m nicht unterschreiten. So muss der genannte Mindestabstand sowohl zu Flächen, auf denen Menschen sich regelmäßig aufhalten (z.B. auf Grundstücken mit Wohnbebauung, privat genutzten Gärten oder Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind), als auch zu Wegen, auf denen sich Spaziergänger regelmäßig aufhalten, eingehalten werden.
Grundsätze für das Lagern, Entsorgen und den sonstigen Umgang mit Pflanzenschutzmitteln
- Das Lagern von Pflanzenschutzmitteln ist zeitlich und mengenmäßig auf das notwendige Minimum zu begrenzen und unterliegt einer besonderen Sorgfaltspflicht.
- Restbrühe und Reinigungsflüssigkeiten sollen in geeigneter Verdünnung auf der Anwendungsfläche ausgebracht werden.
- Eine Einleitung in Hofabläufe oder die Kanalisation verstößt gegen die gute fachliche Praxis.
- Beim Transport von Pflanzenschutzmitteln sind Vorkehrungen zu treffen, um eine Beschädigung der Behälter und Kontaminationen auszuschließen.
- Bei der Herstellung der Behandlungsflüssigkeit sind besondere Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz des Anwenders, Dritter und des Naturhaushalts zu beachten.
Grundsätze für die Erfolgskontrolle von Pflanzenschutzmaßnahmen
- Der Erfolg jeder Pflanzenschutzmaßnahme ist vom Landwirt zu überprüfen. Nur so können wichtige Erfahrungen gesammelt werden, um künftige Behandlungsentscheidungen sachkundig zu treffen.
- Darüber hinaus sollten auch alle durchgeführten nichtchemischen Maßnahmen aufgezeichnet werden. Auch dies dient der langfristigen Optimierung des Pflanzenschutzes am jeweiligen Standort.
Größere Mindestabstände bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu Anwohnern und Umstehenden
Der Mindestabstand zu Umstehenden und Anwohnern darf bei Anwendungen in Flächenkulturen 2 m und bei Anwendungen in Raumkulturen 5 m nicht unterschreiten. Mehr