Heimische Fische in Schauaquarien

Der Blick in ein Schauaquarium

Hinweise und Empfehlungen zur Schauhaltung von Fischen auf Messen und Ausstellungen

Die Präsentation von Schauaquarien mit der Darstellung von Gewässerlebensräumen und die Ausstellung von Fischen sind geeignet, um Grundkenntnisse zur Fischerei zu vermitteln. Auch eine vorübergehende Haltung von Fischen und anderen Wassertieren sollte tierschutzgerecht und nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis erfolgen.

Gesetzliche Anforderungen

Nach § 2 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) muss wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, dieses nach seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Die öffentliche gewerbliche Ausstellung von Fischen (Zurschaustellung) in Aquarien unterliegt gem. § 11 Abs. 1 Nr. 8d TierSchG der Erlaubnispflicht durch die zuständige Veterinärbehörde.
Es ist erforderlich, eine oder mehrere für die Tierbetreuung verantwortliche Person mit bzgl. der auszustellenden Tierarten erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zu benennen. Die Tierhaltung ist zu dokumentieren (Pflege-/ Kontrollplan) und eine Beaufsichtigung ist während der gesamten Dauer der Ausstellung sicherzustellen.

Anforderungen an die Fischhaltung

Eine Schleie schwimmt über dem Boden im AquariumZoombild vorhanden

Wärmeliebende Arten nur mit Fischen mit ähnlichen Umweltansprüchen halten

Die Haltungsbedingungen müssen den physiologischen und verhaltensbiologischen Ansprüchen der gehaltenen Fischarten entsprechen, d.h. es muss die erforderliche Wasserqualität (Temperatur, chemische Zusammensetzung, Sauerstoffgehalt) gewährleistet werden. Aquarien sind dafür mit einer Ausstattung mit Belüftung, Filterung und/oder Wasserzulauf zu versehen.
Fischarten, die in sehr unterschiedlichen Habitaten beheimatet sind und demzufolge verschiedene Umweltansprüche haben, sollten nicht dauerhaft miteinander vergesellschaftet werden.

Aufstellung und Gestaltung von Schauaquarien

Das Aquarium darf keine Strukturen oder Materialien aufweisen, an denen sich die Fische verletzen oder vergiften können. Als Bodengrund ist Sand oder Kies empfohlen, scharfkantiger Kies (z.B. Basaltkies) und gefärbter Kies sind zu vermeiden. Verwendete Steine sollten nicht scharfkantig, sondern abgerundet sein.
Die Aufstellung der Aquarien sollte nicht in direkter Sonne erfolgen, ggf. ist eine Abschattung vorzusehen. Den Fischen muss über Tageslicht oder künstliche Beleuchtung ein Tag/Nacht-Rhythmus ermöglicht werden.
Schauaquarium von allen Seiten einsehbar

Abschrankung bieten den Fischen Schutz und Sicherheit

Die Aquarien sollten möglichst blickdichte Seitenflächen aufweisen oder mit entsprechenden Strukturen (Steine, Holz, Wasserpflanzen) dekoriert werden, damit das Aquarium nicht von allen Seiten einsehbar ist. Mindestens die Rückseite soll komplett geschlossen sein. Bei freistehenden Becken sind geeignete Sichtschutzelemente anzubringen, damit sich die Tiere zumindest in einer Richtung vor den Blicken der Besucher schützen können. Bei einem großen Aquarium bedeutet das, dass zentral Deko-Elemente, wie z.B. Steinaufbauten und/oder große Wurzeln als Unterstand und Rückzugsmöglichkeit vorgesehen werden. Die Fische sollten „Deckung im Rücken“ haben.
Durch eine Abschrankung ist sicherzustellen, dass Besucher nicht direkt an Aquarien herantreten und die Fische durch berühren der Scheiben unnötig beunruhigen können.

Tierschutzrechtliche Beschränkungen zur Beckenform

Zwei Schneider schwimmen im Aquarium nebeneinander her.Zoombild vorhanden

Kleine Schwarmfische besonders für Schauaquarien geeignet

Säulenaquarien werden für grundsätzlich ungeeignet gehalten, sofern der Durchmesser wesentlich geringer als die Höhe ist. Tierschutzwidrig sind Säulenaquarien mit sehr kleinem Durchmesser. Den Ansprüchen der gehaltenen Fische entsprechend geräumige, strukturierte und mit Fischen entsprechender Größe besetzte Schauaquarien auf Messen und Ausstellungen in Rund- oder Säulenform können aus Tierschutzsicht akzeptabel sein. Große Säulenaquarien sind möglich, wenn zentral Strukturen aus Holz oder Steine eingerichtet werden, die den Fischen als Versteck dienen.

Fischbesatz in Schauaquarien

Ein Hecht im Aquarium.Zoombild vorhanden

Raubfische nicht mit Fischarten vergesellschaften, die zu ihrem Beutespektrum gehören

Es dürfen grundsätzlich nur Arten miteinander vergesellschaftet werden, die untereinander verträglich sind und ähnliche Ansprüche an die Wasserqualität stellen, d.h. keine Vergesellschaftung von Raubfischen und Beutefischarten, selbst wenn von Letzteren sehr große Exemplare eingesetzt werden, die nicht ins Beuteschema passen.
Die Besatzdichte muss so gewählt werden, dass die technischen Einrichtungen (z.B. Leistungsfähigkeit der Filter, Wasserwechselrate) ausreichend sind und die Wasserqualität für alle gehaltenen Fische dauerhaft im zuträglichen
Die Besatzdichte muss so gewählt werden, dass die technischen Einrichtungen (z.B. Leistungsfähigkeit der Filter, Wasserwechselrate) ausreichend sind und die Wasserqualität für alle gehaltenen Fische dauerhaft im zuträglichen Bereich liegt.
Den Tieren muss ausreichend Raum geboten werden, damit die Möglichkeit zu artgemäßer Bewegung nicht eingeschränkt wird. Große Ausstellungsfische (z.B. Waller) müssen sich berührungsfrei drehen können, d.h. wenn das Becken eine Grundfläche von 5 x 1 m hat, muss der größte Fisch unter 1 m lang sein.
Informationsquellen
  • Tierschutzgesetz: § 2, § 11 TierSchG
  • TVT-Merkblätter (Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e.V.), z. B.
    • Empfehlungen zur Hälterung von Speisefischen im Einzelhandel (Nr. 29)
    • Tierschutzwidriges Zubehör in der Heimtierhaltung (Nr. 62)
    • Checkliste zur Überprüfung von Zierfischhaltungen im Zoofachhandel (Nr. 37)
  • Gutachten des BMVEL über Mindestanforderungen an das Halten von Zierfischen (www.bmel.de/DE/themen/tiere/tierschutz)
  • Leitlinien des BMEL zur Ausrichtung von Tierbörsen unter Tierschutzgesichtspunkten.
  • Sachkundelehrgänge nach § 11 TierSchG (VDA, BNA).
  • Kleingeld, D.W., Moritz, J., Reiser, S., Steinhagen, D., Wedekind, H. (2016): Leitfaden „Tierschutzindikatoren“ mit Empfehlungen für die Durchführung betrieblicher Eigenkontrollen gemäß § 11 Absatz 8 des Tierschutzgesetzes in Aquakulturbetrieben (VDFF), 29 S.
  • Wedekind, H. (2015): Wie steht es mit dem Tierwohl in der Aquakultur? Rundschau für Fleischhygiene und Lebensmittelüberwachung 9, 316-318.