Einfuhr von Waren zusammen mit ISPM-Nr.-15-pflichtigem Verpackungsholz

Der Import von Waren in Verbindung mit Verpackungsholz ist in Deutschland derzeit gemäß folgender Bestimmungen geregelt. So unterliegt der Import von spezifizierten Waren aus China, Weißrussland und Indien der Durchführungsverordnung 2021/2021. In der zum 15.12.2021 im Bundesanzeiger veröffentlichten Risikowarenliste werden weitere Waren und Drittländer definiert, deren Import in Verbindung mit Verpackungsholz phytosanitären Anforderungen unterliegt. In allen Fällen besteht Meldepflicht beim jeweils zuständigen Pflanzenschutzdienst, soweit als Transportmittel aus Vollholz hergestelltes Verpackungsholz gemäß ISPM Nr. 15 verwendet wird.

Die in den Regelungen aufgeführten Waren stellen aufgrund ihres Transports von aus Rohholz hergestelltem Verpackungsholz ein besonderes Risiko hinsichtlich der Verschleppung von Schadorganismen (z. B. Anoplophora glabripennis) dar. Von der Anmeldung sind alle Ladungsträger aus Holz betroffen, die dem ISPM Nr. 15 unterliegen sowie aus den jeweils genannten Drittländern importiert werden. Der ISPM Nr. 15 gilt für Kisten, Verschläge, Paletten und andere Holzverpackungen mit einer Mindeststärke von 6 mm. Davon ausgenommen sind aus Holzwerkstoffen (Leim-, Press- oder Schichtholz) bzw. aus Vollholz dünner 6 mm hergestellte Ladungsträger.

Durchführungsverordnung 2024/288

Zum 18.01.2024 hat die EU mit der Durchführungsverordnung 2024/288 die Kontrolle von Sendungen, die durch begleitendes Verpackungsholz importiert werden, neu geregelt. Von den Regelungen betroffen sind der Import von aus Vollholz hergestellten Ladungsträgern gemäß den im Anhang dargelegten Warentarifen, die aus China, Indien und Weißrussland importiert werden. Entsprechende Sendungen sind dem Pflanzenschutzdienst für eine phytosanitäre Einfuhrkontrolle in TRACES NT anzumelden.

Durchführungsverordnung 2024/288 (externe PDF-Datei) Externer Link

Risikowarenliste

Neben den Anforderungen der Durchführungsverordnung 2024/288 sind im Weiteren jene Waren einer Anmeldung beim Pflanzenschutzdienst zu unterziehen, die in der Risikowarenliste Deutschlands aufgeführt sind. Die aktuell geltenden Bestimmungen sind der zum 15.12.2021 im Bundesanzeiger veröffentlichten Risikowarenliste zu entnehmen.

Risikowarenliste für Verpackungsholz „in Gebrauch“ (externe PDF-Datei) Externer Link

Die dort aufgeführten Waren bzw. Zollcodes sind in Verbindung mit den angegebenen Drittländern ab dem 15.01.2022 durch den Importeur bzw. dessen Spedition beim Pflanzenschutzdienst anzumelden. Die Anmeldung der in der Risikowarenliste aufgeführten Waren ist erforderlich, da gemäß der delegierten Verordnung (EU) 2019/2125 aus Drittländern importierte Sendungen mit Verpackungsholz verpflichtet einem Einfuhrmonitoring zu unterziehen sind, gemäß dessen die Verbringung von am Verpackungsholz anhaftenden Schadorganismen unterbunden wird.

Anmeldung von spezifizierten Waren unter Begleitung von Verpackungsholz

Die in der Durchführungsverordnung 2024/288 sowie in der Risikowarenliste Deutschlands enthaltenen Waren sind gemäß den aufgeführten KN-Codes sowie in Verbindung mit den entsprechenden Herkunftsländern im EU-Abfertigungsportal TRACES NT mit einem Pflanzengesundheitseingangsdokument (GGED-PP) anzumelden.

TRACES NT Externer Link

Der Antrag bzgl. der Verbringung der Waren sollte dem Pflanzenschutzdienst so früh wie möglich, mindestens jedoch einen Arbeitstag vor der geplanten Einfuhr vorliegen. Alle erforderlichen Pflichtfelder sind auszufüllen sowie zum Zweck der Identifizierung der Sendung ein Transportdokument, Luftfracht- bzw. Seefrachtbrief und die Containernummer dem Antrag beizufügen.

Anleitungen zu TRACES Externer Link

Phytosanitäre Untersuchung und Abfertigung

Auf der Grundlage ihres Antrags entscheidet der Pflanzenschutzdienst über die phytosanitäre Kontrolle der Sendung. Primär erfolgt die Abfertigung der betreffenden Sendungen an der ersten Grenzkontrollstelle (Seehafen, Flughafen). Alternativ kann für eine abweichende phytosanitäre Abfertigung am Ort der Entladung bei der im jeweiligen Bundesland zuständigen Behörde ein Kontrollort beantragt werden. Dessen Bewilligung obliegt dem für den Kontrollort zuständigen Pflanzenschutzdienst.
Für Sendungen, deren phytosanitäre Abfertigung am Kontrollort erfolgt, ist im Abfertigungsportal TRACES NT ein Weiterbeförderungsantrag unter Einbindung der 1. Grenzkontrollstelle anzumelden (Feld I.20 im Antrag eines GGED-PP).
Das Ergebnis der Kontrolle bzw. der Dokumentenprüfung bescheinigt die zuständige Behörde in dem ihr bereitgestellten GGED-PP. Die erteilte phytosanitäre Freigabe der Sendung ist dem Zoll bei der Überführung der Sendung in den freien Verkehr eigenverantwortlich zu dokumentieren.
Waren der Durchführungsverordnung 2024/288 bzw. der Risikowarenliste, die nicht mit ISPM-Nr.-15-pflichtigen Verpackungsholz (dazu zählen Spanplatten, Schichtholz u. ä.) verbracht werden, unterliegen nicht der phytosanitären Überwachung. Stichprobenartige Kontrollen des Pflanzenschutzdienstes als auch des Zolls sind grundsätzlich zulässig. Um entsprechende Waren zukünftig besser identifizieren zu können, steht in ATLAS-Einfuhr zukünftig eine neue Unterlagencodierung zur Verfügung: 8GIU „Die Sendung enthält kein Verpackungsmaterial aus Holz (zur Stützung, zum Schutz oder zur Beförderung einer Ware) nach Art. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2019/2125.“ Idealerweise sollte zur Nachvollziehbarkeit die Art des verwendeten Verpackungsholzes auf dem Transportdokument bestätigt werden (Beispiele für den Einsatz von alternativem Verpackungsholz: „no solid wood packaging“ oder „packed cargo under plywood“).

Feststellung der Nicht-Konformität zum ISPM Nr. 15

Wird im Rahmen der phytosanitären Kontrolle des Verpackungsholzes festgestellt, dass das die Sendung begleitende Verpackungsholz nicht den Einfuhranforderungen entspricht (z. B. Lebendbefall durch Schadorganismen, fehlende Markierung, anhaftende Restrinde), werden seitens des Pflanzenschutzdienstes entsprechende Maßnahmen angeordnet.
Bei Rückfragen steht Ihnen der Pflanzenschutzdienst der LfL gerne zur Verfügung:

Kontakt
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Institut für Pflanzenschutz
Phytosanitäre Überwachung bei Ein- und Ausfuhr (IPS4a)
Lange Point 10
85354 Freising
Tel.: 08161 8640-5684/-5685/-5681
E-Mail: pflanzengesundheit@LfL.bayern.de