Genehmigungsverfahren nach § 12 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz
Ausnahmegenehmigung nach §12 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf "Freilandflächen", die nicht landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzt werden.
1. Definition der Freilandflächen
Pflanzenschutzmittel dürfen nach § 12 Abs. 2 PflSchG nicht auf befestigten Freilandflächen und nicht auf sonstigen Freilandflächen ausgebracht werden, die weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden.
- Nicht zu den landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen zählen im Allgemeinen die angrenzenden Feldraine, Böschungen, Wege einschließlich der Wegränder, sowie nicht bewirtschaftete oder versiegelte bzw. befestigte Freilandflächen.
- Unter gärtnerischer Nutzung ist gemäß Gesetzesbegründung nicht nur der Erwerbsgartenbau zu verstehen, sondern jede gärtnerische Nutzung, z. B. Haus- und Kleingärten, Parks, sonstige Grünanlagen, Sportanlagen, Golfplätze sowie Friedhöfe (in allen Fällen immer ohne Wege und Plätze).
Daher sind zwar z.B. für Golfplätze und Sportplätze keine "Spritzgenehmigungen" mehr notwendig, allerdings zählen Golfplätze und Sportplätze zu den Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind (§ 17 PflSchG). Deshalb dürfen auf diesen Flächen nur Mittel ausgebracht werden, die speziell dafür vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit genehmigt und vor allem vom BVL auf der § 17-Liste veröffentlicht wurden.
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind
Bei den Genehmigungen nach § 12 Abs. 2, z. B. für Gleiskörper oder Umspannwerke, werden die Pflanzenschutzmittel, die nach erfolgter Genehmigung eingesetzt werden dürfen, im Bescheid aufgeführt und entsprechende Risikominderungsmaßnahmen verfügt.
2. Genehmigungsgrundsätze
In § 12 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes ist festgelegt: "Die zuständige Behörde kann Ausnahmen (…) für die Anwendung zugelassener Pflanzenschutzmittel genehmigen, wenn der angestrebte Zweck vordringlich ist und mit zumutbarem Aufwand auf andere Art nicht erzielt werden kann und überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier oder des Naturhaushaltes, nicht entgegenstehen."
Um einen möglichst einheitlichen Vollzug in Deutschland zu gewährleisten, haben sich die Länder abgestimmt und die Leitlinie "Einheitliche Kriterien für die Genehmigung von Anträgen auf eine Ausnahmegenehmigung zur Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel gemäß § 12 Absatz 2 Pflanzenschutzgesetz" veröffentlicht.
- Ein wesentlicher Grundsatz für eine Ausnahmegenehmigung ist, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Genehmigung ein strenger Maßstab anzulegen ist und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden muss.
- Ein "vordringlicher Zweck" für eine Behandlung setzt besonders gewichtige öffentliche oder private Interessen voraus. Solche sind dann anzunehmen, wenn dadurch Gefahren für die Bevölkerung oder für erhebliche Sachwerte abgewendet werden sollen, z. B. eine mangelnde Verkehrs- und Betriebssicherheit oder eine Beeinträchtigung des Korrosions-, Brand- oder Explosionsschutzes baulicher Anlagen oder gelagerter Materialien.
- Es ist zu prüfen, ob der angestrebte Zweck mit "zumutbarem Aufwand" ohne chemische Behandlung erreicht werden kann.
- "Öffentliche Interessen", die einer Genehmigung entgegenstehen, sind der Schutz der Bevölkerung, der natürlichen Lebensgrundlagen Boden und Wasser sowie der Tier- und Pflanzenwelt vor einer Gefährdung durch Pflanzenschutzmittel. Was überwiegt, ist im Einzelfall festzustellen.
- Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln darf die Beschaffenheit von Gewässern nicht nachteilig verändern. Grundwasser darf nicht beeinträchtigt werden.
- In ausgewiesenen Schutzgebieten, z. B. Wasser- oder Naturschutzschutzgebieten, wird in der Regel keine Anwendung möglich sein.
