Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind
§ 17 des deutschen Pflanzenschutzgesetzes vom 6.02.2012 (PflSchG)
Gepflegte Park- und Grünanalgen, perfekte Sportrasen, historische Rosengärten und ansprechende öffentliche Blumenrabatten, diese erfordern viel Pflegeaufwand und gelegentlich auch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln.
Personen, die nicht unmittelbar an einer Pflanzenschutzmaßnahme auf derartigen Flächen beteiligt sind, vor den möglichen Auswirkungen einer Pflanzenschutzmittelanwendung zu schützen, ist ein wesentliches Ziel der EU-Richtlinie 2009/128. So ist festgelegt – Zitat: „Es sind geeignete Risikomanagementmaßnahmen zu treffen und der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sowie biologischen Bekämpfungsmaßnahmen ist der Vorzug zu geben.“ Als Beispiele für die angesprochenen Flächen sind in der Richtlinie öffentliche Parks und Gärten, Sport- und Freizeitplätze, Schulgelände und Kinderspielplätze sowie Gebiete in unmittelbarer Nähe von Einrichtungen des Gesundheitswesens aufgeführt.
Die Festlegungen der EU-Richtlinie wurden mit dem neuen Pflanzenschutzgesetz in nationales Recht umgesetzt. In § 17 ist die „Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind“, geregelt.
1. Definition: Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind
Zu Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, gehören nach deutschem Recht insbesondere öffentliche Parks und Gärten, Grünanlagen in öffentlich zugänglichen Gebäuden, öffentlich zugängliche Sportplätze einschließlich Golfplätze, Schul- und Kindergartengelände, Spielplätze, Friedhöfe sowie Flächen in unmittelbarer Nähe von Einrichtungen des Gesundheitswesens.
Diese Aufzählung von Beispielen ist nicht abschließend.
Auch eingezäunte Flächen (z. B. eingezäunte Sportplätze, Golfplätze, Friedhöfe) zählen zu den Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind.
2. Welche Pflanzenschutzmittel dürfen auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, angewendet werden?
Angewendet werden darf nur ein zugelassenes Pflanzenschutzmittel,
- das als Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen ist,
- für das vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) im Rahmen eines Zulassungsverfahrens die Eignung für die Anwendung auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, festgestellt worden ist oder
- das auf Grund seiner Eigenschaften vom BVL für die Anwendung auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, gemäß dem Verfahren nach Punkt 3 genehmigt worden ist.
Bereits genehmigte Präparate sind auf der Internetseite des BVL (www.bvl.bund.de) im rechten Bereich unter der Bezeichnung "Genehmigung zur Anwendung auf Flächen der Allgemeinheit" zu finden. Die entsprechende Liste genehmigter Mittel ist dort hinterlegt bzw. aktuell unter folgender Adresse zu finden:
Wichtige Hinweise zu Pflanzenschutzmitteln der "§17-Liste":
- Die auf der „§17-Liste“ veröffentlichten Pflanzenschutzmittel besitzen eine Genehmigung meist nur für eine bestimmte Flächenkategorie. Konkret bedeutet dies, dass ein dort gelistetes Mittel keinesfalls auf alle Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, angewendet werden darf. Vielmehr ist darauf zu achten, was unter Spalte 5 „Anwendungsbereich“ verfügt ist.
- Häufig sind auch neben den in der Gebrauchsanweisung ohnehin festgelegten Auflagen zusätzliche Anwendungsbestimmungen und zum Teil auch zusätzliche Auflagen festgesetzt.
Beispiel: Ein Fungizid, das die Zulassung zur Bekämpfung von Echtem Mehltau an Ziergehölzen hat, braucht für den Einsatz auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, zusätzlich eine Genehmigung nach § 17. Sonst darf es nur im Bereich der gärtnerischen Produktion, z. B. in einer Baumschule eingesetzt werden, nicht aber in einer Parkanlange.
Das BVL erteilt, sofern der Antragsteller einen vollständigen Antrag eingereicht hat und die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt sind, eine Genehmigung für die beantragte(n) Flächenkategorie(n).
Ein Pflanzenschutzmittel, das nur die § 17-Genehmigung für Kategorie 2 „Funktionsflächen auf Golfplätzen“ hat, darf auf Sportplätzen, Liegewiesen oder anderen Grünflächen nicht eingesetzt werden!
3. Wer kann eine Genehmigung beantragen und an wen ist der Antrag zu richten?
Für manche notwendige Anwendung ist noch kein Pflanzenschutzmittel nach § 17 genehmigt. In diesen Fällen muss derjenige, der das Mittel benötigt, selbst aktiv werden und einen Antrag beim BVL stellen. Der Antrag kann auf der BVL-Internetseite abgerufen werden unter:
Die Genehmigung kann außer dem Zulassungsinhaber beantragen:
- derjenige, der Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen anwendet,
- juristische Personen, deren Mitglieder Personen o.g. Gruppe sind,
- amtliche und wissenschaftliche Einrichtungen, die in den Bereichen Landwirtschaft, Gartenbau oder Forstwirtschaft tätig sind oder
- Eigentümer oder Besitzer von Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind.
Das BVL genehmigt auf Antrag Pflanzenschutzmittel zur Anwendung auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung, dem Julius Kühn-Institut (JKI) und dem Umweltbundesamt (UBA), wenn
- an der Anwendung ein öffentliches Interesse besteht und
- eine Prüfung ergibt, dass das Pflanzenschutzmittel auf Grund seiner chemischen Eigenschaften bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung keine schädlichen Auswirkungen auf die Allgemeinheit hat.
4. Große Verantwortung für Pflanzenschutzmittelanwendung auf sog. §17-Flächen trägt der Auftraggeber und der Anwender
Ein Antragsverfahren bzw. eine Genehmigung nach § 12 Abs. 2 PflSchG (früher § 6 Abs. 3 PflSchG alte Fassung) sind für jene Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind und nach dem neuen Gesetz der gärtnerischen Nutzung zuzuordnen sind, wie z. B. Golf- und Sportrasen, nicht mehr notwendig.
Die große Verantwortung für den Pflanzenschutzmitteleinsatz auf sog. § 17-Flächen trägt der Auftraggeber und der Anwender, beispielsweise dafür, dass
- nur ein für die Flächenkategorie genehmigtes Mittel aus der § 17-Liste eingesetzt wird,
- die zusätzlichen Anwendungsbestimmungen und zum Teil auch zusätzliche Auflagen des § 17-Mittels eingehalten werden,
- nur ein Sachkundiger das Mittel ausbringen darf und
- die Anwendung dokumentiert wird.
Verstöße sind bußgeldbewehrt.