Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen aus dem Vereinigten Königreich in die EU
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die aus dem Vereinigten Königreich in die EU eingeführt werden, unterliegen zukünftig den gleichen phytosanitären Anforderungen, die bislang für alle EU-Drittländer anzuwenden sind. Es gelten die entsprechenden Anforderungen und Beschränkungen zum Schutz der Pflanzengesundheit gemäß der zum 14.12.2019 in Kraft getretenen EU-Verordnung 2016/2031 des Europäischen Parlamentes und des Rates sowie die damit in Verbindung stehenden Durchführungs- und delegierte EU-Verordnungen.
In Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse dürfen ab 01.01.2020 in die EU nur unter Begleitung eines Pflanzengesundheitszeugnisses importiert werden. Erzeugnisse, die bislang aus den Vereinigten Königreich mittels eines Pflanzenpasses verbracht wurden, benötigen ebenfalls ab den 01.01.2021 ein Pflanzengesundheitszeugnis. Im Rahmen der Verbringung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen sind die speziellen Anforderungen des Anhang VI der oben genannten Durchführungsverordnung zu beachten. In Anhang VI aufgeführte Pflanzen unterliegen einem Einfuhrverbot. Von phytosanitären Regelungen ausgenommen sind Früchte von Bananen, Durian, Kokosnuss, Datteln und Ananas. Der Import geregelter Waren ist mittels eines "Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments" (GGED) in TRACES NT anzumelden. Die importierten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse sind an der Einlassstelle für eine phytosanitären Kontrolle durch den amtlichen Pflanzenschutzdienst vorzuhalten.
Eine phytosanitäre Abfertigung geregelter Waren abweichend von der ersten Einlassstelle im Binnenland ist nur möglich, wenn hierfür bei der jeweils zuständigen Behörde ein Kontrollort beantragt und bewilligt wurde.
Die Genehmigung des Kontrollortes ist vorab zur Verbringung vom Importeur einzuholen.
Eine phytosanitäre Abfertigung geregelter Waren abweichend von der ersten Einlassstelle im Binnenland ist nur möglich, wenn hierfür bei der jeweils zuständigen Behörde ein Kontrollort beantragt und bewilligt wurde.
Die Genehmigung des Kontrollortes ist vorab zur Verbringung vom Importeur einzuholen.
Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019
Zudem gilt die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019, die Hochrisikopflanzen bezeichnet. Die dort aufgeführten Pflanzen dürfen so lange nicht mehr in die EU eingeführt werden, bis das Drittland bei der EU einen Antrag gestellt und Daten für eine Schadorganismenrisikoanalyse vorgelegt hat. Da das Vereinigte Königreich zum 01.01.2021 seinen Status als Mitglied des EU- Binnenmarktes verliert, dürfen die in der VO 2018/2019 genannten Pflanzen vorerst nicht mehr in die EU importiert werden. Erst nach positiver Bewertung seitens der EU ist ein Import, ggf. mit phytosanitären Auflagen, möglich.
Hochrisikopflanzen: Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission vom 18. Dezember 2018
Neben den oben genannten Hochrisikopflanzen ist die Einfuhr von Saat- sowie von Konsumkartoffeln aus dem Vereinigten Königreich in die EU ab den 01.01.2021 untersagt. Weitere Einfuhrverbote für Vermehrungsmaterial etc. ist den betreffenden Anforderungen der EU zu entnehmen.
Grundsätzlich gilt: Unternehmen, die geregelte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse des Artikel 72, 73, 74 der VO 2016/2031 importieren, unterliegen gemäß Artikel 65 gleicher Verordnung der Registrierungspflicht beim jeweils zuständigen Pflanzengesundheitsdienst.
Registrierung von Unternehmern (gemäß Art. 65 Pflanzengesundheitsverordnung 2016/2031)
Alle Angaben ohne Gewähr