Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen aus der EU in das Vereinigte Königreich

Der Export von Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse aus Deutschland bzw. der EU in das Vereinigte Königreich mittels eines Pflanzenpasses wird seit dem 1. Januar 2021 nicht mehr akzeptiert. Für alle geregelten Waren mit europäischer Herkunft ist ein durch die zuständige Behörde des Ausfuhrlandes ausgestelltes Pflanzen­gesundheits­zeugnis erforderlich.

Aktuell gilt Folgendes zu beachten:

  • Prüfung der maßgebenden pflanzengesundheitlichen Anforderungen des Einfuhrlandes
  • Evaluierung, inwieweit eine in Großbritannien registrierte Adresse einzurichten ist (siehe Registration requirements for UK importers) oder ein in Großbritannien ansässiger Bevollmächtigter beauftragt wird, in Ihrem Namen zu handeln, um Pflanzen und Produkte nach England, Schottland oder Wales zu importieren.
  • Wenn Sie Holz oder Holzprodukte nach England und Wales importieren, ist eine Registrierung bei der Forstbehörde als professioneller Betreiber (siehe Register as a professional operator to trade in wood, issue plant passports and apply ISPM15 marking) erforderlich. Importeure in Schottland und Nordirland sind angehalten, sich an die örtlichen Richtlinien zu halten.
  • Bis zum 31. Oktober 2023 ist nur beim Import von Waren der "high priority plants" ein Pflanzengesundheitszeugnis vorzulegen (siehe Guidance – Check if plants you want to import from the EU are high priority). Danach erfolgt die Zeugnispflicht nach der Risikokategorisierung.
  • Verwenden Sie das entsprechende IT-System, um die Animal Plant Health Agency (APHA) darüber zu informieren, dass Sie regulierte Pflanzen und Pflanzenprodukte importieren. Jede Sendung ist anzumelden. Es gelten folgende Fristen:
    • für Luft- und Roll-on-Roll-off-Fracht Antragstellung mindestens vier Arbeitsstunden vor der Landung der Waren in Großbritannien,
    • für alle anderen Frachtgüter Antragstellung mindestens einen Werktag vor dem Eintreffen der Waren in Großbritannien.
  • Die Pflanzengesundheitszeugnisse werden beim Import nach England und Wales durch die APHA geprüft. In Schottland wird dies die schottische Regierung übernehmen.
  • Ab 31.01.2024 Einführung des Systems Zielorientiertes Grenzkontrollsystem – Border Target Oriented Model (Border TOM) (siehe Broschüre über das Grenzkontrollsystem TOM); Pflanzengesundheitszeugnisse für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse mit mittlerem Risiko aus EU- und EFTA-Ländern
  • Ab 31.04.2024 wird die Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und Warenuntersuchung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen mit hohem Risiko aus EU- und EFTA-Ländern vom Bestimmungsort an die Grenzkontrollstellen verlagert; Einführung der Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und Warenuntersuchung an der Grenze für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse mit mittlerem Risiko.
  • Ab 31.10.2024 wird es eine aktualisierte Fassung der Sicherheitserklärungen geben.
  • Ab 31.10.2024 wird eine Dokumentenprüfung und risikobasierte Nämlichkeitskontrolle und Warenuntersuchung für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse aus der EU an der Westküste Großbritanniens eingeführt.
  • Das Pflanzengesundheitsrecht Großbritanniens gilt lediglich für England, Wales und Schottland. Es gibt keine Änderungen beim Handel zwischen der EU und Nordirland.

Ausfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen in das Vereinigte Königreich

Risikokategorisierung von Waren
Die Risikokategorisierung von Waren, die aus der EU in das Vereinigte Königreich importiert werden, gilt ab dem 31. Oktober 2023. Hierbei wird zwischen Warenkategorien von hohem, mittlerem und geringem Risiko unterschieden. Auf Basis dieser Kategorisierung erfolgt eine Festlegung des Umfangs der vorgesehenen Einfuhr­anforderungen und Import­kontrollen. Für die Zwecke der Risikokategorisierung wird die EU als ein einheitlicher Handelsraum angesehen werden, das heißt es gelten einheitliche SPS-Anforderungen für die gesamte EU. Eine Übersicht der Warenkategorisierung finden Sie auf der DEFRA-Website:

TOM risk categorisations – UK Plant Health Information Portal Externer Link

Gemäß der Risikokategorisierung sind bei der Ausfuhr von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen aus der EU nach Großbritannien folgende Anforderungen zu beachten:

  • Für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die als geringes Risiko eingestuft werden, ist keine Voranmeldung und kein Pflanzengesundheitszeugnis erforderlich.
  • Für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse mit mittlerem Risiko ist ein Pflanzengesundheitszeugnis erforderlich.
  • Für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse mit hohem Risiko sind weiterhin eine Voranmeldung durch den Importeur und ein Pflanzengesundheitszeugnis erforderlich.
Großbritannien hat zudem mitgeteilt, dass für einige Waren die Kategorisierung noch nicht abgeschlossen ist, jedoch keine Änderungen an der derzeitigen Einstufung vor April 2024 vorgenommen werden.
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die kein Pflanzengesundheitszeugnis im Rahmen der Einfuhr aus der EU in das Vereinigte Königreich benötigen:
Botanischer NameBezeichnung
Früchte von Ananas comosusAnanas
Früchte von Actinidia sp. LindlKiwi
Früchte von Cocos nucifera L.Kokusnuss
Früchte und Blätter von Citrus sp. L.Citrus
Früchte von Fortunella sp. SwingleKumquat
Früchte von Poncirus L. RafBitterorange
Früchte von Diospyros sp. L.Dattelpflaume, Kaki
Früchte von Durio zibethinus MurrayDurian
Früchte von Gossypium spp.Baumwollkapseln
Blätter von Murraya spp.Curryblätter
Früchte von MusaBananen
Früchte von Mangifera sp. L.Mango
Früchte von Phoenix dactylifera L.Datteln
Früchte von Passiflora sp. LPassionsfrucht
Früchte von Psidium sp.Guave

Weitere Waren folgender Art benötigen kein Pflanzengesundheitszeugnis:

  • verarbeitetes bzw. verpacktes Obst und Gemüse (Salate, Sandwich, Gefriergut)
  • zusammengesetzte Erzeugnisse, die verarbeitetes Obst oder Gemüse enthalten
Für die Einfuhr von nicht geregelten Brennholz ist vorab eine Pre-Notizfierung einzuholen. Ein Pflanzengesundheitszeugnis ist für Sendungen mit Brennholz nicht erforderlich.
Alle Angaben ohne Gewähr.