Dokumentation von Pflanzenschutzmittelanwendungen

Die bisherigen Vorschriften für die Dokumentation von Pflanzenschutzmittelanwendungen der EU-Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Verordnung (EG) Nr. 1107/2009) und des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) vom 06.02.2012 werden durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/564 um zusätzliche Angaben erweitert.

Ab 1. Januar 2026 müssen folgende Angaben aufgezeichnet werden:

  • Art der Verwendung (z.B. Agrarfläche, geschlossener Raum, Saatgut)
  • Verwendetes Pflanzenschutzmittel und Zulassungsnummer
  • Anwendungsdatum
  • Startzeitpunkt (Uhrzeit) der Anwendung*
  • Aufwandmenge
  • Behandelte Kulturpflanze / Pflanzenerzeugnis und behandelte Fläche (FID sofern vorhanden, ansonsten Flurstücksnummer, GPS - Geometrie, GPS - Punkt) mit Größe oder Umfang der behandelten Fläche bzw. Einheit (ha, m³ oder t)
  • EPPO - Codes (= eindeutige Bezeichnung einer Pflanzenart)
  • BBCH - Stadium der Kultur*
  • Name und Vorname des Anwenders

* nur erforderlich, wenn die Verwendung des Pflanzenschutzmittels auf bestimmte Tageszeiten (z.B. B2-Anwendungen) oder auf einen BBCH - Bereich beschränkt ist.

EU-Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 Externer Link

Dokumentation für berufliche Anwender verbindlich

Seit Inkrafttreten der EU-Verordnung 1107/2009 am 14. Juni 2011 ist verbindlich vorgeschrieben, dass jeder berufliche Anwender (siehe Definition unten), unabhängig von der Betriebsgröße oder Größe der behandelten Flächen, alle oben genannten Daten dokumentieren muss. Zudem muss die Dokumentation 3 Jahre aufbewahrt werden.
In § 11 PflSchG ist dies konkretisiert: "Die Fristen (...) zur Aufbewahrung der Aufzeichnungen rechnen ab dem Beginn des Jahres, das auf das Jahr des Entstehens der jeweiligen Aufzeichnung folgt."

Ferner ist im § 11 PflSchG festgelegt: „Der Leiter eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebes ist verpflichtet, die Aufzeichnungen für die bewirtschafteten Flächen seines Betriebes unter Angabe des jeweiligen Anwenders zusammen zu führen."

Ferner ist im § 11 Abs. 1 PflSchG festgelegt: "Die Aufzeichnungen (...) können elektronisch oder schriftlich geführt werden. Der Leiter eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebes ist verpflichtet, die Aufzeichnungen für die bewirtschafteten Flächen seines Betriebes unter Angabe des jeweiligen Anwenders zusammen zu führen.

Das bedeutet:

  • Der Betriebsleiter muss eine Dokumentation führen.
  • Die oben genannten zusätzlichen Angaben müssen ab 1. Januar 2026 aufgezeichnet werden.
  • Die Dokumentation muss elektronisch in einem maschinenlesbaren Format erfolgen. (Verschiebung auf 1. Januar 2027 ist derzeit im Gesetzgebungsverfahren.)
  • Bei jeder Pflanzenschutzmittelanwendung muss auch die ausführende Person aufgeführt werden.
  • Aufbewahrungsdauer der Dokumentation: 3 Jahre ab Beginn des Jahres, das auf das Jahr der Pflanzenschutzmittel-Anwendungen folgt.

Bis Ende 2025 können Pflanzenschutzmittelanwendungen mit den bisherig verpflichtenden Angaben schriftlich oder elektronisch aufgezeichnet werden.

Wichtig ist, dass der Anwender alle geforderten Angaben macht. Bei Kontrollen festgestellte Lücken in den Eintragungen werden geahndet. Konkret kann dies z.B. eine Prämienkürzung zur Folge haben.

Es muss immer die komplette Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels aufgeführt werden. Bei Packs ist jeweils die komplette Bezeichnung der im Karton zusammengepackten Pflanzenschutzmittel anzugeben.