Das zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten muss im Einzelfall prüfen, ob die Bedingungen für die Genehmigung einer Pflanzenschutzanwendung gegeben sind. Dabei sind berechtigte Belange der Wasserwirtschaft und des Naturschutzes, sofern dies im Einzelfall angezeigt ist, zu berücksichtigen.
3. Zuständigkeit
Nachfolgend genannte Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sind im jeweiligen Regierungsbezirk für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung zuständig.
Anträge, die über den Zuständigkeitsbereich eines Amtes hinausgehen, sind beim Institut für Pflanzenschutz der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft zu stellen.
AELF Kitzingen-Würzburg
Regierungsbezirk Unterfranken
Von-Luxburg-Straße 4
97074 Würzburg
Tel.: 0931 801057-0
E-Mail: poststelle@aelf-kw.bayern.de
Internet: www.aelf-kw.bayern.de
AELF Bayreuth-Münchberg
Regierungsbezirk Oberfranken
Adolf-Wächter-Straße 10-12
95447 Bayreuth
Tel.: 0921 591-0
Fax: 0921 591-111
E-Mail: poststelle@aelf-bm.bayern.de
Internet: www.aelf-bm.bayern.de
AELF Ansbach
Regierungsbezirk Mittelfranken
Rügländer Straße 1
91522 Ansbach
Tel.: 0981 8908-190
Fax: 0981 8908-199
E-Mail: poststelle@aelf-an.bayern.de
Internet: www.aelf-an.bayern.de
AELF Regensburg-Schwandorf
Regierungsbezirk Oberpfalz
Lechstraße 50
93057 Regensburg
Tel.: 0941 2083-0
Fax: 0941 2083-1200
E-Mail: poststelle@aelf-rs.bayern.de
Internet: www.aelf-rs.bayern.de
AELF Augsburg – Regierungsbezirk Schwaben sowie die Landkreise DAH, EI, FFB, IN (S), LL, ND, PAF
Bismarckstraße 62
86391 Stadtbergen
Tel.: 0821 43002-0
Fax: 0821 43002-111
E-Mail: poststelle@aelf-au.bayern.de
Internet: www.aelf-au.bayern.de
AELF Deggendorf-Straubing
Regierungsbezirk Niederbayern
Graflinger Straße 81
94469 Deggendorf
Tel.: 0991 208-0
Fax: 0991 208-2190
E-Mail: poststelle@aelf-ds.bayern.de
Internet: www.aelf-ds.bayern.de
AELF Rosenheim – Regierungsbezirk Oberbayern (ohne Landkreise DAH, EI, FFB, IN (S), LL, ND, PAF)
Prinzregentenstraße 39
83022 Rosenheim
Tel.: 08031 3004-1000
Fax: 08031 3004-1599
E-Mail: poststelle@aelf-ro.bayern.de
Internet: www.aelf-ro.bayern.de
4. "Rezeptpflicht" für einige Pflanzenschutzmittel, die auf Nichtkulturland ausgebracht werden sollen
Die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (PflSchAnwV) schreibt in § 3a vor:
"Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 4 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten (Anmerkung: Glyphosat oder Glyphosat-Trimesium) und deren Anwendung auf einer Freilandfläche vorgesehen ist, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt wird, dürfen nur dann an einen anderen abgegeben werden, wenn dem Abgebenden zuvor eine dem anderen erteilte Genehmigung nach § 12 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes vorgelegt worden ist."
Der Handel verlangt zur eigenen Absicherung die Vorlage dieser Genehmigungen.
5. Bewertung der Anwendungstechnik
Der Einsatz Glyphosat- und Glyphosat-Trimesium-haltiger Pflanzenschutzmittel auf Nichtkulturland-Flächen, von denen die Gefahr der unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder die Kanalisation besteht, ist verboten. Ausnahmen kann das zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ermöglichen, indem es mit der Genehmigung ein Anwendungsverfahren vorschreibt, mit dem sichergestellt ist, dass keine Gefahr der Abschwemmung besteht (siehe Anlage 3 der PflSchAnwV vom 01.08.2003, Nrn. 4+5, Spalte 3, jeweils letzter Halbsatz).