Die Kartoffelzystennematoden Globodera rostochiensis und Globodera pallida sind als Quarantäneschaderreger eingestuft und werden durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1192 der Kommission vom 11. Juli 2022 geregelt. Die Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden vom 6. Oktober 2021 ist die aktuell gültige nationale Rechtsgrundlage.
Die angeordneten Maßnahmen dienen der Feststellung der Verbreitung der Kartoffelzystennematoden in Deutschland sowie der Verhinderung der weiteren Ausbreitung.
Arten und Wirtspflanzen
Der Kartoffelzystennematode ist ein weit verbreiteter und ernstzunehmender Schädling im Kartoffelbau. In Deutschland werden zwei Arten unterschieden: der gelbe Kartoffelzystennematode (Globodera rostochiensis) und der weiße Kartoffelzystennematode (Globodera pallida). Zu den Wirtspflanzen zählen Pflanzen aus der Familie der Solanaceae. In der Landwirtschaft von Bedeutung sind die Kartoffel (Solanum tuberosum), der Schwarze oder der Bittersüße Nachtschatten (Solanum nigrum, S. dulcamara).
Biologie und Schadbild
Hat sich der Schädling erst einmal etabliert, dann können seine Überdauerungsorgane – Zysten genannt – bis zu 20 Jahre infektiös bleiben. Ab Ende Juni/Anfang Juli kann man die Zysten als kleine weiße, gelbe oder braune Kügelchen an den Wurzeln sehen. Wird auf einem Feld eine Wirtspflanze angebaut, dann wird durch die Wurzelausscheidungen der Schlupf der Larven aus den Zysten angeregt. Diese wandern in die Wurzeln ein und erzeugen durch das Injizieren von bestimmten Enzymen in der Wurzel Nährstoffbecken (Syncytien), aus denen sie ihre Nährstoffe ziehen. Bei der Pflanze kommt es dadurch zu nesterweisen Fehlstellen und Welkeerscheinungen.
Bekämpfung
Die erfolgreiche Bekämpfung dieser klassischen Fruchtfolgeschädlinge muss sich an der Biologie der Erreger orientieren, da es in Deutschland zurzeit keine zugelassenen chemischen Mittel zur Bekämpfung gibt.
Deshalb liegt das Hauptaugenmerk darauf, das Pflanzgut frei von Kartoffelzystennematoden zu halten, indem nur auf nachweislich befallsfreien Flächen Pflanzgut produziert wird. Ansonsten besteht das vorgeschriebene Bekämpfungsprogramm auf Befallsflächen im Wesentlichen im Anbau resistenter Kartoffelsorten kombiniert mit Anbaupausen.