Eine Verpflichtung zur Nutzung eines bestimmten Programms zur Aufzeichnung der Pflanzenschutzmittelanwendungen gibt es nicht. Die Pflanzenschutzmitteldokumentation wird wie bisher bei den Anwendern gespeichert und muss der zuständigen Behörde z.B. bei einer Fachrechtskontrolle zur Verfügung gestellt werden.

Berufliche Verwender müssen die Pflanzenschutzmittelanwendungen unverzüglich aufzeichnen, spätestens 30 Tage nach der Verwendung des Pflanzenschutzmittels.

Pflichtangaben

Im Folgenden können ein Formblatt und Beispiele für die Dokumentationen aufgerufen werden:

Begriffserklärung

Im Folgenden werden die oben genannten Begriffe erläutert.

Art der Verwendung

Die Art der Verwendung wird in sechs Kategorien unterteilt, die Anwender müssen sich für eine Kategorie entscheiden. Folgende Kategorien stehen zur Auswahl:

  • Freiland incl. Nichtkulturland
  • Öffentliche Flächen (sog. § 17 PflSchG – Flächen)
  • Lager
  • Gewächshaus
  • Beizanlage
  • Anlage zur Behandlung von Pflanzgut

Die allermeisten Pflanzenschutzmittelanwendungen werden im Freiland stattfinden. Zu den Freilandflächen gehören die Anwendungen in der Land-, Forstwirtschaft und Gartenbau (ohne Gewächshäuser) sowie die Nicht-Kulturland Anwendungen. Beispiele für öffentliche Flächen sind Parks, Friedhöfe und Sportanlagen.

Berufliche Anwender / Name des Anwenders

Jede Person, die im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit Pflanzenschutzmittel verwendet, insbesondere Anwender, Techniker, Arbeitgeber sowie Selbstständige in der Landwirtschaft und Sektoren. Konkret sind dies neben Land- und Forstwirten sowie Gärtnern z.B. auch Hausmeister und Angestellte an kommunalen Bauhöfen, die Pflanzenschutzmittel ausbringen.

Sofern ein Auszubildender Pflanzenschutzmittel ausbringt, ist zusätzlich der verantwortliche Ausbilder anzugeben.

Dokumentiert werden muss immer die Person, die die Anwendung durchgeführt hat. Wird die Maßnahme z.B. durch einen Angestellten eines Lohnunternehmers ausgeführt, so ist dessen Name zu dokumentieren.

Schglagbezeichnung

FID-Flächennummer aus Mehrfachantrag, Feldstücksnummer aus Mehrfachantrag oder GPS-Punkt. Mit der FID auf dem Mehrfachantrag kann die Fläche zweifelsfrei identifiziert werden. Betriebe ohne FID können einen GPS-Punkt in der Mitte der behandelten Fläche erfassen und diesen dokumentieren.

Behandelte Fläche

Größe oder Umfang der tatsächlich behandelten Fläche bzw. Volumen des Gewächshauses oder des Lagers bzw. Menge des behandelten Saat- bzw. Pflanzgutes in m², m³ oder t.

Teilflächenbehandlungen sollen so dokumentiert werden, dass die Größe der Behandlungsfläche ungefähr nachvollziehbar ist. Bei Horst- oder Einzelpflanzenbehandlungen reicht eine ungefähre Abschätzung der behandelten Fläche.

Bei Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Abstandsauflagen zu Oberflächengewässern (NW ...) oder angrenzenden Flächen (NT ...) muss der einzuhaltende Abstand nicht dokumentiert werden. Es wird vorausgesetzt, dass die Auflagen eingehalten werden.

Falls aber auf einem Randstreifen ein anderes Pflanzenschutzmittel als auf dem Rest des Feldes eingesetzt wird, so ist diese Anwendung getrennt zu dokumentieren.

Bei Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln zum Vorratsschutz muss ungefähr die Menge des Vorratsguts (z.B. Getreide) bzw. die behandelte Fläche des Lagerraums aufgezeichnet werden.

Für die Aussaat von gebeiztem Saatgut ist keine Flächenangabe zu machen, da nach gültigem Recht nur die Beizung, nicht aber die Aussaat eine Pflanzenschutzmittelanwendung ist. Bei Saatgutbeizung im eigenen Betrieb soll anstatt der Anwendungsfläche die gebeizte Saatgutmenge erfasst werden.

