Häufige Fragen zum Asiatischen Laubholzbockkäfer (ALB)
Quarantänezone – ALB

Was ist eine Quarantänezone? Welche Auflagen gelten in der Quarantänezone?

Um das Befallsgebiet herum ist eine Quarantänezone einzurichten. Die Abgrenzung der Quarantänezone erfolgt in Abhängigkeit vom Flugvermögen des Käfers. Sie beträgt laut Julius Kühn-Institut mindestens 2.000 Meter um einen befallenen Baum.
Das Ziel der Quarantäneauflagen ist es, eine weitere Verbreitung des Schädlings zu verhindern und seine Ausrottung im Befallsgebiet zu erreichen.
In der Quarantänezone sind die Eigentümer verpflichtet ihre Laubholzbäume regelmäßig auf Befall zu kontrollieren. Ein Befall oder Befallsverdacht ist der LfL oder dem zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) zu melden.
Den Kontrolleuren ist Zugang zu den Bäumen zu gewähren. Wird an einem Baum Verdacht auf Befall oder Befall durch den ALB festgestellt, so ist der Baum zu fällen und das Holz des Baumes entsprechend der Anweisungen des amtlichen Pflanzenschutzdienstes zu vernichten.
Es ist verboten, aus der Quarantänezone Laubbäume, Baumschnitt von Laubbäumen oder Laubholz ohne vorherige Kontrolle durch Mitarbeiter der LfL zu transportieren.
Die Entsorgung des Laubholzes oder des Baumschnittes erfolgt über die von der zuständigen Gemeinde veröffentlichten Entsorgungswege gemäß Allgemeinverfügung.
Die Gewinnung, Lagerung und Nutzung von Brennholz auf Ihrem Grundstück innerhalb der Quarantänezone ist grundsätzlich möglich. Standort und Baumart müssen der LfL jedoch vor der Fällung mitgeteilt werden.
Bei der Verarbeitung von Laubbäumen zu Brennholz ist unbedingt auf Befallsmerkmale zu achten.
Die Neuanpflanzung von Laubbäumen in der Quarantänezone ist der LfL schriftlich anzuzeigen.

Wie lange gelten die Auflagen in einer Quarantänezone?

Der Quarantänestatus besteht für mindestens vier Jahre. Werden in dieser Zeit weitere Befallsbäume festgestellt, verlängert sich die Quarantäne entsprechend. Es muss 4 Jahre Befallsfreiheit festgestellt werden.

Wer legt die Quarantäneauflagen auf welcher Grundlage fest?

Nach Befallsfeststellung muss das betreffende Gebiet nach Vorgaben der EU und des Bundes unter Quarantäne gestellt werden und Ausrottungsmaßnahmen durchgeführt werden. Zuständig für die Anordnung und Umsetzung der Quarantäneauflagen im Quarantänegebiet in Bayern ist im Offenland und städtischem Grün die LfL. Für Waldflächen ist die Untere Forstbehörde des örtlichen Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) zuständig.

In welchem Dokument sind die Quarantäneauflagen nachzulesen?

In den Allgemeinverfügungen des AELF und der LfL sind die Auflagen in der Quarantänezone sowie deren gesetzliche Grundlagen beschrieben (www.lfl.bayern.de/ALB).

Muss ich Kontrollen auf meinem Grundstück zulassen? Dürfen die Kontrolleure mein Grundstück auch in meiner Abwesenheit betreten?

Für den Pflanzenschutzdienst besteht Betretungsrecht. Der Zugang ist zu gewähren und sicherzustellen. Die Kontrollen werden in Anwesenheit des Eigentümers oder nach Absprache durchgeführt. Die Mitarbeiter des Pflanzenschutzdienstes können sich mit einem Dienstausweis ausweisen. Die Namen der Kontrolleure sind in den betreffenden Polizeirevieren in der Quarantänezone hinterlegt.

Welche Bäume und Gehölze sind nicht gefährdet bzw. welche kann ich wieder neu als Ersatzpflanzung verwenden?

Eine Liste von Baum- und Gehölzarten, die in einem Befallsgebiet des ALB als Alternative gepflanzt werden können, kann von der Webseite der LfL heruntergeladen werden.

Auswahl von alternativen Gehölzen (ALB) pdf 38 KB

Ansprechpartner
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Institut für Pflanzenschutz
Tel.: 08161 8640-5730
E-Mail: Alb@LfL.bayern.de