In Gartenbaubetrieben oder beim Anbau von Feldgemüse stehen die Betriebsleiter bei der Behandlung verschiedener Kulturen auf benachbarten Teilflächen vor der Schwierigkeit, eindeutige und dauerhafte Abgrenzungsmöglichkeiten festzulegen. Ein Vorschlag ist beispielsweise die Festlegung eines GPS-Punkts und die Eintragung mit Jahres- und Beetangabe in ein Luftbild oder einen Plan.

Anwendungsdatum und Startzeitpunkt

Eine Behandlung auf "einer Fläche" erfolgt zu einem bestimmten Datum oder innerhalb weniger Tage. Abweichungen von mehr als drei Tagen sollten in der Dokumentation erklärt werden (z.B. witterungsbedingt; Spritze in Reparatur).

Die Angabe des Startzeitpunkts (Uhrzeit) der Behandlung ist nur erforderlich, wenn die Verwendung des Pflanzenschutzmittels auf bestimmte Tageszeiten beschränkt ist, d. h. für Indiktion relevant ist (z. B. Insektizide bei Bienengefährlichkeit).

Verwendetes Pflanzenschutzmittel mit Zulassungsnummer

Der vollständige Name der tatsächlich eingesetzten Mittel mit 8-stelliger Zulassungsnummer und bei „Packs“ die Namen der einzelnen Pflanzenschutzmittel mit jeweiliger Zulassungsnummer; zum Beispiel ist „AMISTAR“ als Angabe unvollständig, weil „AMISTAR GOLD“ bzw. „AMISTAR MAX“ mit ganz unterschiedlichen Anwendungsgebieten zugelassen sind. Ebenso reicht „KARATE“ als Angabe nicht. Zugelassen sind „KARATE ZEON“ (Kurzname, der eine eindeutige Identität erlaubt) und „KARATE FORST FLÜSSIG“ mit unterschiedlichen Anwendungsgebieten.

Aufwandmenge

Die bei einer Behandlung tatsächlich eingesetzte Menge Kilogramm (kg), Gramm (g), Liter (l) oder Milliliter (ml) pro Flächen- oder Gewichtseinheit (bei Saatgutbehandlung im eigenen Betrieb).
Bei Einzelpflanzenbehandlungen ist die Angabe der Konzentration, z.B. in Gramm (g) oder Milliliter (ml) je Liter (l), ausreichend.

BBCH-Stadium der Kultur

Diese Angabe ist nur erforderlich, wenn die Verwendung des Pflanzenschutzmittels aufgrund der Indikation auf bestimmte BBCH-Stadien bezogen ist.

Kulturpflanze, für die das Pflanzenschutzmittel verwendet wurde und EPPO-Code

Es müssen die behandelte Kultur und der EPPO-Code angegeben werden. EPPO-Code = eindeutige Bezeichnung der Kulturpflanze. Der EPPO-Code besteht aus einer fünfstelligen Buchstabenkombination und ist für die jeweilige Kultur auf der EPPO-Internetseite zu finden. Mit diesem Link werden Sie auf die EPPO-Code Seite weitergeleitet und können über die Suchleiste ihre Kultur z.B. Winterweizen eingeben. Dann erscheint der dafür vorgesehene EPPO-Code z.B. TRZAW.

Link zur EPPO-Internetseite Externer Link

Klarstellung
Die Lagerraumbehandlung mit einem Pflanzenschutzmittel muss dokumentiert werden, lediglich das Feld "Kulturpflanze" und „EPPO-Code“ kann frei bleiben.
Die Aussaat von gebeizt geliefertem Saatgut ist keine Pflanzenschutzmittelanwendung, die Beizung oder Inkrustierung von unbehandeltem Saatgut auf dem Hof dagegen schon. Letzteres gilt auch für Vermehrungsbetriebe, die Saatgut vor der Abgabe mit Beizmitteln behandeln. Dies muss von ihnen dokumentiert werden.

Stand: 17.12.2025